Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Art. 387<br />
Solidarische Haftung von Drittpersonen<br />
Eine juristische Person oder ein Geschäftsherr kann in Anwendung der<br />
zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze (Art. 55 ZGB [SR 210] und Art. 55 OR [SR 220])<br />
solidarisch mit der angeschuldigten Person zur Kostentragung verpflichtet<br />
werden. Den Betroffenen ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
Art. 388<br />
Zivilklage<br />
Die Verfahrenskosten, die lediglich aus der Behandlung der Zivilklage<br />
entstanden sind, werden grundsätzlich der im Zivilpunkt unterliegenden Partei<br />
auferlegt. Die Artikel 58 und 59 ZPO [BSG 271.1] gelten sinngemäss.<br />
Art. 389<br />
Kostentragung durch den <strong>Kanton</strong><br />
In den nachstehend genannten Fällen trägt unter Vorbehalt von Artikel 390 der<br />
<strong>Kanton</strong> die Verfahrenskosten<br />
1. bei Nichteintreten auf eine Anzeige (Art. 227),<br />
2. bei Nichteröffnung (Art. 228),<br />
3. bei Aufhebung der Strafverfolgung (Art. 250 Abs. 2),<br />
4. bei Freispruch (Art. 309 Abs. 1),<br />
5. wenn dem Verfahren keine weitere Folge gegeben wird (Art. 309 Abs. 2).<br />
Art. 390<br />
Anderweitige Kostentragung<br />
1 In Fällen gemäss Artikel 389 können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise<br />
auferlegt werden<br />
1. der Privatklägerschaft sowie den einen Strafantrag stellenden oder eine<br />
Anzeige einreichenden Personen, sofern diese mutwillig oder<br />
grobfahrlässig gehandelt haben;<br />
2. der angeschuldigten Person, sofern diese in rechtlich vorwerfbarer Weise<br />
<strong>das</strong> Verfahren veranlasst oder so dessen Durchführung erschwert hat.<br />
2 Die Kostenpflicht gemäss Absatz 1 Ziffer 1 entfällt, wenn ein Organ der<br />
Strafverfolgungsbehörde Anzeige eingereicht hat.<br />
3 Haben in Fällen von Absatz 1 Ziffer 1 mehrere Personen gemeinsam<br />
gehandelt, können sie zu solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden.<br />
4 Schuldunfähigen [Fassung vom 14. 12. 2004] Angeschuldigten können<br />
ausnahmsweise die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn es nach den<br />
Umständen der Billigkeit entspricht.<br />
Art. 391