Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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2 Ist <strong>das</strong> Revisionsgesuch nach Ableben der verurteilten Person von den<br />
Angehörigen gestellt worden, steht allenfalls diesen ein Entschädigungsanspruch<br />
zu.<br />
3 Erfolgt der Freispruch nach einer früheren Verurteilung, ist <strong>das</strong> Urteil auf Antrag<br />
der freigesprochenen Person zu veröffentlichen.<br />
VI. Verfahrens- und Parteikosten, Entschädigung<br />
1. Verfahrenskosten<br />
Art. 384<br />
Grundsatz<br />
1 Es werden Pauschalgebühren erhoben. Besondere Dienstleistungen,<br />
aufwendige Untersuchungen, Gutachten und dergleichen werden zusätzlich<br />
verrechnet.<br />
2 Der Grosse Rat reglet <strong>das</strong> Nähere durch ein Dekret.<br />
Art. 385<br />
Kostenbestimmung<br />
1 Die Gerichtsbehörde, die einen Entscheid fällt, regelt zugleich die Kostenfolgen.<br />
Sie bestimmt die Höhe der Gebühren im Rahmen der bestehenden Vorschriften<br />
nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse der Kostenpflichtigen.<br />
2 Ausnahmsweise, insbesondere wenn zusätzliche Abklärungen nötig sind, kann<br />
der Kostenentscheid aufgeschoben werden.<br />
3 Bei Zwischenentscheiden können die Kosten bei der Hauptsache belassen, und<br />
es kann die Kostenregelung dem verfahrensabschliessenden Entscheid<br />
vorbehalten werden.<br />
Art. 386<br />
Kostentragung durch Verurteilte<br />
1 Die Verfahrenskosten werden der angeschuldigten Person auferlegt, soweit sie<br />
verurteilt worden ist.<br />
2 Im Fall einer Schuldigerklärung ohne Rechtsfolge sind die Verfahrenskosten in<br />
der Regel der angeschuldigten Person aufzuerlegen. In Härtefällen können die<br />
Kosten ganz oder teilweise dem <strong>Kanton</strong> auferlegt werden.<br />
3 Bei mehreren angeschuldigten Personen werden die Verfahrenskosten, die<br />
durch eine einzelne Person verursacht worden sind, zu deren Lasten<br />
ausgeschieden. Die restlichen Verfahrenskosten werden anteilmässig auferlegt.<br />
Bei Mittäterschaft und Teilnahme kann die solidarische Haftung angeordnet<br />
werden.<br />
4 Wird der Einspruch gegen ein Strafmandat zurückgezogen oder fällt er dahin<br />
(Art. 268 Abs. 2 und Art. 271 Abs. 1), sind die entstandenen Mehrkosten der<br />
einsprechenden Person aufzuerlegen.