Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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2 Die Appellationsfrist beträgt zehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der<br />
schriftlichen Mitteilung des Urteilsdispositivs (Art. 312 Abs. 1). Ist auf die<br />
schriftliche Mitteilung verzichtet worden (Art. 312 Abs. 2), beginnt die Frist mit der<br />
mündlichen Eröffnung des Urteils. Bei öffentlicher Zustellung gilt Artikel 92.<br />
3 Für die Staatsanwaltschaft beginnt die Frist in den Fällen von Artikel 313 mit<br />
dem Erhalt der Akten.<br />
4 Das Einlangen der Appellationserklärung ist in den Akten zu bescheinigen.<br />
5 Ein Irrtum in der Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich.<br />
Art. 340<br />
Kenntnisgabe der Appelation und Anschlussappellation<br />
1 Die Verfahrensleitung gibt den andern Parteien schriftlich von der Appellation<br />
Kenntnis.<br />
2 Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft im Strafpunkt appelliert,<br />
kann die angeschuldigte Person innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der<br />
Mitteilung bei der Gerichtsbehörde, die <strong>das</strong> Urteil gefällt hat, die<br />
Anschlussappellation erklären. Die Anschlussappellation ist nicht an den Umfang<br />
der Hauptappellation gebunden.<br />
3 Hat eine Partei im Zivilpunkt appelliert, kann sich die andere Partei innerhalb<br />
der gleichen Frist der Appellation anschliessen.<br />
4 Wird die Appellation zurückgezogen, fällt die Anschlussappellation dahin.<br />
Art. 341<br />
Einsendung der Akten<br />
Nach Ablauf der Frist zur Erklärung der Anschlussappellation sendet die<br />
Verfahrensleitung die Akten unverzüglich der Appellationsinstanz ein.<br />
Art. 342<br />
Rückzug der Appellation<br />
Die Appellation kann bis zum Schluss der Appellationsverhandlung, im<br />
schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen<br />
werden.<br />
3.2 Appellationsverfahren<br />
Art. 343<br />
Grundsatz<br />
Soweit nachstehend nichts anderes angeordnet wird, gelten die Bestimmungen<br />
<strong>über</strong> <strong>das</strong> Hauptverfahren für <strong>das</strong> Rechtsmittelverfahren sinngemäss.<br />
Art. 344<br />
Anordnungen der Verfahrensleitung<br />
Die Verfahrensleitung bestimmt zwei Berichterstatterinnen oder Berichterstatter