Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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2 Akten und Entscheid gehen an die zuständige Untersuchungsbehörde oder <strong>das</strong><br />
zuständige Gericht zurück. Diese Behörde eröffnet den Entscheid der Rekurrentin<br />
oder dem Rekurrenten und soweit nötig den andern Parteien und Beteiligten.<br />
2. Beschwerde<br />
Art. 327<br />
Zulässigkeit<br />
1 Gegen Amtshandlungen oder Unterlassungen der Strafverfolgungsbehörden,<br />
der Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten sowie der Kreisgerichte und<br />
deren Präsidien kann bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden.<br />
2 Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn der gerügte Mangel ohne nicht<br />
wiedergutzumachende Nachteile für die beschwerdeführende Person auf<br />
anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann.<br />
Art. 328<br />
Beschwerdegründe<br />
Mit der Beschwerde kann jede offensichtliche Rechtsverletzung einschliesslich<br />
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung oder<br />
Rechtsverzögerung gerügt werden.<br />
Art. 329<br />
Befugnis<br />
Zur Beschwerde sind die Parteien sowie andere Beteiligte befugt, soweit sie<br />
durch die beanstandete Amtshandlung oder Unterlassung unmittelbar in ihren<br />
Rechten betroffen sind.<br />
Art. 330<br />
Form und Frist<br />
1 Die Beschwerde ist schriftlich mit Antrag und Begründung bei der<br />
Anklagekammer einzureichen.<br />
2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine bestimmte Amtshandlung, namentlich<br />
eine Verfügung oder einen Beschluss, muss sie innert zehn Tagen seit Eröffnung<br />
oder Kenntnisnahme erhoben werden. Im übrigen kann Beschwerde geführt<br />
werden, solange die beschwerdeführende Person damit ein rechtliches Interesse<br />
wahrt.<br />
Art. 331<br />
Verfahren<br />
1 Erweist sich die Beschwerde nicht zum vornherein als unzulässig oder<br />
offensichtlich unbegründet, ist der beschwerdebeklagten Instanz Gelegenheit zur<br />
Vernehmlassung und zu allfälliger Abhilfe zu geben.<br />
2 Die Anklagekammer kann bei den übrigen Beteiligten Stellungnahmen einholen<br />
und ausnahmsweise eine Verhandlung durchführen oder einen zweiten