Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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1 Zum Rekurs gemäss Artikel 322 Ziffer 1 sind befugt<br />
1. die angeschuldigte Person bezüglich<br />
a der Entschädigung,<br />
b der ihr auferlegten Verfahrenskosten,<br />
c der Massnahmen gemäss Artikel 144 Absatz 2 in Verbindung mit<br />
Artikel 254, soweit sie dadurch beschwert ist,<br />
2. die Privatklägerschaft sowie Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, die<br />
sich noch nicht als Privatkläger konstituiert haben, in der Sache, indem sie<br />
die Eröffnung der Strafverfolgung oder die Überweisung an <strong>das</strong> urteilende<br />
Gericht beantragen können,<br />
3. die Privatklägerschaft und die Anzeigerinnen oder Anzeiger, sofern ihnen<br />
Verfahrenskosten auferlegt worden sind oder ein Rückgriffsrecht des<br />
<strong>Kanton</strong>s auf sie für die der angeschuldigten Person auszurichtende<br />
Entschädigung verfügt worden ist,<br />
4. andere Beteiligte, sofern sie mit Massnahmen gemäss Artikel 144 Absatz 2<br />
in Verbindung mit Artikel 254 beschwert worden sind.<br />
2 Zum Rekurs gemäss Artikel 322 Ziffer 2 sind die Verfahrensbeteiligten befugt,<br />
soweit sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert sind.<br />
Art. 324<br />
Einreichen des Rekurses<br />
Der Rekurs ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Mitteilung des<br />
Beschlusses bei der zuständigen Untersuchungsbehörde oder beim zuständigen<br />
Gericht einzureichen.<br />
2 Diese Behörde teilt den andern Parteien mit, <strong>das</strong>s und von wem ein Rekurs<br />
erklärt worden ist.<br />
3 Im Fall von Artikel 323 Absatz 1 Ziffer 2 gibt sie der angeschuldigten Person<br />
Gelegenheit, sich innert zehn Tagen zum Rekurs zu äussern. Dies hat auch<br />
andern Parteien und Beteiligten gegen<strong>über</strong> zu geschehen, wenn der<br />
Rekursentscheid sie persönlich betreffen könnte.<br />
4 Die Akten sind anschliessend ohne Verzug der Anklagekammer einzusenden.<br />
Art. 325<br />
Aufschiebende Wirkung<br />
Das Einreichen des Rekurses hat nur aufschiebende Wirkung, wenn <strong>das</strong><br />
Präsidium der Anklagekammer sie anordnet.<br />
Art. 326<br />
Entscheid<br />
1 Die Anklagekammer stellt die Akten in den Fällen von Artikel 322 Ziffer 1 zur<br />
Antragstellung der Generalprokuratur zu. Im Falle von Artikel 248 kann sie die<br />
Stellungnahme der Prokuratur für die Region beziehungsweise der Prokuratur für<br />
<strong>das</strong> ganze <strong>Kanton</strong>sgebiet einholen. Trifft sie ergänzende Erhebungen, kann sie<br />
einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.