Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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durchgeführte Beweismassnahmen,<br />
2. Beweisurkunden,<br />
3. Gutachten von Sachverständigen,<br />
4. Auskünfte und Berichte gemäss Artikel 102 Ziffer 8,<br />
5. Protokolle aus früheren Prozessabschnitten, insbesondere der<br />
Voruntersuchung, <strong>über</strong> Augenschein, Beschlagnahme, Durchsuchung,<br />
Untersuchung sowie <strong>über</strong> Ergebnisse von Überwachungsmassnahmen,<br />
6. Einvernahmeprotokolle aus der Voruntersuchung, sofern<br />
a die betreffende Person infolge Todes, Krankheit, Landesabwesenheit<br />
oder aus andern wichtigen Gründen nicht einvernommen werden<br />
kann, sie unerreichbar ist oder die Einvernahme bei Personen unter<br />
15 Jahren unangebracht ist,<br />
b eine früher formgültig als Zeugin oder Zeuge einvernommene Person<br />
von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht,<br />
c die angeschuldigte Person oder deren Verteidigung die Möglichkeit<br />
gehabt hat, der betreffenden Person Fragen zu stellen,<br />
d die anwesenden Parteien auf eine Einvernahme der betreffenden<br />
Person vor Gericht verzichten.<br />
2 ... [Aufgehoben am 20. 11. 2002]<br />
3 ... [Aufgehoben am 20. 11. 2002]<br />
4 Eine vor Gericht einzuvernehmende Person kann verlangen, <strong>das</strong>s ihre in einem<br />
früheren Verfahrensabschnitt gemachten Aussagen vorgelesen werden.<br />
Art. 299<br />
e Schuldunfähige [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
Im Verfahren zur Anordnung von Massnahmen gegen<strong>über</strong> Schuldunfähigen<br />
[Fassung vom 14. 12. 2004] wird ausser der Einvernahme der angeschuldigten Person<br />
in der Regel kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt. Sofern sie nicht<br />
verteidigt ist, ist ihr eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Ist die Teilnahme der<br />
angeschuldigten Person wegen ihres Zustandes unmöglich oder unangebracht,<br />
kann die Verhandlung ohne sie stattfinden.<br />
Art. 300<br />
Ausdehnung der Strafverfolgung auf andere Straftaten<br />
1 Eine Ausdehnung der Strafverfolgung gegen die angeschuldigte Person ist im<br />
Verfahren vor dem Einzelgericht unbeschränkt möglich, im Verfahren vor dem<br />
Kreisgericht oder dem Wirtschaftsstrafgericht nur mit Zustimmung der<br />
anwesenden Parteien.<br />
2 Kommt es zu keiner Ausdehnung gegen die angeschuldigte Person oder liegt<br />
ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vor, kann <strong>das</strong> Gericht die Sache zur<br />
Ergänzung an die Untersuchungsbehörde zurückweisen oder sie aufgrund der<br />
vorliegenden Überweisung beurteilen. In diesem Fall ist für die neuentdeckten<br />
strafbaren Handlungen ein besonderes Verfahren einzuleiten.