Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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insoweit in den ersten Teil der Verhandlung einzubeziehen, als sie für die Frage<br />
der Tatbegehung von Bedeutung sind.<br />
3 Der Entscheid <strong>über</strong> die Schuldfrage wird nach den Parteivorträgen beraten und<br />
eröffnet. Er kann erst nach Erlass des ganzen Urteils durch Rechtsmittel<br />
weitergezogen werden.<br />
Art. 295<br />
Beweisverfahren<br />
a Grundsatz<br />
1 Nach Erledigung der Vorfragen ist der Überweisungsbeschluss oder, wenn ein<br />
solcher nicht vorliegt, die Anzeige vorzulesen, sofern die Parteien nicht darauf<br />
verzichten.<br />
2 Das anschliessende Beweisverfahren untersteht den Regeln der Artikel 101 bis<br />
166. Durchzuführen sind diejenigen Beweismassnahmen, die im Schuld- oder<br />
Sanktionenpunkt von erheblicher Bedeutung sein können und bei denen der<br />
persönliche Eindruck für die Bildung der richterlichen Überzeugung entscheidend<br />
ist.<br />
Art. 296<br />
b Einvernahmen<br />
1 Einzuvernehmen sind die Privatklägerschaft, die angeschuldigte Person und<br />
soweit nötig Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige.<br />
2 Die Verfahrensleitung bestimmt die Reihenfolge. Bei allen Befragungen dürfen<br />
Protokolle früherer Einvernahmen vorgehalten werden.<br />
3 Nach der Befragung gibt die Verfahrensleitung den Mitgliedern des Gerichts<br />
und den Parteien Gelegenheit, zusätzliche Fragen zu stellen. Sie entscheidet<br />
endgültig <strong>über</strong> deren Zulässigkeit.<br />
4 Können Einvernahmen aus zwingenden Gründen nicht vor Gericht stattfinden,<br />
dürfen sie als Teil der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung oder eine<br />
Abordnung des Gerichts ausserhalb des Gerichtsraumes oder ausnahmsweise<br />
auf dem Weg der Rechtshilfe durchgeführt werden. Die Parteien haben Anspruch<br />
auf Teilnahme.<br />
Art. 297<br />
c Augenschein<br />
Ein Augenschein kann vom gesamten Gericht oder ausnahmsweise von einer<br />
Abordnung von mindestens zwei Mitgliedern vorgenommen werden. Die Parteien<br />
haben Anspruch auf Teilnahme.<br />
Art. 298<br />
d Beweisgrundlagen [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />
1 Neben den vom gesamten Gericht unmittelbar gemäss Artikel 295<br />
durchgeführten Beweismassnahmen gelten als Beweisgrundlagen [Fassung vom 20.<br />
11. 2002]<br />
1. Protokolle <strong>über</strong> gemäss den Artikeln 279, 296 Absatz 4 und 297