Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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4 Das Gericht entscheidet alle diese Fälle nach einmaligem Anhören der<br />
Parteien. Ausnahmsweise kann ein zweiter Vortrag gestattet werden. Aus<br />
Gründen der Zweckmässigkeit ist es zulässig, den Entscheid erst zusammen mit<br />
dem Endurteil zu treffen.<br />
Art. 290<br />
Appellation gegen Vor- oder Zwischenentscheid<br />
a Grundsatz<br />
Hat der Entscheid <strong>über</strong> eine Vor- oder Zwischenfrage <strong>das</strong> Verfahren vor dem<br />
betreffenden Gericht zum Abschluss gebracht, kann er durch Appellation<br />
angefochten werden.<br />
Art. 291<br />
b Bei Ausschluss der Privatklägerschaft<br />
1 Wird die Privatklägerschaft durch Vor- oder Zwischenentscheid vom Verfahren<br />
ausgeschlossen, ist die Appellation sofort nach der mündlichen Eröffnung und<br />
Rechtsmittelbelehrung zu erklären; für abwesende Parteien gilt eine Frist von<br />
zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheides.<br />
2 Die ausgeschlossene Privatklägerschaft kann ihre Zivilansprüche vor dem<br />
Zivilgericht geltend machen.<br />
Art. 292<br />
Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit<br />
1 Wird die bernische Gerichtsbarkeit von einer Partei bestritten oder von Amtes<br />
wegen verneint, sind die Akten gemäss Artikel 7 der Generalprokuratur<br />
einzusenden.<br />
2 Wird die örtliche Zuständigkeit von einer Partei bestritten oder von Amtes<br />
wegen verneint, gehen die Akten an die Anklagekammer, die in Anwendung von<br />
Artikel 15 entscheidet.<br />
Art. 293<br />
Einheit der Hauptverhandlung<br />
1 Die Hauptverhandlung und die Beratung des Gerichts sollen möglichst ohne<br />
Unterbruch durchgeführt werden.<br />
2 Muss die Hauptverhandlung aus besondern Gründen, namentlich zur<br />
Durchführung weiterer Beweismassnahmen, vertagt werden, ist sie sobald als<br />
möglich weiterzuführen.<br />
Art. 294<br />
Aufteilung der Hauptverhandlung<br />
1 Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag der Parteien beschliessen, <strong>das</strong>s<br />
<strong>über</strong> die Schuldfrage und die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs getrennt<br />
verhandelt und beraten wird.<br />
2 Dabei sind die persönlichen Verhältnisse der angeschuldigten Person nur