Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Art. 278<br />
d Haftfälle<br />
In Haftfällen hat die Hauptverhandlung in Verfahren vor dem Einzelgericht innert<br />
zwei Monaten, in Verfahren vor dem Kreisgericht innert vier Monaten seit der<br />
Überweisung zu beginnen. Diese Frist kann durch die Anklagekammer erstreckt<br />
werden; andernfalls ist die angeschuldigte Person aus der Haft zu entlassen.<br />
Art. 279<br />
e Vorsorgliche Beweisaufnahme<br />
1 Ist die Erhebung eines Beweises in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht<br />
möglich, kann die Verfahrensleitung vorgängig eine Beweisaufnahme<br />
durchführen oder eine solche durch ein Mitglied des Gerichts oder auf dem Weg<br />
der Rechtshilfe vornehmen lassen.<br />
2 Die Parteien haben Anspruch darauf, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.<br />
Art. 280<br />
f Teilnahme der Staatsanwaltschaft<br />
1 Die Staatsanwaltschaft hat an der Hauptverhandlung teilzunehmen<br />
1. vor dem Kreisgericht, wenn die zu beurteilende strafbare Handlung mit<br />
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist;<br />
2. vor dem Wirtschaftsstrafgericht.<br />
2 Sie ist entsprechend vorzuladen. Gelangt sie in den Fällen gemäss Absatz 1<br />
Ziffer 1 zur Auffassung, <strong>das</strong>s eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren in<br />
Frage steht, kann sie unter Orientierung der Verfahrensleitung auf eine<br />
Teilnahme verzichten.<br />
3 In den übrigen Fällen kann die Staatsanwaltschaft von sich aus an der<br />
Hauptverhandlung teilnehmen. Sie hat dies der Verfahrensleitung rechtzeitig<br />
bekannt zu geben.<br />
4 Hält die Verfahrensleitung die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der<br />
Hauptverhandlung für angezeigt, kann sie diese dazu einladen. Ist die<br />
Staatsanwaltschaft am Erscheinen verhindert, hat sie dies unter Angabe der<br />
Gründe anzuzeigen.<br />
5 Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht persönlich, ist sie befugt, schriftliche<br />
Anträge zu stellen.<br />
Art. 281<br />
g Beweisanträge der Parteien<br />
1 Die Parteien können bei der Verfahrensleitung Beweismassnahmen<br />
beantragen. Die Anträge sind kurz zu begründen und so rechtzeitig zu stellen,<br />
<strong>das</strong>s keine Verschiebung der Hauptverhandlung nötig ist; andernfalls können der<br />
säumigen Partei, sofern sie an der Verspätung ein Verschulden trifft, die<br />
verursachten Kosten auferlegt werden.<br />
2 Die Privatklägerschaft, die eine Zivilklage eingereicht hat, hat auch