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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Art. 278<br />

d Haftfälle<br />

In Haftfällen hat die Hauptverhandlung in Verfahren vor dem Einzelgericht innert<br />

zwei Monaten, in Verfahren vor dem Kreisgericht innert vier Monaten seit der<br />

Überweisung zu beginnen. Diese Frist kann durch die Anklagekammer erstreckt<br />

werden; andernfalls ist die angeschuldigte Person aus der Haft zu entlassen.<br />

Art. 279<br />

e Vorsorgliche Beweisaufnahme<br />

1 Ist die Erhebung eines Beweises in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht<br />

möglich, kann die Verfahrensleitung vorgängig eine Beweisaufnahme<br />

durchführen oder eine solche durch ein Mitglied des Gerichts oder auf dem Weg<br />

der Rechtshilfe vornehmen lassen.<br />

2 Die Parteien haben Anspruch darauf, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.<br />

Art. 280<br />

f Teilnahme der Staatsanwaltschaft<br />

1 Die Staatsanwaltschaft hat an der Hauptverhandlung teilzunehmen<br />

1. vor dem Kreisgericht, wenn die zu beurteilende strafbare Handlung mit<br />

Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist;<br />

2. vor dem Wirtschaftsstrafgericht.<br />

2 Sie ist entsprechend vorzuladen. Gelangt sie in den Fällen gemäss Absatz 1<br />

Ziffer 1 zur Auffassung, <strong>das</strong>s eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren in<br />

Frage steht, kann sie unter Orientierung der Verfahrensleitung auf eine<br />

Teilnahme verzichten.<br />

3 In den übrigen Fällen kann die Staatsanwaltschaft von sich aus an der<br />

Hauptverhandlung teilnehmen. Sie hat dies der Verfahrensleitung rechtzeitig<br />

bekannt zu geben.<br />

4 Hält die Verfahrensleitung die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der<br />

Hauptverhandlung für angezeigt, kann sie diese dazu einladen. Ist die<br />

Staatsanwaltschaft am Erscheinen verhindert, hat sie dies unter Angabe der<br />

Gründe anzuzeigen.<br />

5 Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht persönlich, ist sie befugt, schriftliche<br />

Anträge zu stellen.<br />

Art. 281<br />

g Beweisanträge der Parteien<br />

1 Die Parteien können bei der Verfahrensleitung Beweismassnahmen<br />

beantragen. Die Anträge sind kurz zu begründen und so rechtzeitig zu stellen,<br />

<strong>das</strong>s keine Verschiebung der Hauptverhandlung nötig ist; andernfalls können der<br />

säumigen Partei, sofern sie an der Verspätung ein Verschulden trifft, die<br />

verursachten Kosten auferlegt werden.<br />

2 Die Privatklägerschaft, die eine Zivilklage eingereicht hat, hat auch

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