Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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2 Nach Anordnung der Massnahmen gemäss Artikel 275 setzt sie die Akten bei<br />
den Mitgliedern des Gerichts in Zirkulation. In umfangreichen Fällen kann die<br />
Zirkulation auf die wesentlichen Aktenteile beschränkt werden oder es kann eine<br />
andere Art der Einsichtnahme angeordnet werden.<br />
Art. 275<br />
Gemeinsame Bestimmungen<br />
a Anordnung der Beweis- und anderen Massnahmen<br />
1 Die Verfahrensleitung trifft die für die Durchführung der Hauptverhandlung<br />
notwendigen Anordnungen. Bezüglich Sicherheitsleistung gilt Artikel 226<br />
sinngemäss.<br />
2 Unter Vorbehalt des Entscheids des Gerichts in der Hauptverhandlung<br />
bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise abzunehmen sind. Sie lässt sich<br />
dabei vom Grundsatz des Artikels 295 leiten. Hatte die angeschuldigte Person<br />
oder ihre Verteidigung in der Voruntersuchung Gelegenheit, einer Zeugin oder<br />
einem Zeugen, einer Auskunftsperson, den Sachverständigen oder einer gemäss<br />
Artikel 238 Absatz 3 befragten Person Fragen zu stellen, kann auf die<br />
Einvernahme dieser Personen in der Hauptverhandlung verzichtet, und es<br />
können deren Aussagen aus der Voruntersuchung vorgelesen werden.<br />
3 Die Verfahrensleitung erlässt die nötigen Vorladungen. Zeuginnen oder Zeugen<br />
und Sachverständige werden so vorgeladen, <strong>das</strong>s ohne Unterbruch verhandelt<br />
werden kann und den Vorgeladenen ein möglichst geringer Zeitaufwand entsteht.<br />
4 Die Verfahrensleitung lässt den Parteien ein Verzeichnis der vorgeladenen<br />
Personen zukommen.<br />
Art. 276<br />
b Besetzung des Gerichts<br />
Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität ist <strong>das</strong> urteilende Gericht wie folgt zu<br />
besetzen:<br />
1. <strong>das</strong> Einzelgericht mit einer Person gleichen Geschlechts wie <strong>das</strong> Opfer;<br />
2. <strong>das</strong> Kreisgericht mit mindestens zwei Personen gleichen Geschlechts wie<br />
<strong>das</strong> Opfer; [Fassung vom 4. 4. 2001]<br />
3. die Strafkammern des Obergerichts soweit möglich mit zwei, in jedem Fall<br />
aber mit einer Person des gleichen Geschlechts wie <strong>das</strong> Opfer. [Eingefügt am<br />
4. 4. 2001]<br />
Art. 277<br />
c Verzicht auf Ladungsfrist und Förmlichkeiten<br />
1 Die Parteien können auf die Einhaltung der Vorladungsfrist und weiterer<br />
Förmlichkeiten verzichten. Ein solcher Verzicht wird vermutet, wenn die<br />
betreffende Partei an der Hauptverhandlung anwesend ist und sich einlässt.<br />
2 Erübrigt sich ein weiteres Beweisverfahren, ist es bei Verzicht gemäss Absatz 1<br />
zulässig, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Einzelgericht eine Hauptverhandlung unmittelbar an eine erste<br />
Einvernahme gemäss Artikel 271 anschliesst.