Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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1. in der Anzeige zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht oder vorbehalten<br />
werden;<br />
2. der Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe<br />
gemäss Artikel 46 Absatz 1 StGB in Betracht fällt. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
Art. 264<br />
Vorgehen<br />
1 Die Untersuchungsbehörde erlässt <strong>das</strong> Strafmandat mit Ausnahme der Fälle<br />
gemäss Absatz 2 innerhalb von zehn Tagen nach Einlangen der Anzeige und<br />
eröffnet es der angeschuldigten Person schriftlich.<br />
2 In Fällen, in welchen eine Freiheitsstrafe als angezeigt erachtet wird, kann die<br />
Untersuchungsbehörde vorgängig eine Einvernahme durchführen; <strong>das</strong><br />
Strafmandat ist im Anschluss an die Einvernahme auszuhändigen.<br />
Art. 265<br />
Inhalt des Strafmandats<br />
1 Das Strafmandat hat den Vorschriften von Artikel 87 zu entsprechen und<br />
enthält zudem<br />
1. die Bezeichnung der strafbaren Handlung mit Angabe des Zeitpunktes und<br />
des Ortes der Widerhandlung sowie des Datums der Anzeige,<br />
2. die angewandten <strong>Gesetz</strong>esbestimmungen,<br />
3. die angeordnete Sanktion,<br />
4. den Entscheid <strong>über</strong> Nebenpunkte (Verfahrenskosten, allfällige<br />
Nachzahlung einer Gebühr, allfällige Einziehung),<br />
5. die Belehrung <strong>über</strong> <strong>das</strong> Recht auf Einspruch (Art. 266 und 267) und die<br />
Rechtskraft des Strafmandats (Art. 268).<br />
2 Dem Strafmandat ist eine kurze Begründung beizufügen, soweit dies für <strong>das</strong><br />
Verständnis der getroffenen Anordnung unerlässlich oder durch <strong>das</strong> Bundesrecht<br />
vorgeschrieben ist. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
Art. 265a [Eingefügt am 14. 12. 2004]<br />
Gemeinnützige Arbeit<br />
1 Die Untersuchungsbehörde kann im Strafmandatsverfahren mit Zustimmung<br />
der angeschuldigten Person statt auf Busse oder Geldstrafe auf gemeinnützige<br />
Arbeit erkennen. [Fassung vom 5. 9. 2007]<br />
2 Liegt die Zustimmung noch nicht vor und erwägt die Untersuchungsbehörde für<br />
den Fall des Eingangs einer solchen Zustimmung die Anordnung gemeinnütziger<br />
Arbeit, so belehrt sie die angeschuldigte Person im Strafmandat <strong>über</strong> die<br />
Möglichkeit der Anordnung von gemeinnütziger Arbeit, die Notwendigkeit einer<br />
Zustimmung und <strong>das</strong> Ausmass dieser Sanktion im konkreten Fall.<br />
3 Die angeschuldigte Person kann innert zehn Tagen nach Zustellung des<br />
Strafmandats ihre Zustimmung schriftlich oder zu Protokoll nachreichen.<br />
4 In diesem Fall erlässt die Untersuchungsbehörde ein neues Strafmandat.