Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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5 Die Untersuchungsbehörde hat den Parteien und ihren Rechtsbeiständen den<br />
Termin mitzuteilen. Die Mitteilung kann telefonisch erfolgen, ist aber in den Akten<br />
zu vermerken. Die Geltendmachung der Parteirechte kann nicht Grund zur<br />
Verschiebung der Untersuchungshandlung bilden.<br />
Art. 246<br />
c Verkehr der verhafteten Personen mit der Verteidigung<br />
Die verhaftete Person kann jederzeit mit ihrer Verteidigung ohne Aufsicht<br />
schriftlich oder mündlich verkehren.<br />
Art. 247<br />
d Missbrauch der Parteirechte<br />
1 Die Untersuchungsbehörde kann die Parteirechte gemäss den Artikeln 244<br />
Absatz 2, 245 Absatz 1 und 246 einschränken oder entziehen, wenn sie<br />
missbraucht werden, insbesondere wenn Kollusionen hervorgerufen, Ergebnisse<br />
der Untersuchung veröffentlicht oder unbefugt mitgeteilt, die Untersuchung<br />
nachteilig beeinflusst oder Beweismittel zerstört oder beseitigt werden.<br />
2 Missbraucht ein Rechtsbeistand die Parteirechte, kann er in schweren Fällen<br />
oder bei wiederholtem Missbrauch von der weiteren Beteiligung am Verfahren<br />
ausgeschlossen werden. Der angeschuldigten Person ist alsdann bei Bedarf eine<br />
amtliche Verteidigung beizuordnen.<br />
3 Die disziplinarische und die strafrechtliche Verfolgung bleiben vorbehalten.<br />
Art. 248<br />
e Anfechtung von Entscheiden der Untersuchungsbehörde<br />
Abweisende Entscheide der Untersuchungsbehörde bezüglich Beweisanträgen,<br />
Akteneinsicht und Teilnahme an Untersuchungshandlungen sowie Verfügungen<br />
im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Parteirechten sind kurz zu<br />
begründen. Sie können mit Rekurs an die Anklagekammer weitergezogen<br />
werden.<br />
Art. 249<br />
Schluss der Voruntersuchung<br />
1 Wenn die Untersuchungsbehörde die Untersuchung als ausreichend erachtet,<br />
teilt sie dies den Parteien, deren Aufenthalt bekannt ist, mit. Sie gibt bekannt, ob<br />
sie beabsichtigt, die Aufhebung, die Einstellung oder die Überweisung an <strong>das</strong><br />
urteilende Gericht zu beantragen.<br />
2 Die Parteien können sich innert einer richterlich bestimmten Frist schriftlich und<br />
mit kurzer Begründung zum Ergebnis der Untersuchung äussern, bestimmte<br />
weitere Untersuchungshandlungen oder Ergänzungsfragen beantragen und<br />
Anträge zum Ausgang des Verfahrens stellen. Werden die beantragten<br />
Untersuchungshandlungen angeordnet, können die Parteien an ihnen<br />
teilnehmen. Sind wesentliche neue Untersuchungshandlungen durchgeführt<br />
worden, ist erneut nach Absatz 1 vorzugehen.<br />
3 Anschliessend schliesst die Untersuchungsbehörde die Voruntersuchung.