Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Einstellung bei Zusammenhang mit anderen Verfahren<br />
1 Die Strafverfolgung kann eingestellt werden, wenn die Beurteilung des<br />
Straffalles vom Entscheid in einem andern Verfahren abhängt oder wesentlich<br />
beeinflusst wird.<br />
2 Die Untersuchungsbehörde hat vor der Einstellung die Zustimmung der<br />
Staatsanwaltschaft einzuholen.<br />
Art. 243<br />
Aufgabe und Befugnisse der Staatsanwaltschaft<br />
Die Staatsanwaltschaft <strong>über</strong>wacht die Voruntersuchungen. Sie ist befugt,<br />
1. jederzeit in die Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen;<br />
2. den Untersuchungshandlungen beizuwohnen und Fragen zu stellen;<br />
3. die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen anzuordnen;<br />
4. der Untersuchungsbehörde die Verhaftung einer angeschuldigten Person<br />
zu beantragen;<br />
5. in umfangreichen Fällen die Erstellung eines Schlussberichtes (Art. 259) zu<br />
verlangen.<br />
Art. 244<br />
Parteirechte<br />
a Antragsrecht und Akteneinsicht<br />
1 Die Parteien und ihre Rechtsbeistände können der Untersuchungsbehörde<br />
jederzeit bestimmte Untersuchungshandlungen beantragen.<br />
2 Die Rechtsbeistände sind befugt, die Untersuchungsakten einzusehen. Das<br />
gleiche Recht steht grundsätzlich auch den Parteien zu, die nicht durch eine<br />
Anwältin oder einen Anwalt verbeiständet sind. Diesfalls entscheidet die<br />
Untersuchungsbehörde, ob die Einsichtnahme unter Aufsicht zu erfolgen hat.<br />
3 Die Einsichtnahme darf nur verweigert werden, wenn Verdunkelungsgefahr<br />
besteht.<br />
Art. 245<br />
b Teilnahme an Untersuchungshandlungen<br />
1 Den Parteien und ihren Rechtsbeiständen ist auf ihr Gesuch hin Gelegenheit zu<br />
geben, den Untersuchungshandlungen beizuwohnen. Eine Abweisung des<br />
Gesuches ist nur zulässig, wenn Verdunkelungsgefahr besteht sowie in der Regel<br />
in den Fällen von Artikel 110.<br />
2 Der Ausschluss der Teilnahme gilt stets für alle Parteien.<br />
3 Die Teilnahme ist, abgesehen von den Fällen gemäss Artikel 110, immer<br />
zulässig bei Untersuchungshandlungen, die voraussichtlich in der<br />
Hauptverhandlung nicht wiederholt werden.<br />
4 Die Untersuchungsbehörde gibt den Parteien und ihren Rechtsbeiständen<br />
Gelegenheit, ergänzende Fragen stellen zu lassen, <strong>über</strong> deren Zulässigkeit sie<br />
endgültig entscheidet.