Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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interkantonalen Verhältnis gemäss Artikel 7, im innerkantonalen gemäss Artikel<br />
14 vorzugehen.<br />
Art. 226<br />
Sicherheitsleistung bei Antragsdelikten<br />
1 Bei Anzeigen wegen Ehrverletzungen, Tätlichkeiten und, wenn besondere<br />
Umstände es rechtfertigen, auch bei anderen nur auf Antrag strafbaren<br />
Handlungen kann die Untersuchungsbehörde von der Strafantrag stellenden<br />
Person die Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Verfahrenskosten<br />
und Entschädigungen verlangen.<br />
2 Wird die verfügte Sicherheit nicht innerhalb von 20 Tagen geleistet, ist die<br />
amtliche Verfolgung von der Hand zu weisen unter Auflage der Kosten an die<br />
Strafantrag stellende Person.<br />
3 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung<br />
gemäss Artikel 53 erfüllt, ist die Strafantrag stellende Person von der Pflicht zur<br />
Leistung der Sicherheit befreit.<br />
4 Sie kann den die Sicherheitsleistung anordnenden Entscheid in vollem Umfang<br />
oder der Höhe nach mit Rekurs an die Anklagekammer weiterziehen.<br />
Art. 227 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />
Erledigung ohne Eröffnung<br />
a Nichteintreten auf Anzeigen<br />
Kommt die Untersuchungsbehörde, allenfalls nach Abklärungen gemäss Artikel<br />
199 Absatz 3, zum Schluss, die zur Anzeige gebrachte Handlung sei nicht mit<br />
Strafe bedroht, die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung seien nicht<br />
gegeben, die Anzeige sei offensichtlich unbegründet oder es handle sich um<br />
einen Fall nach Artikel 4, beantragt sie der Staatsanwaltschaft, auf die Anzeige<br />
sei nicht einzutreten. Der Antrag ist kurz zu begründen.<br />
Art. 228<br />
b Nichteröffnung<br />
Haben ein gemäss Artikel 224 angeordnetes Ermittlungsverfahren oder<br />
anderweitige Ermittlungen ergeben, <strong>das</strong>s eine strafrechtlich verfolgbare Tat nicht<br />
vorliegt oder Artikel 4 Anwendung findet, beantragt die Untersuchungsbehörde<br />
der Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgung sei nicht zu eröffnen. Der Antrag ist<br />
kurz zu begründen.<br />
Art. 229<br />
c Gemeinsame Bestimmungen<br />
1 Stimmt die Staatsanwaltschaft dem Antrag zu, ist dieser zum Beschluss<br />
erhoben. Stimmt sie nicht zu, ist die Strafverfolgung zu eröffnen.<br />
2 Der Beschluss ist der Person, gegen die sich die Anzeige oder die Ermittlungen<br />
richteten, der Privatklägerschaft und dem Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes<br />
mit kurzer Begründung zu eröffnen. Ausser bei Straftaten gemäss<br />
Opferhilfegesetz kann die Eröffnung unterbleiben, sofern sich keine