Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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1.3 Ordnungsbussen<br />
Art. 221<br />
Grundsatz<br />
1 In den durch die <strong>Gesetz</strong>gebung des Bundes und des <strong>Kanton</strong>s vorgesehenen<br />
Fällen sind die Polizeiorgane des <strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden [Fassung vom 11. 3.<br />
2007] befugt, selber eine Busse zu verhängen und einzuziehen.<br />
2 Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie mit<br />
dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist eine Anzeige zu erstatten<br />
und <strong>das</strong> ordentliche Verfahren einzuleiten.<br />
Art. 222<br />
Einnahmen<br />
1 Die durch die <strong>Kanton</strong>spolizei verhängten Ordnungsbussen fallen dem <strong>Kanton</strong><br />
zu.<br />
2 Ordnungsbussen nebst allfälligen Kosten, die von ausschliesslich im Dienste<br />
einer Gemeinde stehenden Polizeiorganen verhängt werden, fallen der Gemeinde<br />
zu, in welcher die Tat begangen worden ist. Die Gemeinden besorgen alle im<br />
Zusammenhang mit der Erhebung und dem Inkasso von Ordnungsbussen<br />
stehenden administrativen Arbeiten und tragen die dabei entstehenden Kosten.<br />
1.4 Eröffnung der gerichtlichen Strafverfolgung<br />
Art. 223<br />
Prüfung der Anzeigen und Meldungen<br />
Die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter prüft unverzüglich die<br />
zugestellten Anzeigen sowie die <strong>über</strong>mittelten polizeilichen Berichte und<br />
Meldungen und bestimmt <strong>das</strong> weitere Vorgehen.<br />
Art. 224<br />
Anordnung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens<br />
1 Die Untersuchungsbehörde kann, wenn sie es für nötig erachtet, ein<br />
polizeiliches Ermittlungsverfahren anordnen<br />
1. zur Abklärung von Gerüchten oder verdächtigen Handlungen, von denen<br />
sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten hat;<br />
2. in den Fällen von Artikel 165.<br />
2 Sie ist befugt, der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] für die Durchführung des<br />
Ermittlungsverfahrens Weisungen zu erteilen.<br />
Art. 225<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
Hält sich die Untersuchungsbehörde für örtlich nicht zuständig, ist im