Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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sich nach dem Datenschutzgesetz. Abweichende Bestimmungen des <strong>Gesetz</strong>es<br />
<strong>über</strong> <strong>das</strong> <strong>Strafverfahren</strong> insbesondere betreffend <strong>das</strong> Beschaffen der Daten<br />
gehen vor. Für <strong>das</strong> Verfahren und den Rechtsschutz gilt <strong>das</strong> <strong>Gesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>das</strong><br />
<strong>Strafverfahren</strong>.<br />
2 Würde eine Auskunft den Zweck des Ermittlungsverfahrens in Frage stellen, so<br />
kann sie im erforderlichen Ausmass verweigert oder aufgeschoben werden.<br />
3 Ist ein Gerichtsverfahren hängig, dürfen Auskünfte nur im Einverständnis mit<br />
der Untersuchungsbehörde oder dem zuständigen Gericht erteilt werden.<br />
4 In Anwendung des Datenschutzgesetzes getroffene Beschlüsse der<br />
<strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] können mit Rekurs an die Anklagekammer<br />
weitergezogen werden.<br />
Art. 218<br />
Vernichtung von Daten<br />
1 Die Daten der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] werden von Amtes wegen<br />
im erforderlichen Umfang vernichtet, wenn die betroffene Person nicht verurteilt<br />
worden ist und seit der letzten Ermittlungshandlung 15 Jahre vergangen sind.<br />
2 Auf Gesuch der betroffenen Person werden die Daten im erforderlichen Umfang<br />
vernichtet, wenn sie rechtskräftig freigesprochen worden ist oder wenn die<br />
Vollstreckungsverjährung der ausgesprochenen Strafe eingetreten ist.<br />
3 Unterbleibt die Weiterleitung an die Untersuchungsbehörde oder wird <strong>das</strong><br />
<strong>Strafverfahren</strong> nicht eröffnet oder aufgehoben, so sind die Daten auf Gesuch der<br />
betroffenen Person spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung im erforderlichen<br />
Umfang zu vernichten.<br />
4 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen zu den Absätzen 1 und 2,<br />
insbesondere betreffend die Daten von Opfern sowie von vermissten,<br />
gemeingefährlichen oder schuldunfähigen Personen. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
Art. 219 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
Orientierung der Untersuchungsbehörde<br />
Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] hat der Untersuchungsbehörde von<br />
Verbrechen, die möglicherweise mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren<br />
bedroht sind, sowie in den Fällen gemäss den Artikeln 165 und 237 sofort<br />
Kenntnis zu geben.<br />
Art. 220<br />
Weiterleitung an die Untersuchungsbehörde<br />
1 Die von den Polizeiorganen des <strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden [Fassung vom 11. 3.<br />
2007] erstellten Anzeigen, Berichte, Protokolle und weiteren Ermittlungsergebnisse<br />
sowie die sichergestellten und vorläufig in Verwahrung genommenen<br />
Beweismittel und zu einer bestimmten Strafsache gehörenden Gegenstände sind<br />
der Untersuchungsbehörde zuzustellen.<br />
2 Das gleiche gilt für Strafanzeigen, die bei einer andern Strafverfolgungsbehörde<br />
eingegangen oder von dieser verfasst worden sind.