Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Allgemeines<br />
1 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] trifft im Rahmen ihrer Ermittlungen alle<br />
ihr geeignet erscheinenden, gesetzlich zulässigen Massnahmen. Sie hat dabei<br />
die allgemeinen Vorschriften <strong>über</strong> <strong>das</strong> Verfahren und die Beweismittel<br />
sinngemäss zu beachten.<br />
2 Der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] stehen insbesondere die in den<br />
nachfolgenden Artikeln aufgeführten Befugnisse zu.<br />
Art. 207<br />
Erkennungsdienstliche Massnahmen<br />
1 Alle erkennungsdienstlichen Massnahmen wie Fotografie, Fingerabdrücke,<br />
Blut- und Urinproben sind zulässig bei<br />
1. verhafteten Personen,<br />
2. anderen angeschuldigten Personen in einem <strong>Strafverfahren</strong> wegen eines<br />
Verbrechens oder Vergehens,<br />
3. eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigten sowie anderen<br />
Personen, sofern dies zur Abklärung des Sachverhalts nötig ist,<br />
4. Personen, die sich wiederholt schwerwiegender Übertretungen schuldig<br />
gemacht haben,<br />
5. in bernischen Konkordatsanstalten Eingewiesenen oder aus<br />
Vollzugsanstalten Entwichenen,<br />
6. lebenden Personen, soweit deren Identität nicht auf andere Weise<br />
festgestellt werden kann,<br />
7. toten Personen zur Feststellung der Identität.<br />
2 Es gelten die Artikel 161 und 162 Absatz 1. Im Weigerungsfall entscheidet die<br />
Untersuchungsbehörde.<br />
Art. 208<br />
Polizeiliche Befragung<br />
1 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] kann Personen <strong>über</strong> Sachverhalte<br />
befragen, deren Kenntnis zur Abklärung einer strafbaren Handlung von<br />
Bedeutung ist.<br />
2 Artikel 56 ist auch bei polizeilichen Befragungen zu beachten, ebenso <strong>das</strong><br />
Schweigerecht von Auskunftspersonen (Art. 125) und von Personen, die ein<br />
Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen. Personen, die einer<br />
strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind auf ihr Aussageverweigerungsrecht<br />
aufmerksam zu machen. Überdies können die zu befragenden Personen<br />
erklären, <strong>das</strong>s sie nur bereit sind, vor der Untersuchungsbehörde auszusagen.<br />
Die betreffenden Personen sind vor ihrer Befragung <strong>über</strong> diese Befugnisse zu<br />
belehren.<br />
3 Über die polizeiliche Befragung ist ein Protokoll zu erstellen, <strong>das</strong> sinngemäss<br />
den Vorschriften von Artikel 77 bis 79 zu entsprechen hat.<br />
Art. 209