Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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sind zur Mitteilung an die Untersuchungsbehörde verpflichtet, wenn ihnen in ihrer<br />
amtlichen Stellung konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu<br />
verfolgendes Verbrechen bekannt werden.<br />
2 Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn den Pflichtigen im <strong>Strafverfahren</strong> ein<br />
Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen (Art. 113) oder ein<br />
Auskunftsverweigerungsrecht gemäss Art. 114 zustände. [Fassung vom 2. 9. 2009]<br />
3 In Spezialgesetzen vorgesehene Befreiungen von der Mitteilungspflicht sowie<br />
weitergehende Mitteilungspflichten für Amtspersonen und Private bleiben<br />
vorbehalten. [Fassung vom 16. 6. 1997]<br />
Art. 202<br />
Antrags- oder Ermächtigungserfordernis<br />
1 Bei Antragsdelikten darf <strong>das</strong> Verfahren erst eingeleitet werden, wenn eine<br />
entsprechende Erklärung der verletzten Person vorliegt. In dringenden Fällen sind<br />
die nötigen sichernden Massnahmen schon vorher zu treffen.<br />
2 Das gleiche gilt, wenn nach <strong>Gesetz</strong> die Ermächtigung einer Behörde zur<br />
Strafverfolgung erforderlich ist.<br />
Art. 203<br />
Form des Strafantrages<br />
Der Strafantrag ist von der berechtigten Person oder ihrer bevollmächtigten<br />
Vertretung bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich einzureichen oder<br />
mündlich zu Protokoll zu geben und unterschriftlich zu bestätigen.<br />
1.2 Polizeiliches Ermittlungsverfahren<br />
Art. 204<br />
Zweck des Ermittlungsverfahrens<br />
Das polizeiliche Ermittlungsverfahren bezweckt <strong>das</strong> Aufdecken von strafbaren<br />
Handlungen, <strong>das</strong> Feststellen des Sachverhalts, <strong>das</strong> Auffinden, Sicherstellen und<br />
Auswerten von Spuren und Beweismitteln sowie die Fahndung nach<br />
Tatverdächtigen und gegebenenfalls die Festnahme solcher Personen.<br />
Art. 205<br />
Zuständigkeiten<br />
1 Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens obliegt im Rahmen ihrer<br />
gesetzlichen Befugnisse der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007].<br />
2 Sind kriminalistische Kenntnisse erforderlich, ist die Kriminalpolizei beizuziehen;<br />
deren Befugnisse richten sich nach der Polizeigesetzgebung.<br />
3 Die Untersuchungsbehörde kann die Durchführung eines polizeilichen<br />
Ermittlungsverfahrens und die Vornahme bestimmter Ermittlungshandlungen<br />
anordnen.<br />
Art. 206