Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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der polizeilichen Festnahme, durch die Untersuchungsbehörde einzuvernehmen.<br />
Dabei sind ihr die Gründe für die Verhaftung bekanntzugeben, und es ist ihr<br />
Gelegenheit zu geben, diese zu entkräften. Sofort greifbare Entlastungsbeweise<br />
sind unverzüglich abzunehmen. .<br />
2 Hinsichtlich Belehrung <strong>über</strong> ihre Rechte und Benachrichtigung der Angehörigen<br />
und eines Rechtsbeistandes gilt Artikel 174 Absatz 3 entsprechend. Die<br />
angeschuldigte Person ist zudem anzufragen, ob zusätzliche Stellen wie<br />
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sowie, falls es sich um ausländische<br />
Staatsangehörige handelt, <strong>das</strong> zuständige Konsulat zu orientieren sind. Liegt<br />
Kollusionsgefahr vor, kann die Benachrichtigung der Familienangehörigen und<br />
zusätzlicher Stellen während längstens 24 Stunden seit der Festnahme oder<br />
Verhaftung unterbleiben.<br />
Art. 183<br />
Weiteres Vorgehen<br />
1 Nach der ersten Einvernahme entscheidet die Untersuchungsbehörde<br />
spätestens 24 Stunden nach der Zuführung <strong>über</strong> <strong>das</strong> weitere Vorgehen.<br />
2 Sie kann die angeschuldigte Person freilassen. Erachtet sie eine Freilassung<br />
als nicht angezeigt, stellt sie den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft.<br />
Allenfalls beantragt sie Ersatzmassnahmen.<br />
3 Der Antrag geht mit Begründung und den für den Entscheid nötigen Akten an<br />
<strong>das</strong> Haftgericht. Ein Doppel des Antrages mit Begründung ist der angeschuldigten<br />
Person, deren Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zuzustellen.<br />
Art. 184<br />
Verfahren vor dem Haftgericht<br />
1 Das Haftgericht gibt der angeschuldigten Person, deren Verteidigung und der<br />
Staatsanwaltschaft Gelegenheit, sich zu den Vorbringen der<br />
Untersuchungsbehörde zu äussern; es gewährt Einsicht in seine Akten.<br />
2 Das Haftgericht ordnet eine mündliche Verhandlung an, an der die<br />
angeschuldigte Person, deren Verteidigung und die Staatsanwaltschaft<br />
teilnehmen können. Das Haftgericht kann die Untersuchungsrichterin oder den<br />
Untersuchungsrichter zu persönlichem Erscheinen verpflichten. Die Verhandlung<br />
ist nicht öffentlich.<br />
3 In Fällen, in welchen die persönliche Anwesenheit nicht als nötig erscheint,<br />
findet ein schriftliches Verfahren statt.<br />
Art. 185<br />
Entscheid<br />
1 Das Haftgericht entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen der<br />
Beteiligten dar<strong>über</strong>, ob die angeschuldigte Person freizulassen oder in<br />
Untersuchungshaft zu versetzen ist.<br />
2 Das Haftgericht entscheidet sobald als möglich, spätestens innert 48 Stunden<br />
seit Stellung des Antrages. Es kann, sofern ein Haftgrund vorliegt, vorläufig<br />
Ersatzmassnahmen anordnen. Fällt <strong>das</strong> Ende der Frist auf einen Sonntag oder<br />
staatlich anerkannten Feiertag, verlängert sich diese bis 12 Uhr des