Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig<br />
nach, kann sie mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden. Zudem<br />
kann der Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen<br />
werden.<br />
Art. 137<br />
Entschädigung<br />
1 Die sachverständige Person hat Anspruch auf eine angemessene<br />
Entschädigung.<br />
2 Die Erteilung des Auftrags kann vom Vorliegen eines Kostenvoranschlages<br />
abhängig gemacht werden.<br />
10.5 Sicherstellung und Verwahrung von Gegenständen, Beschlagnahme<br />
Art. 138<br />
Sicherstellung und Verwahrung zu Beweiszwecken<br />
Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind<br />
sicherzustellen und in geeigneter Weise in Verwahrung zu nehmen.<br />
Art. 139<br />
Aufforderung und Pflicht zur Herausgabe<br />
1 Die Gerichtsbehörde fordert die mutmassliche Inhaberin oder den<br />
mutmasslichen Inhaber der Gegenstände schriftlich, mit Fristansetzung und<br />
Hinweis auf die Straffolge bei ungerechtfertigter Weigerung zur Herausgabe auf.<br />
2 Die betreffende Person ist unter Vorbehalt von Artikel 141 verpflichtet, die<br />
Gegenstände herauszugeben. Bei ungerechtfertigter Weigerung findet Artikel 121<br />
Anwendung.<br />
Art. 139a [Eingefügt am 14. 12. 2004]<br />
Mitwirkungspflicht des Unternehmens<br />
Das Unternehmen hat an der Aufklärung der strafbaren Handlung, deren es<br />
verdächtigt wird, mitzuwirken. Es ist verpflichtet, Gegenstände, die als<br />
Beweismittel von Bedeutung sein können, auf Aufforderung der Gerichtsbehörde<br />
herauszugeben.<br />
Art. 140<br />
Beschlagnahme zu Beweiszwecken<br />
1 Behauptet die betreffende Person, die Gegenstände nicht zu besitzen, oder<br />
verweigert sie die Herausgabe, kann die Beschlagnahme angeordnet werden.<br />
Der Beschlagnahmebeschluss ist schriftlich mitzuteilen.<br />
2 Wenn zu befürchten ist, <strong>das</strong>s Gegenstände beiseite geschafft, zerstört oder<br />
verändert werden, kann die Beschlagnahme ohne vorherige Aufforderung zur<br />
Herausgabe angeordnet werden.