Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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1 Machen von Artikel 321 StGB [SR 311.0] nicht erfasste Personen geltend, sie<br />
hätten ein Geheimnis zu wahren, <strong>das</strong> ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut<br />
worden oder ihnen zur Kenntnis gelangt ist, kann sie <strong>das</strong> Gericht von ihrer<br />
Auskunftspflicht befreien, sofern <strong>das</strong> berechtigte Geheimhaltungsinteresse dem<br />
Interesse an der Wahrheitsfindung vorgeht.<br />
2 Personen, die sich durch ihre Aussage gemäss Artikel 4 Absatz 4 des<br />
Opferhilfegesetzes strafbar machen würden, sind berechtigt, die Aussage zu<br />
verweigern.<br />
Art. 118 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
l Auskunftsverweigerungsrecht der für Medien tätigen Berufsleute<br />
Für <strong>das</strong> Auskunftsverweigerungsrecht der für Medien tätigen Berufsleute gilt<br />
Artikel 28a StGB.<br />
Art. 119<br />
m Zuständigkeit zum Entscheid<br />
1 Über die Zulässigkeit der Zeugnis- und der Auskunftsverweigerung entscheidet<br />
unter Vorbehalt von Artikel 115 Absatz 2 und 116 Absatz 1 Satz 2 die<br />
Untersuchungsbehörde oder <strong>das</strong> Gericht.<br />
2 Die betroffene Person kann sofort nach Eröffnung des Entscheides der<br />
Untersuchungsbehörde, der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten<br />
sowie des Kreisgerichts die Überprüfung durch die Anklagekammer verlangen.<br />
Macht sie von diesem Recht Gebrauch, sendet <strong>das</strong> Gericht die Akten mit seinem<br />
kurz begründeten Entscheid der Anklagekammer, welche unverzüglich<br />
entscheidet.<br />
3 Die Weiterziehung hat aufschiebende Wirkung.<br />
Art. 120<br />
n Ausübung des Aussageverweigerungsrechts<br />
Die Zeugin oder der Zeuge kann jederzeit, auch während der Einvernahme, <strong>das</strong><br />
Recht zur Aussageverweigerung geltend machen. Wer sich auf einen<br />
Aussageverweigerungsgrund beruft, hat diesen glaubhaft zu machen. Bereits<br />
erfolgte Aussagen bleiben bestehen.<br />
Art. 121<br />
o Unberechtigte Aussageverweigerung<br />
1 Wer nach zurückgelegtem 15. Altersjahr unberechtigt die Aussage verweigert,<br />
kann mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden.<br />
2 Beharrt die betroffene Person weiterhin auf ihrer Weigerung, wird sie nach<br />
vorausgegangener entsprechender Androhung wegen Ungehorsams gemäss<br />
Artikel 292 StGB [SR 311.0] der zuständigen Strafverfolgungsbehörde <strong>über</strong>wiesen.<br />
Im einzuleitenden Verfahren kann der seinerzeitige Entscheid, wonach die<br />
Auskunftsverweigerung unzulässig gewesen sei, <strong>über</strong>prüft werden.<br />
3 Die betroffene Person hat zudem die Verfahrenskosten zu bezahlen, die infolge<br />
ihrer Weigerung entstanden sind.