Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Personen, welchen die nötigen Geisteskräfte oder die zur Wahrnehmung<br />
erforderlichen Sinnesorgane fehlen, sind nicht als Zeuginnen oder Zeugen<br />
einzuvernehmen.<br />
Art. 110<br />
c Einvernahme von Personen unter 15 Jahren<br />
1 Personen unter 15 Jahren sollen nicht als Zeuginnen oder Zeugen<br />
einvernommen werden, wenn dies mit Nachteilen für sie verbunden und zum<br />
Erreichen des Prozesszweckes nicht unerlässlich ist.<br />
2 Mit der Einvernahme kann eine dazu besonders geeignete Person beauftragt<br />
werden.<br />
3 Auf die Zeugeneinvernahme kann verzichtet werden, sofern <strong>das</strong> von einer für<br />
diese Aufgabe besonders geeigneten Person aufgenommene polizeiliche<br />
Protokoll für die Wahrheitsfindung ausreichend und zuverlässig erscheint.<br />
Art. 111<br />
d Erscheinungs- und Aussagepflicht<br />
1 Für Zeuginnen oder Zeugen gilt die Erscheinungspflicht gemäss Artikel 96 auch<br />
dann, wenn sie sich auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen<br />
wollen. Das Opfer kann sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen.<br />
2 Sofern dieses <strong>Gesetz</strong> nicht etwas anderes bestimmt, besteht die Pflicht,<br />
Zeugnis abzulegen.<br />
Art. 112<br />
e Zeugenbelehrung<br />
1 Die Zeugin oder der Zeuge ist vor der Einvernahme <strong>über</strong> die Pflicht zur<br />
wahrheitsgemässen Aussage und die Straffolgen des falschen Zeugnisses (Art.<br />
307 StGB [SR 311.0]) zu belehren.<br />
2 Soweit nötig ist auf die Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsgründe sowie die<br />
Folgen der unberechtigten Aussageverweigerung (Art. 121) hinzuweisen.<br />
Art. 113<br />
f Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen<br />
1 Das Zeugnis können verweigern<br />
1. die mit der oder dem Angeschuldigten durch Ehe, Verlöbnis, eingetragene<br />
Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundene Person,<br />
[Fassung vom 8. 9. 2005]<br />
2. die Verwandten und Verschwägerten der angeschuldigten Person in<br />
gerader Linie,<br />
3. die Geschwister der angeschuldigten Person, deren Ehegattin, Ehegatte,<br />
eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner und Kinder, [Fassung vom<br />
8. 9. 2005]<br />
4. die Geschwister der durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit der<br />
oder dem Angeschuldigten verbundene Person, deren Ehegattin, Ehegatte,