Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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5. Durchsuchung von Personen, Sachen und Räumlichkeiten,<br />
6. Überwachungsmassnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Post- und<br />
Fernmeldeverkehrs,<br />
7. besondere Massnahmen gegen<strong>über</strong> den Parteien und andern Beteiligten<br />
(Untersuchung von Personen und ähnliches),<br />
8. schriftliche Auskünfte von Behörden, Ärztinnen und Ärzten und<br />
ausnahmsweise von anderen Personen, insbesondere Straf-, Führungsund<br />
Leumundsberichte sowie Berichte <strong>über</strong> polizeiliche Ermittlungen aus<br />
dem In- und Ausland,<br />
9. weitere Urkunden und Akten aus anderen Verfahren.<br />
2 Erscheinen die Auskünfte gemäss Ziffer 8 als ausreichend, kann auf eine<br />
Zeugeneinvernahme verzichtet werden.<br />
10.2 Einvernahmen<br />
Art. 103<br />
Allgemeines<br />
1 Jede Person ist zu Beginn ihrer Einvernahme <strong>über</strong> ihre Personalien zu<br />
befragen. Wenn nötig, sind geeignete Erhebungen zur Feststellung der Identität<br />
durchzuführen.<br />
2 Der einzuvernehmenden Person ist der Gegenstand der Einvernahme<br />
allgemein zu bezeichnen, und sie ist aufzufordern, sich dazu zu äussern. Durch<br />
Fragen und Vorhalte ist die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von<br />
Widersprüchen anzustreben.<br />
3 Die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, <strong>das</strong>s<br />
sie im Vorverfahren von Personen des gleichen Geschlechts einvernommen<br />
werden.<br />
Art. 104<br />
Gegen<strong>über</strong>stellungen<br />
1 In der Regel werden die zu befragenden Personen getrennt einvernommen.<br />
2 Wenn es zur Klärung des Sachverhalts dient, können angeschuldigte<br />
Personen, Auskunftspersonen, Privatklägerinnen oder Privatkläger, Zeuginnen<br />
oder Zeugen sowie Sachverständige einander gegen<strong>über</strong>gestellt werden. Artikel<br />
5 Absätze 4 und 5 und Artikel 10b des Opferhilfegesetzes [SR 312.5] bleiben<br />
vorbehalten. [Fassung vom 20. 11. 2001]<br />
Art. 105<br />
Einvernahme der Angeschuldigten<br />
a Zur Sache<br />
1 Der angeschuldigten Person ist zu Beginn ihrer ersten Einvernahme durch die<br />
Verfahrensleitung mitzuteilen, <strong>das</strong>s<br />
1. gegen sie die Strafverfolgung eröffnet worden ist, und welche strafbare<br />
Handlung ihr vorgeworfen wird;