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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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a Voraussetzungen<br />

Die Vorführung kann angeordnet werden, wenn<br />

1. die Voraussetzungen der Verhaftung gegeben sind;<br />

2. jemand ohne genügende Entschuldigung einer Vorladung nicht Folge<br />

leistet;<br />

3. begründete Annahme besteht, <strong>das</strong>s jemand einer Vorladung auf sofortiges<br />

Erscheinen nicht Folge leisten wird.<br />

Art. 99<br />

b Vorführungsbefehl<br />

Der Vorführungsbefehl ist schriftlich auszufertigen, hat die für eine Vorladung<br />

vorgeschriebenen Angaben zu enthalten und ist wie ein Verhaftungsbefehl zu<br />

vollziehen. Er ist der betroffenen Person vorzuweisen und in Kopie zu <strong>über</strong>geben.<br />

Art. 100<br />

c Einvernahme<br />

Die betroffene Person ist so rasch als möglich nach ihrer Vorführung<br />

einzuvernehmen. Sie ist nach der Einvernahme zu entlassen, sofern keine<br />

Verhaftung angeordnet wird.<br />

10. Beweismittel<br />

10.1 Allgemeines<br />

Art. 101<br />

Grundsatz<br />

1 Zum Zweck der Wahrheitsfindung sind im gesamten <strong>Strafverfahren</strong> alle nach<br />

dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung tauglichen Beweismittel<br />

einzusetzen.<br />

2 Eine Beweiserhebung kann unterbleiben, wenn die zu beweisende Tatsache<br />

offenkundig, bereits rechtsgenügend erwiesen oder für die Beurteilung<br />

unerheblich ist oder wenn <strong>das</strong> Beweismittel zum vornherein als untauglich oder<br />

unerreichbar erscheint.<br />

Art. 102<br />

Hauptsächliche Beweismittel<br />

1 Zur Beweissammlung sind namentlich einzusetzen<br />

1. Einvernahme der Parteien, der andern Beteiligten und allenfalls der<br />

Sachverständigen,<br />

2. Augenschein,<br />

3. Beizug von Sachverständigen,<br />

4. Sicherstellung, Verwahrung und Beschlagnahme von Gegenständen,

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