Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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a Voraussetzungen<br />
Die Vorführung kann angeordnet werden, wenn<br />
1. die Voraussetzungen der Verhaftung gegeben sind;<br />
2. jemand ohne genügende Entschuldigung einer Vorladung nicht Folge<br />
leistet;<br />
3. begründete Annahme besteht, <strong>das</strong>s jemand einer Vorladung auf sofortiges<br />
Erscheinen nicht Folge leisten wird.<br />
Art. 99<br />
b Vorführungsbefehl<br />
Der Vorführungsbefehl ist schriftlich auszufertigen, hat die für eine Vorladung<br />
vorgeschriebenen Angaben zu enthalten und ist wie ein Verhaftungsbefehl zu<br />
vollziehen. Er ist der betroffenen Person vorzuweisen und in Kopie zu <strong>über</strong>geben.<br />
Art. 100<br />
c Einvernahme<br />
Die betroffene Person ist so rasch als möglich nach ihrer Vorführung<br />
einzuvernehmen. Sie ist nach der Einvernahme zu entlassen, sofern keine<br />
Verhaftung angeordnet wird.<br />
10. Beweismittel<br />
10.1 Allgemeines<br />
Art. 101<br />
Grundsatz<br />
1 Zum Zweck der Wahrheitsfindung sind im gesamten <strong>Strafverfahren</strong> alle nach<br />
dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung tauglichen Beweismittel<br />
einzusetzen.<br />
2 Eine Beweiserhebung kann unterbleiben, wenn die zu beweisende Tatsache<br />
offenkundig, bereits rechtsgenügend erwiesen oder für die Beurteilung<br />
unerheblich ist oder wenn <strong>das</strong> Beweismittel zum vornherein als untauglich oder<br />
unerreichbar erscheint.<br />
Art. 102<br />
Hauptsächliche Beweismittel<br />
1 Zur Beweissammlung sind namentlich einzusetzen<br />
1. Einvernahme der Parteien, der andern Beteiligten und allenfalls der<br />
Sachverständigen,<br />
2. Augenschein,<br />
3. Beizug von Sachverständigen,<br />
4. Sicherstellung, Verwahrung und Beschlagnahme von Gegenständen,