Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Eröffnung<br />
1 Entscheide, Beschlüsse und behördliche Anordnungen sind den Betroffenen<br />
nach Massgabe des <strong>Gesetz</strong>es mündlich oder schriftlich zu eröffnen.<br />
2 Die schriftliche Mitteilung hat nebst dem besonderen Inhalt des Entscheides<br />
oder der Anordnung sowie der Datierung und Unterzeichnung folgende Angaben<br />
zu enthalten:<br />
1. die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Entscheid oder die<br />
Anordnung ausgeht, bei Urteilen und Beschlüssen <strong>über</strong>dies die Namen der<br />
mitwirkenden Gerichtspersonen und des Sekretariats,<br />
2. die Strafsache, in welcher der Entscheid oder die Anordnung ergeht, sofern<br />
der Untersuchungszweck dies nicht verbietet,<br />
3. die Personen, an welche sich die Mitteilung richtet, unter Nennung der<br />
Eigenschaft, in welcher sie am Verfahren beteiligt sind,<br />
4. bei Vorladungen zudem<br />
a die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird,<br />
b Ort und Zeit des Erscheinens,<br />
c den Hinweis, <strong>das</strong>s zu spätes Erscheinen oder unentschuldigtes<br />
Fernbleiben mit Ordnungsstrafe und Kostenfolgen belegt werden und<br />
<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Ausbleiben die Vorführung zur Folge haben kann,<br />
d den Namen der Verfahrensleitung.<br />
Art. 88<br />
Zustellung<br />
a Grundsatz<br />
1 Die Zustellung schriftlicher Mitteilungen geschieht in der Regel durch die Post<br />
gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.<br />
2 Erscheint es zweckmässig, kann die Zustellung durch die Polizeiorgane des<br />
<strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden [Fassung vom 11. 3. 2007] erfolgen. Sie geschieht ohne<br />
besondere richterliche Anordnung zwischen 7 und 20 Uhr.<br />
3 Ist die Adressatin oder der Adressat nicht anwesend, ist die Mitteilung<br />
verschlossen, adressiert und gegen Quittung Angehörigen oder<br />
Familiengenossen zu <strong>über</strong>geben. Wird keine solche Person angetroffen, ist die<br />
Mitteilung verschlossen und adressiert in den Briefkasten zu legen oder an die<br />
Wohnungstüre zu heften.<br />
4 Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn die Adressatin oder der Adressat<br />
sie verhindert.<br />
Art. 89<br />
b Bei Vertretung<br />
1 Ist die Partei oder eine andere beteiligte Person anwaltschaftlich in der Schweiz<br />
vertreten, erfolgt die Zustellung an die Anwältin oder den Anwalt. Es obliegt<br />
dieser oder diesem, die vertretene Person zu benachrichtigen.<br />
2 Vorladungen, mit denen persönliches Erscheinen verlangt wird, sind unter<br />
Vorbehalt von Artikel 90 der vorgeladenen Person zuzustellen. Die Vertretung