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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Eröffnung<br />

1 Entscheide, Beschlüsse und behördliche Anordnungen sind den Betroffenen<br />

nach Massgabe des <strong>Gesetz</strong>es mündlich oder schriftlich zu eröffnen.<br />

2 Die schriftliche Mitteilung hat nebst dem besonderen Inhalt des Entscheides<br />

oder der Anordnung sowie der Datierung und Unterzeichnung folgende Angaben<br />

zu enthalten:<br />

1. die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Entscheid oder die<br />

Anordnung ausgeht, bei Urteilen und Beschlüssen <strong>über</strong>dies die Namen der<br />

mitwirkenden Gerichtspersonen und des Sekretariats,<br />

2. die Strafsache, in welcher der Entscheid oder die Anordnung ergeht, sofern<br />

der Untersuchungszweck dies nicht verbietet,<br />

3. die Personen, an welche sich die Mitteilung richtet, unter Nennung der<br />

Eigenschaft, in welcher sie am Verfahren beteiligt sind,<br />

4. bei Vorladungen zudem<br />

a die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird,<br />

b Ort und Zeit des Erscheinens,<br />

c den Hinweis, <strong>das</strong>s zu spätes Erscheinen oder unentschuldigtes<br />

Fernbleiben mit Ordnungsstrafe und Kostenfolgen belegt werden und<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Ausbleiben die Vorführung zur Folge haben kann,<br />

d den Namen der Verfahrensleitung.<br />

Art. 88<br />

Zustellung<br />

a Grundsatz<br />

1 Die Zustellung schriftlicher Mitteilungen geschieht in der Regel durch die Post<br />

gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.<br />

2 Erscheint es zweckmässig, kann die Zustellung durch die Polizeiorgane des<br />

<strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden [Fassung vom 11. 3. 2007] erfolgen. Sie geschieht ohne<br />

besondere richterliche Anordnung zwischen 7 und 20 Uhr.<br />

3 Ist die Adressatin oder der Adressat nicht anwesend, ist die Mitteilung<br />

verschlossen, adressiert und gegen Quittung Angehörigen oder<br />

Familiengenossen zu <strong>über</strong>geben. Wird keine solche Person angetroffen, ist die<br />

Mitteilung verschlossen und adressiert in den Briefkasten zu legen oder an die<br />

Wohnungstüre zu heften.<br />

4 Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn die Adressatin oder der Adressat<br />

sie verhindert.<br />

Art. 89<br />

b Bei Vertretung<br />

1 Ist die Partei oder eine andere beteiligte Person anwaltschaftlich in der Schweiz<br />

vertreten, erfolgt die Zustellung an die Anwältin oder den Anwalt. Es obliegt<br />

dieser oder diesem, die vertretene Person zu benachrichtigen.<br />

2 Vorladungen, mit denen persönliches Erscheinen verlangt wird, sind unter<br />

Vorbehalt von Artikel 90 der vorgeladenen Person zuzustellen. Die Vertretung

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