16.03.2014 Aufrufe

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Art. 83<br />

b Aufgehobene Untersuchungen und beurteilte Strafsachen<br />

1 Für aufgehobene Untersuchungen und beurteilte Strafsachen richtet sich <strong>das</strong><br />

Bearbeiten von Daten nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 [BSG<br />

152.04]. Für <strong>das</strong> Verfahren und den Rechtsschutz gilt <strong>das</strong> <strong>Gesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Strafverfahren</strong>.<br />

2 In Anwendung des Datenschutzgesetzes getroffene Beschlüsse der<br />

Untersuchungsrichterin oder des Untersuchungsrichters, der Einzelrichterin oder<br />

des Einzelrichters sowie des Präsidiums des Kreisgerichts können mit Rekurs an<br />

die Anklagekammer weitergezogen werden.<br />

Art. 84<br />

Aktenherausgabe<br />

Gerichtsakten werden in der Regel nur der Anwaltschaft herausgegeben. In den<br />

übrigen Fällen erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter Aufsicht, in den<br />

Amtsräumen. Auf Verlangen können gegen Gebühr Kopien angefertigt werden.<br />

7.8 Kontrollen, Rechtsmittelbelehrung<br />

Art. 85<br />

Kontrollen<br />

1 Die Untersuchungsbehörden, die urteilenden Gerichte und die<br />

Generalprokuratur führen Kontrollen <strong>über</strong> den Eingang und die Erledigung der<br />

Geschäfte, die urteilenden Gerichte <strong>über</strong>dies <strong>über</strong> <strong>das</strong> Einlangen der<br />

Rechtsmittelerklärungen und <strong>das</strong> Zustellen der Akten an die Rechtsmittelinstanz.<br />

2 Die Kontrollen der Untersuchungsbehörden werden halbjährlich von der<br />

Staatsanwaltschaft eingesehen.<br />

3 Die Anklagekammer ist befugt, hinsichtlich der Meldepflicht von<br />

Untersuchungsbehörden <strong>über</strong> Geschäftsgang und -erledigung zusätzliche<br />

Weisungen zu erlassen.<br />

Art. 86<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

1 Urteile und Beschlüsse, die mit Rekurs, Appellation oder eidgenössischer<br />

Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können, sind den Parteien und<br />

beschwerten andern Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.<br />

2 Die Rechtsmittelbelehrung muss <strong>das</strong> Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz, die<br />

Instanz, bei welcher <strong>das</strong> Rechtsmittel einzureichen ist, sowie die Rechtsmittelfrist<br />

nennen.<br />

8. Eröffnung und Zustellung von Urteilen, Beschlüssen und Anordnungen<br />

Art. 87

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!