Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Art. 83<br />
b Aufgehobene Untersuchungen und beurteilte Strafsachen<br />
1 Für aufgehobene Untersuchungen und beurteilte Strafsachen richtet sich <strong>das</strong><br />
Bearbeiten von Daten nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 [BSG<br />
152.04]. Für <strong>das</strong> Verfahren und den Rechtsschutz gilt <strong>das</strong> <strong>Gesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>das</strong><br />
<strong>Strafverfahren</strong>.<br />
2 In Anwendung des Datenschutzgesetzes getroffene Beschlüsse der<br />
Untersuchungsrichterin oder des Untersuchungsrichters, der Einzelrichterin oder<br />
des Einzelrichters sowie des Präsidiums des Kreisgerichts können mit Rekurs an<br />
die Anklagekammer weitergezogen werden.<br />
Art. 84<br />
Aktenherausgabe<br />
Gerichtsakten werden in der Regel nur der Anwaltschaft herausgegeben. In den<br />
übrigen Fällen erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter Aufsicht, in den<br />
Amtsräumen. Auf Verlangen können gegen Gebühr Kopien angefertigt werden.<br />
7.8 Kontrollen, Rechtsmittelbelehrung<br />
Art. 85<br />
Kontrollen<br />
1 Die Untersuchungsbehörden, die urteilenden Gerichte und die<br />
Generalprokuratur führen Kontrollen <strong>über</strong> den Eingang und die Erledigung der<br />
Geschäfte, die urteilenden Gerichte <strong>über</strong>dies <strong>über</strong> <strong>das</strong> Einlangen der<br />
Rechtsmittelerklärungen und <strong>das</strong> Zustellen der Akten an die Rechtsmittelinstanz.<br />
2 Die Kontrollen der Untersuchungsbehörden werden halbjährlich von der<br />
Staatsanwaltschaft eingesehen.<br />
3 Die Anklagekammer ist befugt, hinsichtlich der Meldepflicht von<br />
Untersuchungsbehörden <strong>über</strong> Geschäftsgang und -erledigung zusätzliche<br />
Weisungen zu erlassen.<br />
Art. 86<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
1 Urteile und Beschlüsse, die mit Rekurs, Appellation oder eidgenössischer<br />
Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können, sind den Parteien und<br />
beschwerten andern Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.<br />
2 Die Rechtsmittelbelehrung muss <strong>das</strong> Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz, die<br />
Instanz, bei welcher <strong>das</strong> Rechtsmittel einzureichen ist, sowie die Rechtsmittelfrist<br />
nennen.<br />
8. Eröffnung und Zustellung von Urteilen, Beschlüssen und Anordnungen<br />
Art. 87