Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Obergerichts.<br />
2 Die Untersuchungsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände<br />
Angehörige der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] zur ausserordentlichen<br />
Protokollführung beiziehen.<br />
3 Änderungen, Streichungen und Zusätze im Protokolltext müssen vom<br />
Sekretariat unterschriftlich beglaubigt und so ausgeführt werden, <strong>das</strong>s der<br />
ursprüngliche Wortlaut lesbar bleibt.<br />
Art. 80a [Eingefügt am 20. 11. 2001]<br />
Einvernahme von Kindern als Opfer<br />
1 Bei den nach Artikel 107a auf einem Ton- und Bildträger aufzuzeichnenden<br />
Einvernahmen von Kindern als Opfer werden die Aussagen nicht protokolliert.<br />
2 Der wesentliche Inhalt der auf dem Ton- und Bildträger festgehaltenen<br />
Aussagen ist nachträglich schriftlich festzuhalten. Die Verfahrensleitung ordnet<br />
erforderlichenfalls eine Niederschrift im Wortlaut an. Die Niederschrift der<br />
Aussagen ersetzt <strong>das</strong> in Artikel 77 Ziffer 4 vorgesehene Protokoll.<br />
3 Der Ton- und Bildträger bildet Bestandteil der Akten.<br />
7.7 Gerichtsakten, Akteneinsicht und -herausgabe<br />
Art. 81<br />
Aktendossier<br />
1 Für jede Strafsache ist ein Aktendossier anzulegen, <strong>das</strong> neben sämtlichen<br />
Protokollen im Sinne von Artikel 77 beschaffte und eingereichte Belege,<br />
Vollmachten, Rechtsschriften, Korrespondenzen, Vorladungskopien und<br />
Versandbelege sowie in umfangreichen Geschäften ein Akten- und<br />
Kostenverzeichnis enthält.<br />
2 Das Plenum der Strafkammern kann <strong>über</strong> die Aktenordnung Weisungen<br />
erlassen.<br />
3 Die Aufbewahrung von Akten erledigter <strong>Strafverfahren</strong> bestimmt sich nach den<br />
Vorschriften <strong>über</strong> die Archivierung von Gerichtsakten.<br />
Art. 82<br />
Datenschutz und Akteneinsicht<br />
a Hängiges Verfahren<br />
1 Das Recht auf Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens steht zu<br />
1. den Parteien mit der Einschränkung gemäss Artikel 244 Absatz 3,<br />
2. anderen Beteiligten, soweit es zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist,<br />
3. den Untersuchungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und den urteilenden<br />
Gerichten, sofern es im Zusammenhang mit der Bearbeitung anderer Fälle<br />
nötig ist.<br />
2 Die Orientierung anderer Behörden gemäss Artikel 70 bleibt vorbehalten.<br />
3 Über <strong>das</strong> Einsichtsrecht von Versicherungsgesellschaften erlässt <strong>das</strong> Plenum<br />
der Strafkammern die nötigen Weisungen.