Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Verfahrensleitung berechtigt, die zuständige Verwaltungsbehörde zu<br />
benachrichtigen und ihr die zweckdienlichen Unterlagen zu <strong>über</strong>mitteln. Im<br />
Vorverfahren hat sie die Zustimmung des Präsidiums der Anklagekammer<br />
einzuholen.<br />
Art. 71<br />
Orientierung der Öffentlichkeit und öffentliche Personenfahndung<br />
1 Die Untersuchungsbehörde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und <strong>das</strong><br />
urteilende Gericht sind befugt, die Medien zuhanden der Öffentlichkeit <strong>über</strong> ein<br />
<strong>Strafverfahren</strong> zu orientieren, wenn<br />
1. die Mitwirkung des Publikums bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung<br />
geboten ist;<br />
2. es sich um besonders schwere oder Aufsehen erregende Straftaten<br />
handelt oder<br />
3. es zur Berichtigung falscher Meldungen, zur Warnung oder Beruhigung der<br />
Öffentlichkeit angezeigt ist.<br />
2 Die Identität des Opfers ist nur zu veröffentlichen, wenn dies im Interesse der<br />
Strafverfolgung notwendig ist oder <strong>das</strong> Opfer zustimmt (Art. 5 OHG [SR 312.5]).<br />
3 Bei schweren Straftaten können die Untersuchungsbehörde mit Zustimmung<br />
der Staatsanwaltschaft sowie die Verfahrensleitung im Haupt- und<br />
Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise <strong>über</strong> geeignete Publikationsmittel die<br />
Öffentlichkeit auffordern, bei der Fahndung nach dringend verdächtigen Personen<br />
und an deren Ergreifung mitzuwirken. Die <strong>Justiz</strong>-, Gemeinde- und<br />
Kirchendirektion kann eine Belohnung aussetzen.<br />
4 Das Polizeikommando des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong> ist befugt, <strong>über</strong> <strong>das</strong> Unfallgeschehen<br />
innerhalb des <strong>Kanton</strong>s kurze Orientierungen ohne Namensverwendung der<br />
Betroffenen zu veröffentlichen. Zulässig ist zudem die Publikation statistischer<br />
Angaben <strong>über</strong> <strong>das</strong> allgemeine Deliktsgeschehen sowie von Warnungen an die<br />
Bevölkerung. [Fassung vom 11. 3. 2007]<br />
5 Die Anklagekammer erlässt für die Information der Öffentlichkeit die<br />
erforderlichen Richtlinien.<br />
Art. 72<br />
Gerichtsberichterstattung<br />
Die Gerichtsberichterstattung richtet sich nach Artikel 97 ff. GOG [BSG 161.1].<br />
7.5 Fristen und Termine, Wiederherstellung<br />
Art. 73<br />
Berechnung der Frist<br />
1 Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht<br />
mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder staatlich<br />
anerkannter Feiertag, endet sie am nachfolgenden Werktag.<br />
2 Diese Regelung gilt nicht für Fristen, die nach Stunden festgesetzt sind.