Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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2. für <strong>das</strong> gesamte Verfahren, sofern eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs<br />
Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen zu erwarten<br />
ist. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
3 Die Verfahrensleitung kann zudem von sich aus oder auf Gesuch hin in<br />
weiteren Fällen die amtliche Verteidigung anordnen, wenn dies aus besonderen<br />
Gründen, namentlich bei schwieriger Sach- oder Rechtslage, geboten erscheint.<br />
4 Eine amtliche Verteidigung wird auch dann bezeichnet, wenn die durch die<br />
angeschuldigte Person bestellte Verteidigung <strong>das</strong> Mandat ablehnt oder sich ohne<br />
stichhaltigen Grund nicht am Verfahren beteiligt.<br />
5 Auf Wünsche der angeschuldigten Person bezüglich der zu bezeichnenden<br />
Anwältin oder des zu bezeichnenden Anwalts ist nach Möglichkeit Rücksicht zu<br />
nehmen.<br />
Art. 52<br />
d Entschädigung<br />
1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird durch <strong>das</strong> <strong>Kanton</strong>ale<br />
Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG [BSG 168.11]) geregelt. [Fassung vom 28. 3.<br />
2006]<br />
2 Wird die angeschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, hat sie dem<br />
<strong>Kanton</strong> die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sowie der<br />
Verteidigerin oder dem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten,<br />
sofern ihr die Bestellung einer Verteidigung nach ihrem Einkommen und<br />
Vermögen zumutbar war sowie wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der<br />
Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Einkommen oder<br />
Vermögen gelangt.<br />
3 Wird die Privatklägerschaft ganz oder teilweise zu den Parteikosten der oder<br />
des Angeschuldigten verurteilt und sind diese eintreibbar, entfallen die<br />
Honorierungspflicht durch den <strong>Kanton</strong> und die Erstattungspflichten entsprechend.<br />
Art. 53<br />
Unentgeltliche Prozessführung der Privatklägerschaft<br />
1 Einer Privatklägerin oder einem Privatkläger kann auf Gesuch hin <strong>das</strong> Recht<br />
der unentgeltlichen Prozessführung erteilt und eine im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> zur Ausübung<br />
des Anwaltsberufs zugelassene Person beigeordnet werden, sofern die<br />
besondern Umstände dies rechtfertigen und die Begehren nicht von vornherein<br />
aussichtslos sind.<br />
2 Die Bestimmungen des <strong>Gesetz</strong>es vom 7. Juli 1918 betreffend die<br />
Zivilprozessordnung für den <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> [BSG 271.1] (ZPO) <strong>über</strong> die unentgeltliche<br />
Prozessführung (Art. 77 ff.) sind sinngemäss anwendbar.<br />
3 Über <strong>das</strong> Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung.<br />
Art. 53a [Eingefügt am 28. 3. 2006]<br />
Vorschusszahlungen<br />
Hat <strong>das</strong> amtliche Mandat zwölf Monate gedauert und kann <strong>das</strong> <strong>Strafverfahren</strong><br />
voraussichtlich nicht in den nächsten sechs Monaten erstinstanzlich<br />
abgeschlossen werden, sind der amtlichen Anwältin oder dem amtlichen Anwalt