Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Rechtsnachfolge<br />
Die Nachfolge in <strong>das</strong> Recht zur Privatklage ist möglich<br />
1. für die gesetzlichen Erben in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung, wenn<br />
die verletzte Person gestorben ist und auf eine Privatklage nicht verzichtet<br />
hat,<br />
2. in den vom kantonalen Recht vorgesehenen Fällen.<br />
Art. 49<br />
Rechtsbeistand<br />
a Grundsatz<br />
Die Parteien und die andern Beteiligten, soweit diese in ihren Interessen gemäss<br />
Artikel 42 Absatz 2 betroffen sind, sind in jedem Stadium des Verfahrens<br />
berechtigt, aus der Zahl der im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> zur Ausübung des Anwaltsberufes<br />
zugelassenen Personen einen Rechtsbeistand zu wählen.<br />
Art. 50<br />
b Notwendige Verteidigung<br />
Die Verteidigung der angeschuldigten Person durch eine Anwältin oder einen<br />
Anwalt ist notwendig<br />
1. während der Untersuchungshaft, wenn diese mehr als einen Monat<br />
gedauert hat;<br />
2. im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, wenn<br />
a eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine<br />
freiheitsentziehende Massnahme zu erwarten ist;<br />
b die angeschuldigte Person infolge geistiger oder körperlicher<br />
Gebrechen, hohen Alters, besonderer sprachlicher Schwierigkeiten<br />
oder aus andern Gründen ihre Rechte nicht ausreichend zu wahren<br />
vermag und nicht feststeht, <strong>das</strong>s sie durch die gesetzliche Vertretung<br />
genügend verbeiständet ist; [Fassung vom 27. 1. 1998]<br />
c die Staatsanwaltschaft vor Gericht persönlich auftritt;<br />
3. im Vorverfahren nach der ersten richterlichen Einvernahme in den Fällen<br />
von Ziffer 2 Buchstaben a und b.<br />
Art. 51<br />
c Amtliche Verteidigung<br />
1 Bestellt die angeschuldigte Person in einem der in Artikel 50 angeführten Fälle<br />
selber keine Verteidigung, bezeichnet die Verfahrensleitung, bei der die Sache<br />
hängig ist, von sich aus oder auf Gesuch hin eine amtliche Verteidigung aus der<br />
im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> zur Berufsausübung zugelassenen Anwaltschaft.<br />
2 Ist die angeschuldigte Person nicht in der Lage, für die Kosten einer privaten<br />
Verteidigung aufzukommen, so ist ihr auf ihr Begehren hin eine amtliche<br />
Verteidigung zu bestellen<br />
1. für die Untersuchungshaft, wenn diese mehr als fünf Tage gedauert hat,