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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Rechtsnachfolge<br />

Die Nachfolge in <strong>das</strong> Recht zur Privatklage ist möglich<br />

1. für die gesetzlichen Erben in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung, wenn<br />

die verletzte Person gestorben ist und auf eine Privatklage nicht verzichtet<br />

hat,<br />

2. in den vom kantonalen Recht vorgesehenen Fällen.<br />

Art. 49<br />

Rechtsbeistand<br />

a Grundsatz<br />

Die Parteien und die andern Beteiligten, soweit diese in ihren Interessen gemäss<br />

Artikel 42 Absatz 2 betroffen sind, sind in jedem Stadium des Verfahrens<br />

berechtigt, aus der Zahl der im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> zur Ausübung des Anwaltsberufes<br />

zugelassenen Personen einen Rechtsbeistand zu wählen.<br />

Art. 50<br />

b Notwendige Verteidigung<br />

Die Verteidigung der angeschuldigten Person durch eine Anwältin oder einen<br />

Anwalt ist notwendig<br />

1. während der Untersuchungshaft, wenn diese mehr als einen Monat<br />

gedauert hat;<br />

2. im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, wenn<br />

a eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine<br />

freiheitsentziehende Massnahme zu erwarten ist;<br />

b die angeschuldigte Person infolge geistiger oder körperlicher<br />

Gebrechen, hohen Alters, besonderer sprachlicher Schwierigkeiten<br />

oder aus andern Gründen ihre Rechte nicht ausreichend zu wahren<br />

vermag und nicht feststeht, <strong>das</strong>s sie durch die gesetzliche Vertretung<br />

genügend verbeiständet ist; [Fassung vom 27. 1. 1998]<br />

c die Staatsanwaltschaft vor Gericht persönlich auftritt;<br />

3. im Vorverfahren nach der ersten richterlichen Einvernahme in den Fällen<br />

von Ziffer 2 Buchstaben a und b.<br />

Art. 51<br />

c Amtliche Verteidigung<br />

1 Bestellt die angeschuldigte Person in einem der in Artikel 50 angeführten Fälle<br />

selber keine Verteidigung, bezeichnet die Verfahrensleitung, bei der die Sache<br />

hängig ist, von sich aus oder auf Gesuch hin eine amtliche Verteidigung aus der<br />

im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> zur Berufsausübung zugelassenen Anwaltschaft.<br />

2 Ist die angeschuldigte Person nicht in der Lage, für die Kosten einer privaten<br />

Verteidigung aufzukommen, so ist ihr auf ihr Begehren hin eine amtliche<br />

Verteidigung zu bestellen<br />

1. für die Untersuchungshaft, wenn diese mehr als fünf Tage gedauert hat,

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