Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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deren körperliche und geistige Verhandlungsfähigkeit voraus. Vorbehalten bleibt<br />
ihre Vertretung, sofern die persönliche Mitwirkung nicht unerlässlich ist.<br />
Art. 45<br />
b Stellung der Angeschuldigten<br />
1 Die angeschuldigte Person ist berechtigt, die Aussage zu verweigern, und nicht<br />
gehalten, sich selber zu belasten. Sie hat sich aber den vom <strong>Gesetz</strong><br />
vorgesehenen Eingriffen in ihre persönlichen Rechte zu unterziehen.<br />
2 Verweigert sie ihre Mitwirkung, ist <strong>das</strong> Verfahren ohne Rücksicht darauf<br />
weiterzuführen.<br />
Art. 46<br />
Auskunftsperson<br />
1 Als Auskunftsperson gilt,<br />
1. wer als Täterin oder Täter beziehungsweise als Teilnehmerin oder<br />
Teilnehmer einer strafbaren Handlung in Frage kommt und nicht<br />
angeschuldigt ist;<br />
2. wer als angeschuldigte Person in einem anderen Verfahren, <strong>das</strong> mit der<br />
abzuklärenden Strafsache in Zusammenhang steht, noch nicht<br />
rechtskräftig beurteilt ist.<br />
2 Eine urteilsunfähige Personen ist als Auskunftsperson und nicht als Zeugin<br />
oder Zeuge einzuvernehmen.<br />
Art. 47<br />
Privatklägerschaft<br />
a Begriff<br />
1 Als Privatklägerin oder Privatkläger kann sich am <strong>Strafverfahren</strong> beteiligen, wer<br />
durch eine strafbare Handlung unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten<br />
Interessen verletzt worden ist. Als in ihren rechtlich geschützten Interessen<br />
verletzt gilt auch die zum Strafantrag berechtigte Person.<br />
2 Die Konstituierung erfolgt schriftlich oder mündlich zu Protokoll<br />
1. durch eine Erklärung zuhanden der Strafverfolgungs- oder<br />
Gerichtsbehörden, man verlange Bestrafung einer angeschuldigten Person<br />
und wolle im Verfahren Parteirechte ausüben;<br />
2. durch Einreichen einer Zivilklage aus strafbarer Handlung bei den<br />
gerichtlichen Behörden; in diesem Falle stehen der verletzten Person auch<br />
die Parteirechte gemäss Ziffer 1 zu.<br />
3 Die Konstituierung ist bis zum Schluss des Beweisverfahrens in erster Instanz<br />
möglich.<br />
4 Wer sich im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober<br />
1991 <strong>über</strong> die Hilfe an Opfer von Straftaten [SR 312.5] (Opferhilfegesetz, OHG) am<br />
<strong>Strafverfahren</strong> beteiligen will, gilt als Privatklägerin oder Privatkläger.<br />
Art. 48