Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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2 Wird <strong>das</strong> Begehren einer Partei abgewiesen, sind ihr die Kosten des<br />
Ausstandsverfahrens aufzuerlegen, wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig<br />
gehandelt hat.<br />
3 Bei verspätetem Begehren ist die Partei, wenn sie ein Verschulden trifft, zu den<br />
durch ihre Säumnis verursachten Verfahrenskosten zu verurteilen.<br />
4 In den übrigen Fällen trägt der <strong>Kanton</strong> die Verfahrenskosten.<br />
Art. 38<br />
Folgen des Ausstandes<br />
1 Bei Gutheissung des Begehrens ist wie folgt vorzugehen:<br />
1. Im Falle des Ausstandes der Mehrheit oder aller Mitglieder des<br />
Kreisgerichts wird die Sache, sofern <strong>das</strong> Gericht nicht aus den Ersatzleuten<br />
gebildet werden kann, einem andern Kreisgericht zugewiesen.<br />
2. Im Falle des Ausstandes der Mehrheit oder aller Mitglieder einer Kammer<br />
oder Abteilung des Obergerichts erfolgt die Ergänzung oder Neubildung<br />
der Kammer oder Abteilung durch andere Mitglieder oder Ersatzleute des<br />
Obergerichts.<br />
3. Im Falle des Ausstandes sovieler Mitglieder des Obergerichts, <strong>das</strong>s unter<br />
Einschluss der Ersatzleute die Spruchbehörde nicht mehr ordnungsgemäss<br />
besetzt werden kann, entscheidet ein vom Grossen Rat gewähltes<br />
ausserordentliches Gericht von fünf Mitgliedern, welche die<br />
Wahlvoraussetzungen erfüllen müssen.<br />
4. In den übrigen Fällen gilt die gesetzliche Stellvertretung; die ordentlichen<br />
Ersatzleute treten an die Stelle der Mitglieder der Gerichte.<br />
Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten sind durch<br />
entsprechende Gerichtspersonen oder in diese Funktion wählbare<br />
Personen desselben oder eines andern Gerichtskreises zu ersetzen.<br />
2 Die zuständige Behörde hat die Zuweisung in ihrem Entscheid vorzunehmen..<br />
6. Parteien und andere am Verfahren beteiligte Personen<br />
Art. 39<br />
Parteien<br />
a Begriff<br />
1 Parteien im Sinne dieses <strong>Gesetz</strong>es sind die oder der Angeschuldigte und die<br />
Privatklägerschaft.<br />
2 Die Staatsanwaltschaft ist Partei im Haupt- und Rechtsmittelverfahren.<br />
3 <strong>Kanton</strong>alen Amtsstellen kommt Parteistellung nach Massgabe der besonderen<br />
<strong>Gesetz</strong>gebung zu.<br />
4 Die Parteistellung von Bundesstellen bestimmt sich nach dem Bundesrecht,<br />
insbesondere dem Bundesstrafprozess und dem Verwaltungsstrafrecht.<br />
Art. 40<br />
b Allgemeine Rechte