Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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ausgesprochenen Geldstrafen, Bussen, Gebühren, Verfahrenskosten und<br />
verfallenen Sicherheiten. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
3 Für die Vollstreckung von Geldstrafen und Bussen gelten die Artikel 35, 36 und<br />
106 StGB. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
4 Werden die andern zu leistenden Beträge auf Aufforderung hin nicht bezahlt,<br />
sind sie auf dem Weg des Schuldbetreibungsverfahrens durch die zuständige<br />
Staatskasse zu vollstrecken. Die Einforderung unterbleibt bei Zahlungsunfähigkeit<br />
der pflichtigen Person unter dem Vorbehalt, <strong>das</strong>s diese später zu genügendem<br />
Vermögen kommt.<br />
Art. 430<br />
Verjährung der Ansprüche des <strong>Kanton</strong>s<br />
Die Ansprüche des <strong>Kanton</strong>s auf Zahlung der Verfahrenskosten und <strong>das</strong><br />
Rückgriffsrecht für gesprochene Entschädigungen verjähren nach zehn Jahren<br />
seit Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses.<br />
Art. 431<br />
Zivilurteil und Parteikosten<br />
1 Die Urteile <strong>über</strong> Zivilbegehren und die Parteikosten werden nach den<br />
Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder des Schuldbetreibungsverfahrens<br />
vollstreckt.<br />
2 Die Verjährung tritt gemäss den zivilrechtlichen Bestimmungen ein.<br />
Art. 432<br />
Vollstreckungsanordnungen der Regierungsstatthalterin oder des<br />
Regierungsstatthalters<br />
a bei anderen Massnahmen [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ordnet die<br />
Vollstreckung folgender Massnahmen an:<br />
1. Einziehung gemäss Artikel 69 StGB, [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
2. ... [Aufgehoben am 14. 12. 2004]<br />
3. Veröffentlichung eines nach Artikel 67 StGB [SR 311.0] ausgesprochenen<br />
Berufsverbotes. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
4. ... [Aufgehoben am 14. 12. 2004]<br />
2 Soweit nötig zieht die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter<br />
zur Durchführung der Vollstreckung die Polizeiorgane des <strong>Kanton</strong>s und der<br />
Gemeinden bei. Sie oder er ist berechtigt, diese zum Betreten von Häusern,<br />
Wohnungen und geschlossenen Räumlichkeiten zu ermächtigen. [Fassung vom 11. 3.<br />
2007]<br />
Art. 433<br />
b bei Urteil auf Leistung<br />
1 Lautet <strong>das</strong> Urteil auf eine Leistung der verurteilten Person, wird diese von der<br />
Regierungsstatthalterin oder vom Regierungsstatthalter aufgefordert, sofort oder