Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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1. eine Vergütung für die aus der berechtigten Ausübung der Parteirechte<br />
entstandenen Auslagen und Umtriebe, namentlich für die angemessenen<br />
Kosten der Verteidigung,<br />
2. Schadenersatz für die aus der notwendigen Beteiligung am <strong>Strafverfahren</strong><br />
und allfällig aus der Vollstreckung entstandenen Vermögensnachteile wie<br />
Lohn- und Verdienstausfall,<br />
3. Genugtuung für besonders schwere Verletzung in den persönlichen<br />
Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug.<br />
Art. 401<br />
Verweigerung oder Herabsetzung<br />
1 Die Entschädigung wird verweigert oder herabgesetzt, wenn<br />
1. die durch <strong>das</strong> <strong>Strafverfahren</strong> erlittenen Nachteile geringfügig sind;<br />
2. die angeschuldigte Person in rechtlich vorwerfbarer Weise <strong>das</strong> Verfahren<br />
veranlasst oder so dessen Durchführung erschwert hat, insbesondere,<br />
wenn ihr deswegen die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt<br />
werden;<br />
3. die Privatklägerschaft zu den Parteikosten der angeschuldigten Person<br />
verurteilt wird.<br />
2 Sind im Fall von Absatz 1 Ziffer 3 die Kosten im Strafpunkt bei der<br />
Privatklägerschaft infolge Zahlungsunfähigkeit nicht eintreibbar, kann die<br />
angeschuldigte Person den zugesprochenen Betrag als Entschädigung beim<br />
<strong>Kanton</strong> geltend machen.<br />
3 Die Entschädigung für Verteidigungskosten kann verweigert oder herabgesetzt<br />
werden, wenn der Beizug eines Rechtsbeistandes angesichts der Bedeutung des<br />
Falles nicht geboten war.<br />
Art. 402<br />
Entschädigung bei polizeilichem Ermittlungsverfahren<br />
1 Führt ein polizeiliches Ermittlungsverfahren (Art. 204ff.) zu keinem<br />
anschliessenden gerichtlichen Verfahren, kann die betroffene Person bei der<br />
zuständigen Untersuchungsbehörde eine Entschädigung verlangen.<br />
2 Der Entscheid der Untersuchungsbehörde kann mit Rekurs an die<br />
Anklagekammer weitergezogen werden.<br />
Art. 403<br />
Entschädigung an verurteilte Personen<br />
Einer verurteilten Person ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn die nach<br />
Artikel 69 StGB [SR 311.0] anrechenbare Haft die ausgefällte Strafe <strong>über</strong>steigt.<br />
Art. 404<br />
Entschädigung im Rechtsmittelverfahren<br />
a Allgemeines