Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Kostentragung bei Rückzug des Strafantrags<br />
Erledigt sich ein Verfahren wegen Rückzugs des Strafantrages, trägt die<br />
antragstellende Person die Verfahrenskosten, es sei denn, <strong>das</strong>s die<br />
Kostentragung durch Vergleich bestimmt worden ist. In diesem Fall ist die<br />
Regelung der Kostenfrage in den richterlichen Entscheid aufzunehmen.<br />
Art. 392<br />
Kostentragung im Rechtsmittelverfahren<br />
a Allgemeines<br />
1 Wird ein Rechtsmittel zurückgezogen, wird darauf nicht eingetreten, fällt es<br />
dahin oder wird es als unbegründet abgewiesen, trägt die Person, die es<br />
eingelegt hat, bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft der <strong>Kanton</strong> die Kosten<br />
des Rechtsmittelverfahrens.<br />
2 Wer mit seinen Anträgen durchdringt, hat keine Kosten des<br />
Rechtsmittelverfahrens zu tragen, es sei denn, die Änderung des Entscheides sei<br />
unbedeutend oder erfolge nur aufgrund von Voraussetzungen, die sich erst nach<br />
dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben haben. Bei Rechtsmitteln der<br />
Staatsanwaltschaft sind die Kosten der Gegenpartei oder dem <strong>Kanton</strong><br />
aufzuerlegen.<br />
Art. 393<br />
b Besondere Fälle<br />
1 Hebt die Appellationsinstanz <strong>das</strong> erstinstanzliche Urteil auf (Art. 360), trägt der<br />
<strong>Kanton</strong> die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen<br />
Verfahrens, soweit dieses aufgehoben worden ist. Die Appellationsinstanz nimmt<br />
eine entsprechende Ausscheidung der Kosten vor.<br />
2 Wird ein Wiedereinsetzungs- oder ein Revisionsgesuch gutgeheissen, werden<br />
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Hauptsache geschlagen.<br />
3 Hebt <strong>das</strong> Bundesgericht einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid auf,<br />
werden die Kosten der kantonalen Verfahren nach Billigkeit dem <strong>Kanton</strong> oder den<br />
Parteien auferlegt.<br />
Art. 394<br />
c Sinngemässe Anwendung<br />
Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen <strong>über</strong> die Verfahrenskosten<br />
sinngemäss auch für <strong>das</strong> Rechtsmittelverfahren.<br />
Art. 395<br />
Übrige Fälle<br />
In allen vorstehend nicht geregelten Fällen trägt der <strong>Kanton</strong> die<br />
Verfahrenskosten.<br />
2. Parteikosten<br />
Art. 396