Verwaltungsgericht des Kantons Bern - Justiz - Kanton Bern
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100.2011.412U<br />
DAM/BAE/MAA<br />
<strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong><br />
Verwaltungsrechtliche Abteilung<br />
Urteil vom 14. Januar 2013<br />
Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident<br />
Verwaltungsrichterin Steinmann<br />
Verwaltungsrichter Burkhard, Daum und Rolli<br />
Gerichtsschreiberin Barben<br />
X.___<br />
Beschwerdeführer<br />
gegen<br />
Einwohnergemeinde Y.___<br />
handelnd durch den Gemeinderat,<br />
vertreten durch Rechtsanwältin …<br />
Beschwerdegegnerin<br />
und<br />
<strong>Justiz</strong>-, Gemeinde- und Kirchendirektion <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong><br />
Münstergasse 2, 3011 <strong>Bern</strong><br />
betreffend Ortsplanungsrevision der Einwohnergemeinde Y.___ (Entscheid<br />
der <strong>Justiz</strong>-, Gemeinde- und Kirchendirektion <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 15.<br />
September 2011; 32.14-11.8)
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 2<br />
Sachverhalt:<br />
A.<br />
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) Y.___ beschloss<br />
am 2. Juni 2010 eine Revision ihrer Ortsplanung, bestehend aus<br />
dem Zonen- und Schutzzonenplan, dem Baureglement (GBR) und dem<br />
Richtplan. Sie dehnte unter anderem das Ortsbildschutzgebiet auf die Parzelle<br />
Gbbl. Nr. ... aus und legte Intensivlandwirtschaftszonen (ILWZ) für<br />
Gewächshäuser und für den Gartenbau fest. Das Amt für Gemeinden und<br />
Raumordnung <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> (AGR) genehmigte die neuen Vorschriften<br />
und Pläne am 6. Dezember 2010, wobei es eine ILWZ aus dem Richtplan<br />
strich. Die gegen die Ortsplanungsrevision gerichtete Einsprache von<br />
X.___, Eigentümer der Parzelle Nr. ..., wies es ab. Die Einsprache betraf<br />
den Einbezug der Parzelle Nr. ... in das Ortsbildschutzgebiet, die räumliche<br />
Anordnung der ILWZ sowie Bestimmungen <strong>des</strong> GBR, unter anderem<br />
betreffend den baugebietsseitigen Grenzabstand zur Landwirtschaftszone.<br />
B.<br />
Gegen die Genehmigungsverfügung <strong>des</strong> AGR führte X.___ am 5. Januar<br />
2011 Beschwerde bei der <strong>Justiz</strong>-, Gemeinde- und Kirchendirektion <strong>des</strong><br />
<strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> (JGK), wobei er neu auch die Bestimmungen <strong>des</strong> GBR<br />
betreffend Gebäudehöhe für Gewächshäuser beanstandete. Die JGK wies<br />
die Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2011 ab, soweit sie<br />
darauf eintrat.<br />
C.<br />
Gegen diesen Entscheid hat X.___ am 22. Oktober 2011 <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbeschwerde<br />
erhoben mit dem Rechtsbegehren, die Genehmigungsverfügung<br />
<strong>des</strong> AGR sei in den beanstandeten Punkten aufzuheben<br />
und die Sache sei zu einem neuen Entscheid an die EG Y.___ zurückzuweisen.
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 3<br />
Die EG Y.___ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2012, die<br />
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die JGK<br />
beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2011 ebenfalls die Abweisung<br />
der Beschwerde.<br />
Am 6. Februar 2012 hat die EG Y.___ eine Stellungnahme ihres Landschaftsplaners<br />
eingereicht; X.___ und die JGK haben sich am 13. März<br />
bzw. am 27. Februar 2012 dazu geäussert.<br />
Am 10. Juli 2012 hat eine Delegation <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s eine Augenscheins-<br />
und Instruktionsverhandlung durchgeführt unter Mitwirkung der<br />
Parteien, eines Vertreters der JGK sowie zweier Vertreter der <strong>Kanton</strong>alen<br />
Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Gruppe<br />
<strong>Bern</strong>-Mittelland. Die EG Y.___ hat gleichentags weitere Unterlagen eingereicht.<br />
Das Bun<strong>des</strong>amt für Kultur hat am 24. Juli 2012 auf Anfrage <strong>des</strong><br />
Instruktionsrichters mitgeteilt, das Dorf Y.___ sei im Bun<strong>des</strong>inventar der<br />
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) nicht verzeichnet. Mit<br />
Schlussbemerkungen vom 27. August bzw. 21. September 2012 haben<br />
sich X.___ und die EG Y.___ zum Protokoll der Verhandlung und zur<br />
Sache geäussert; sie halten an ihren Rechtsbegehren fest. Die JGK hat mit<br />
Eingabe vom 28. August 2012 auf weitere Ausführungen verzichtet.<br />
Erwägungen:<br />
1.<br />
1.1 Das <strong>Verwaltungsgericht</strong> ist zur Beurteilung der Beschwerde als<br />
letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 <strong>des</strong><br />
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;<br />
BSG 155.21) zuständig.<br />
1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Beschwerdeentscheid der JGK;<br />
dieser ist an die Stelle der Genehmigungsverfügung <strong>des</strong> AGR getreten<br />
(sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4;
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 4<br />
BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum<br />
bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). – Der Beschwerdeführer stellt das<br />
Rechtsbegehren, die Genehmigungsverfügung <strong>des</strong> AGR sei in den beanstandeten<br />
Punkten aufzuheben (vorne Bst. C). Aus der Beschwerdebegründung<br />
ergibt sich, dass er (auch) die Aufhebung <strong>des</strong> Entscheids der<br />
JGK beantragt. Sein Rechtsbegehren ist entsprechend umzudeuten (vgl.<br />
Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11 und Art. 25 N. 14).<br />
1.3 Zur <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbeschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz<br />
am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung<br />
oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein<br />
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung<br />
oder <strong>des</strong> Entscheids hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 61a Abs. 2<br />
Bst. a <strong>des</strong> Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). – Durch die<br />
Erweiterung <strong>des</strong> Ortsbildschutzgebiets sowie die beanstandeten Änderungen<br />
<strong>des</strong> GBR (Grenzabstand und Höhe der Gewächshäuser) ist der Beschwerdeführer<br />
als Eigentümer der Parzelle Nr. ... besonders berührt;<br />
insoweit ist er zur Beschwerde befugt. Bezogen auf die ILWZ wird seine<br />
Beschwerdebefugnis näher zu prüfen sein (hinten E. 5). Auf die form- und<br />
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten<br />
(vgl. auch hinten E. 7.1).<br />
1.4 Das <strong>Verwaltungsgericht</strong> überprüft den angefochtenen Entscheid<br />
auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher<br />
Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 119 VRPG<br />
i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Bst. a <strong>des</strong> Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation<br />
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;<br />
BSG 161.1]).<br />
2.<br />
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Gemeinde habe im Planungsverfahren<br />
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was die<br />
JGK zu Unrecht verneint habe. Seine Parzelle sei erst nach der öffentlichen
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Mitwirkung in das Ortsbildschutzgebiet aufgenommen worden, so dass er<br />
gegenüber der Gemeinde nicht dazu habe Stellung nehmen können.<br />
2.1 Das Verfahren für den Erlass von baurechtlichen Vorschriften und<br />
Plänen ist im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> in Art. 58 ff. BauG geregelt. Danach haben die<br />
Behörden dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen frühzeitig<br />
in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 58 Abs. 1 BauG); in diesem Rahmen<br />
können Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden<br />
(Art. 58 Abs. 4 BauG). Art. 60 Abs. 1 BauG bestimmt, dass Vorlagen, welche<br />
die baurechtliche Grundordnung oder eine Überbauungsordnung betreffen,<br />
während wenigstens 30 Tagen öffentlich aufzulegen sind. Während<br />
der Auflagefrist kann schriftlich Einsprache erhoben werden; Einspracheverhandlungen<br />
sind vor der Beschlussfassung durchzuführen<br />
(Art. 60 Abs. 2 BauG). Beim Erlass der Grundordnung orientiert der Gemeinderat<br />
das beschlussfassende Organ über die Ergebnisse <strong>des</strong> Mitwirkungs-,<br />
Vorprüfungs- und Einspracheverfahrens (Art. 60a Abs. 1 BauG).<br />
Dieses Verfahren entspricht den bun<strong>des</strong>rechtlichen Vorgaben gemäss<br />
Art. 4 und 33 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung<br />
(Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700; vgl. auch Waldmann/Hänni,<br />
Handkommentar RPG, 2006, Art. 4 N. 3)<br />
2.2 Wie der Beschwerdeführer darlegt, hat er im Mitwirkungsverfahren<br />
beantragt, seine Parzelle sei in die Bauzone aufzunehmen. Die Gemeinde<br />
habe diesem Anliegen im Bericht zur Mitwirkung entsprochen, ihn jedoch<br />
nie darüber orientiert, dass das Grundstück auch in das Ortsbildschutzgebiet<br />
einbezogen werde. – Unbestrittenermassen war die Aufnahme der<br />
Parzelle Nr. ... in das Ortsbildschutzgebiet im Zeitpunkt der öffentlichen<br />
Auflage (11.3.2010 bis 12.4.2010) im Zonenplan enthalten, so dass der<br />
Beschwerdeführer dagegen Einsprache erheben konnte. Den Inhalt der<br />
Einsprache gab der Gemeinderat am 2. Juni 2010 der Gemeindeversammlung<br />
bekannt (Protokoll S. 2, act. 10C Ziff. 2.4). Damit wurde das in<br />
Art. 58 ff. BauG vorgesehene Verfahren eingehalten und die Gemeindeversammlung<br />
hat die Ortsplanungsrevision in Kenntnis der Einwände <strong>des</strong><br />
Beschwerdeführers beschlossen. Insofern hatte er Gelegenheit, gegenüber<br />
der Gemeinde Stellung zu nehmen. Dass ihm die Gemeinde die Aufnahme<br />
seiner Parzelle in das Ortsbildschutzgebiet nicht bereits im Rahmen der
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
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Mitwirkung in Aussicht gestellt hat, ändert daran nichts. Beim Mitwirkungsverfahren<br />
handelt es sich um eine politische Mitwirkung; prozessuale<br />
Rechte können daraus nicht abgeleitet werden (Waldmann/Hänni, a.a.O.,<br />
Art. 4 N. 15; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II,<br />
3. Aufl. 2010, Art. 58 N. 1, je mit Hinweis auf BGE 111 Ia 164). Der Beschwerdeführer<br />
konnte sich somit im gesetzlich vorgesehenen Rahmen<br />
äussern; wie die JGK zu Recht entschieden hat, wurde sein Anspruch auf<br />
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun<strong>des</strong>verfassung [BV; SR 101];<br />
Art. 26 Abs. 2 der Verfassung <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> [KV; BSG 101.1];<br />
Art. 21 ff. VRPG) damit gewahrt.<br />
3.<br />
3.1 Die Raumplanung dient der zweckmässigen und haushälterischen<br />
Nutzung <strong>des</strong> Bodens und der geordneten Besiedlung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>; sie hat<br />
eine auf die erwünschte Entwicklung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> ausgerichtete Ordnung<br />
der Besiedlung zu verwirklichen (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG).<br />
Bund, <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung<br />
unter anderem die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen<br />
und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a RPG). Die Raumplanung<br />
stellt eine Gestaltungsaufgabe dar und unterliegt einer gesamthaften<br />
Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte<br />
und Interessen (Art. 2 Abs. 1 RPG; Art. 1-3 der Raumplanungsverordnung<br />
vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; statt vieler BGE 136 II 204<br />
E. 7.1; BVR 2012 S. 334 E. 6.3, 2011 S. 259 E. 5.5, je mit Hinweisen).<br />
Nach Art. 3 Abs. 1 RPV haben die Behörden alle betroffenen Interessen zu<br />
ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Vereinbarkeit mit<br />
der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen<br />
zu berücksichtigen. Den Interessen ist aufgrund der Beurteilung im<br />
Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen (VGE 2011/292 vom<br />
16.7.2012 [zur Publ. bestimmt], E. 3.2; Pierre Tschannen, in Kommentar<br />
RPG, 1999, Art. 3 N. 23 ff.).<br />
3.2 Die Gemeinden sind im Rahmen <strong>des</strong> übergeordneten Rechts in<br />
der Ortsplanung autonom (Art. 109 KV; Art. 55 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 7<br />
BauG). Das AGR als Genehmigungsbehörde und die JGK als kantonale<br />
Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG haben zu prüfen,<br />
ob die Gemeinde das ihr zustehende Planungsermessen richtig und<br />
zweckmässig ausgeübt hat. Die Rechtsmittelbehörde hat sich bei der<br />
Überprüfung in dem Umfang zurückzuhalten, als es um lokale Anliegen<br />
geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie<br />
sowie die Gemeindeautonomie von Bedeutung sein sollen. Mit der<br />
Pflicht zur vollen Überprüfung wird mithin nicht ausgeschlossen, dass sich<br />
die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der<br />
unteren Instanz mit der Anwendung unbestimmter Planungsbegriffe oder<br />
bei der Handhabung <strong>des</strong> Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum<br />
oder Ermessensbereich zusteht (vgl. BVR 2002 S. 49 E. 2a; Aemisegger/Haag,<br />
in Kommentar RPG, 2010, Art. 33 N. 73 und 77; Waldmann/Hänni,<br />
a.a.O., Art. 33 N. 65 und 68). Im Rahmen der ihm zustehenden<br />
Rechtskontrolle hat das <strong>Verwaltungsgericht</strong> lediglich zu prüfen,<br />
ob die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis frei von Rechtsfehlern ausgeübt<br />
hat. Daraus ergibt sich, dass es einen Beschwerdeentscheid in Planungssachen<br />
nicht schon dann aufhebt, wenn ein anderes Vorgehen<br />
ebenfalls denkbar gewesen wäre, sondern nur dann, wenn sich die beschlossene<br />
und genehmigte Planung als rechtswidrig erweist (zum Ganzen<br />
BVR 2007 S. 321 E. 3.2).<br />
3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet den Einbezug seiner Parzelle<br />
in das Ortsbildschutzgebiet (dazu hinten E. 4), die räumliche Anordnung<br />
der ILWZ (E. 5 und 6) sowie Bestimmungen <strong>des</strong> GBR betreffend die Gebäudehöhe<br />
für Gewächshäuser (E. 7) und den Grenzabstand zur Landwirtschaftszone<br />
(E. 8).<br />
4.<br />
Zu prüfen ist zunächst der Einbezug der Parzelle Nr. ... in das Ortsbildschutzgebiet.<br />
4.1 Nach Art. 3 Abs. 1 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes vom 1. Juli 1966 über den<br />
Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sorgen der Bund, seine Anstalten
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Seite 8<br />
und Betriebe sowie die <strong>Kanton</strong>e bei der Erfüllung von Bun<strong>des</strong>aufgaben<br />
dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche<br />
Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das<br />
allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.<br />
Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Objekt von nationaler,<br />
regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4<br />
NHG), und unabhängig davon, ob es in ein Inventar aufgenommen ist<br />
(Anne-Christine Favre, in Kommentar NHG, 1997, Art. 3 N. 3). Art. 3 NHG<br />
verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Eingriffe sind jedoch nur<br />
zulässig, wo ein überwiegen<strong>des</strong> allgemeines Interesse es erfordert; es ist<br />
eine möglichst umfassende Interessenabwägung vorzunehmen<br />
(BGE 137 II 266 E. 4; vgl. BVR 2012 S. 410 E. 4.5.2). Nutzungsplanung ist<br />
im Grundsatz keine Bun<strong>des</strong>aufgabe im Sinn von Art. 2 NHG (Heinz<br />
Aemisegger, in Kommentar RPG, 2010, Art. 34 N. 118); die Art. 3 ff. NHG<br />
sind somit nicht direkt anwendbar. Bun<strong>des</strong>inventare wie das ISOS sind in<strong>des</strong>sen<br />
auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben<br />
von Bedeutung. Sie kommen Sachplänen und Konzepten im Sinn von<br />
Art. 13 RPG gleich, die in der kantonalen Richtplanung zu berücksichtigen<br />
sind und aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9<br />
RPG) Eingang in die Nutzungsplanung finden (Art. 6 Abs. 4 RPG; vgl.<br />
BGE 135 II 209 E. 2.1). – Y.___ ist nicht als Ortsbild von nationaler<br />
Bedeutung im ISOS verzeichnet. Das Dorf wurde aber im Rahmen der<br />
Erstellung <strong>des</strong> ISOS als Ortsbild von lokaler Bedeutung bewertet und ist als<br />
solches im Verzeichnis der besuchten Orte im <strong><strong>Kanton</strong>s</strong>teil <strong>Bern</strong> Land<br />
aufgeführt (act. 23, 23A1; ISOS, <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong>, Bd. 4 <strong>Bern</strong> Land, S. 15). Die<br />
entsprechende Dokumentation ist nicht Teil <strong>des</strong> ISOS, das nur schützenswerte<br />
Ortsbilder von nationaler Bedeutung umfasst (Art. 5 NHG; Art. 1<br />
i.V.m. Anhang der Verordnung vom 9. September 1981 über das<br />
Bun<strong>des</strong>inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS;<br />
SR 451.12]). Sie bietet daher nur einen Hinweis auf ein schutzwürdiges<br />
Ortsbild und ist bei der Erfüllung von Bun<strong>des</strong>aufgaben im Rahmen der<br />
Interessenabwägung nach Art. 3 NHG von Bedeutung (vgl. BGE 124 II 146<br />
E. 6b am Ende). Im Übrigen ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die seit<br />
1983 nicht mehr aktualisierte Dokumentation in ihrer Ortsplanung zu<br />
berücksichtigen.
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 9<br />
4.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 und 2 BauG bezeichnen die Gemeinden<br />
als Schutzgebiete Landschaften oder Landschaftsteile und Siedlungen oder<br />
Siedlungsteile von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem oder<br />
kulturellem Wert sowie von ökologischer oder gesundheitlicher Bedeutung.<br />
Sie legen die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen<br />
fest. Das Festlegen eines Schutzgebiets kommt unter anderem in<br />
Betracht zum Schutz von Siedlungen und Siedlungsteilen, die in ihrer Gesamtheit<br />
das Ortsbild prägen und daher in ihrer Gesamtwirkung erhalten<br />
werden sollen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 86 N. 2). Art. 54 Abs. 1 GBR<br />
definiert Ortsbildschutzgebiete als Schutzgebiete gemäss Art. 86 BauG. Sie<br />
umfassen schutzwürdige Baugruppen und deren zugehörige Umgebung.<br />
Die im Zonenplan bezeichneten Ortsbildschutzgebiete bezwecken die Erhaltung,<br />
die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Ortsbild<br />
prägenden Elemente und Merkmale. In den Ortsbildschutzgebieten sind<br />
nach Art. 54 Abs. 2 GBR Hausstellung, Firstrichtung und Dachgestaltung,<br />
Lage, Volumen, Fassadenteilung und -gestaltung sowie Strassenraum- und<br />
Platzverhältnisse auf die bestehende Siedlungsstruktur auszurichten.<br />
4.3 Die Parzelle Nr. ... liegt südlich der Dorfstrasse im mittleren Teil<br />
<strong>des</strong> Dorfs Y.___. Mit der Ortsplanungsrevision wurde sie in die Dorfkernzone<br />
DK2 aufgenommen (vgl. Art. 43 GBR); zuvor lag sie in der Landwirtschaftszone.<br />
Sie grenzt nördlich und östlich an die Landwirtschaftszone,<br />
südlich an eine neu vorgesehene ILWZ und westlich an eine Zone für öffentliche<br />
Nutzungen ZöN. Beim Haus <strong>des</strong> Beschwerdeführers handelt es<br />
sich um ein mehrstöckiges langgezogenes Gebäude mit Firstrichtung parallel<br />
zur Strasse und zum Hang, der Richtung Norden ansteigt. Westlich<br />
der Parzelle liegt ein Parkplatz, östlich befinden sich ein Schopf und<br />
Bäume. In diesem mittleren Teil <strong>des</strong> Dorfs umfasst das Ortsbildschutzgebiet<br />
den Teil nördlich der Strasse; mit der Ortsplanungsrevision wurde es<br />
um die Parzelle <strong>des</strong> Beschwerdeführers nach Süden erweitert (vgl. Zonenpläne<br />
vom 29.8.1991 und 2.6.2010, act. 21A 3 und 10C Ziff. 2.6, sowie<br />
Protokoll der Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 10.7.2012,<br />
S. 3 f., mit Fotodossier, Fotos Nrn. 7 ff., act. 19 f.).<br />
4.4 Die JGK hat erwogen, die Parzelle sei nicht primär wegen <strong>des</strong><br />
Hauses, sondern aufgrund der exponierten Lage <strong>des</strong> Grundstücks in das
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 10<br />
Ortsbildschutzgebiet aufgenommen worden. Weil es neu in der Bauzone<br />
liege, bestünde ohne den Einbezug die Gefahr, dass sich ein Neubau an<br />
dieser Stelle auf das Ortsbild störend auswirkte. In der isolierten, auf dieses<br />
Haus begrenzten Bauzone würde ein unpassen<strong>des</strong> Gebäude eher auffallen<br />
als in einer Bauzone, die mehrere Baugrundstücke umfasse. Das Ortsbildschutzgebiet<br />
stelle eine sinnvolle und logische Ergänzung zur Dorfkernzone<br />
dar (angefochtener Entscheid, E. 3.3). – Der Beschwerdeführer bringt<br />
dagegen vor, aufgrund der Lage und Form seiner Parzelle könnte bei einem<br />
Neubau gar keine andere Dachform gewählt werden. Bei der letzten<br />
Ortsplanungsrevision sei das Haus als Schandfleck bezeichnet worden. Es<br />
entspreche nicht der Bauart der für das Dorf typischen Bauernhäuser mit<br />
tiefem Dach; die einzige Übereinstimmung sei die Dachrichtung. Ein solcher<br />
Fremdkörper gehöre nicht in ein Ortsbildschutzgebiet. Zudem werde<br />
das Haus ohnehin durch die Treibhäuser auf der (südlich) angrenzenden<br />
Parzelle verdeckt.<br />
4.5 Am Augenschein haben sich der Ortsplaner der Gemeinde sowie<br />
Vertreter der OLK eingehend zum Einbezug der Parzelle in das Ortsbildschutzgebiet<br />
geäussert. Der Ortsplaner hat ausgeführt, die Dorfkernzone<br />
und das Ortsbildschutzgebiet bildeten eine integrative Einheit; es liege kein<br />
Gebiet in der Dorfkernzone ausserhalb <strong>des</strong> Ortsbildschutzgebiets. Frühere<br />
Bausünden wolle man nicht aus dem Schutzgebiet ausnehmen, damit man<br />
solche künftig verhindern könne. Das Gebäude <strong>des</strong> Beschwerdeführers sei<br />
solide und gut proportioniert, es gehöre in den Kontext mit den kleinbäuerlichen<br />
Strukturen. Das Haus sei von der Strasse aus gut zu sehen; es gebe<br />
auch eine Innenansicht <strong>des</strong> Dorfes, nicht nur eine Aussenansicht. Die Abgrenzungslinie<br />
<strong>des</strong> Ortsbildschutzgebiets verlaufe entlang der Hauptbauten.<br />
Der Präsident der OLK Gruppe <strong>Bern</strong>-Mittelland hat bestätigt, wichtig<br />
seien in Y.___ die längsstehenden grossvolumigen Gebäude entlang der<br />
Hangkante mit einzelnen eingestreuten Nebengebäuden. Architektonisch<br />
sei das Haus <strong>des</strong> Beschwerdeführers zwar kein Meisterwerk, aber es sei<br />
bedeutend für die Abgrenzung <strong>des</strong> Ortskerns. Wenige Gebäude im Ortskern<br />
seien von denkmalpflegerisch hohem Wert, aber ihre Gesamtheit<br />
habe Kraft und einen gewissen Charme. Von der gestalterischen Qualität<br />
her bedeutend sei die Innenansicht von der Strasse, weniger die Sicht von<br />
aussen in den Ortskern. Das Ortsbildschutzgebiet diene nicht in erster Linie
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 11<br />
dazu, einzelne Gebäude in ihrer Substanz und Struktur zu schützen, sondern<br />
dazu, sie in einen Kontext zu stellen. Die Parzellen mit Schopf und<br />
Bäumen östlich der Liegenschaft <strong>des</strong> Beschwerdeführers hätten ebenso<br />
gut in das Ortsbildschutzgebiet aufgenommen werden können; dies sei<br />
eine Frage der Feinabgrenzung <strong>des</strong> Perimeters. Diese Parzellen lägen in<br />
der Landwirtschaftszone; die gewählte Perimetergrenze wäre aus seiner<br />
Sicht dann heikel, wenn sich die Parzellen in der Bauzone befänden<br />
(act. 19 S. 4-6).<br />
4.6 Wie sich am Augenschein gezeigt hat, ist für die Gemeinde im<br />
Wesentlichen die Innenansicht <strong>des</strong> Dorfs massgebend sowie die exponierte<br />
Lage <strong>des</strong> Grundstücks <strong>des</strong> Beschwerdeführers, auf dem die Gestaltungsmöglichkeiten<br />
im Fall eines Neubaus beschränkt und dem Ortsbild<br />
angepasst werden sollen. Zwar werden die baulichen Möglichkeiten bereits<br />
durch die Zuweisung der Parzelle zur Dorfkernzone eingeschränkt: In dieser<br />
sind die Hauptgebäude, insbesondere ihre bauliche Substanz, als solche<br />
zu bewahren. Beim Wiederaufbau sind in der Regel das Volumen, die<br />
Abmessungen sowie die Stellung <strong>des</strong> abgebrochenen oder abgebrannten<br />
Gebäu<strong>des</strong> zu übernehmen (Art. 43 Abs. 3 GBR). Art. 43 Abs. 4 und 5 GBR<br />
schreiben zudem die traditionelle Bauweise sowie die Anpassung von An-,<br />
Neben- und Neubauten an die bestehende Bausubstanz vor. Es spricht<br />
aber nichts dagegen und liegt im öffentlichen Interesse, den Erhalt der Gesamtwirkung<br />
<strong>des</strong> Ortsbilds von Y.___ zusätzlich mit einem Ortsbildschutzgebiet<br />
sicherzustellen (vorne E. 4.2). Wie der Präsident der OLK<br />
überzeugend dargelegt hat, kommt der Parzelle <strong>des</strong> Beschwerdeführers für<br />
die Abgrenzung <strong>des</strong> Ortskerns eine wichtige Bedeutung zu. Dabei ist weniger<br />
die heutige Gestaltung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> entscheidend als vielmehr die<br />
Lage <strong>des</strong> Grundstücks sowie Volumen und Stellung <strong>des</strong> Baukörpers, die<br />
zum Charakter <strong>des</strong> Ortskerns passen und im Fall eines Neubaus aufgrund<br />
der Bestimmungen zur Dorfkernzone ohnehin zu übernehmen wären (vgl.<br />
insbesondere Art. 43 Abs. 3 GBR). Der Einbezug in das Ortsbildschutzgebiet<br />
führt dazu, dass die Gestaltung ebenfalls auf die bestehende Siedlungsstruktur<br />
auszurichten wäre (Art. 54 Abs. 2 GBR), was als logische<br />
Ergänzung <strong>des</strong> Ortsbildschutzes erscheint. Dass das Haus im Rahmen der<br />
Erstellung <strong>des</strong> ISOS als «Fremdkörper» bezeichnet wurde (act. 23A1<br />
Blatt L), spricht nicht gegen diese Beurteilung: Zum einen kommt der ISOS-
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 12<br />
Dokumentation keine eigenständige Bedeutung zu (vorne E. 4.1), zum anderen<br />
steht gerade nicht die heutige Gestaltung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> im Vordergrund.<br />
Das öffentliche Interesse am Einbezug der Parzelle in das Ortsbildschutzgebiet<br />
überwiegt somit das private Interesse <strong>des</strong> Beschwerdeführers<br />
an geringeren baulichen Einschränkungen für sein Grundstück.<br />
4.7 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer im Übrigen<br />
daraus, dass die östlich angrenzenden Parzellen mit Schopf und Bäumen<br />
nicht in das Ortsbildschutzgebiet aufgenommen worden sind. Dem Rechtsgleichheitsgebot<br />
(Art. 8 BV und Art. 10 KV) kommt in der Raumplanung nur<br />
abgeschwächte Wirkung zu. Parzellen ähnlicher Lage und Art können daher<br />
unter Vorbehalt <strong>des</strong> Willkürverbots völlig verschieden behandelt werden<br />
(BGE 121 I 245 E. 6e/bb; BVR 2003 S. 257 E. 9b; Zaugg/Ludwig, a.a.O.,<br />
Art. 61 N. 19). Dass sich die Gemeinde bei der Festlegung <strong>des</strong> Ortsbildschutzgebiets<br />
an den Hauptbauten orientiert hat, ist jedenfalls nicht willkürlich<br />
(vgl. auch vorne E. 3.2). Zudem liegen die angrenzenden Parzellen –<br />
im Unterschied zu derjenigen <strong>des</strong> Beschwerdeführers – nicht in der Dorfkernzone,<br />
sondern in der Landwirtschaftszone; sie sind <strong>des</strong>halb von Überbauungen<br />
weitgehend freizuhalten (Art. 16 Abs. 1 RPG). Sollten sie, wie<br />
der Beschwerdeführer befürchtet, zu einem späteren Zeitpunkt eingezont<br />
werden, wäre auch der Einbezug in das Ortsbildschutzgebiet neu zu prüfen.<br />
Soweit den Einbezug der Parzelle <strong>des</strong> Beschwerdeführers in das Ortsbildschutzgebiet<br />
betreffend, ist der angefochtene Entscheid somit nicht zu<br />
beanstanden.<br />
5.<br />
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die räumliche Anordnung der<br />
vorgesehenen ILWZ verstosse gegen das Konzentrationsprinzip. Es fragt<br />
sich vorab, inwieweit er in diesem Punkt beschwerdebefugt ist (vgl. vorne<br />
E. 1.3).<br />
5.1 Das AGR hat in der Genehmigungsverfügung die Frage<br />
offengelassen, ob der Beschwerdeführer betreffend die Festlegung der<br />
ILWZ zur Einsprache befugt sei. Es hat erwogen, seine Liegenschaft
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 13<br />
grenze zwar an eine Parzelle, welche neu der ILWZ zugeordnet werde. Ob<br />
dies aber ausreiche, um von der gesamten Planung der ILWZ mehr als alle<br />
anderen betroffen und zur Einsprache legitimiert zu sein, sei fraglich, könne<br />
jedoch offenbleiben, da die Einsprache in diesem Punkt ohnehin abzuweisen<br />
sei (E. 4.1.4). Die JGK ist davon ausgegangen, dass nur die an das<br />
Grundstück <strong>des</strong> Beschwerdeführers angrenzende ILWZ umstritten sei (angefochtener<br />
Entscheid, E. 4.3); bezogen auf diese hat sie die Legitimation<br />
<strong>des</strong> Beschwerdeführers bejaht (angefochtener Entscheid, E. 1.2). Eine solche<br />
Einschränkung lässt sich jedoch weder der Einsprache noch der Beschwerde<br />
an die JGK entnehmen, ebenso wenig der <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbeschwerde:<br />
Der Beschwerdeführer beanstandet die räumliche Anordnung<br />
aller ILWZ für Gewächshäuser, wenn er ausführt, die Landschaft werde<br />
durch den «Flickenteppich» von ILWZ verschandelt und das Dorf sei vor<br />
lauter Plastik und Glas kaum mehr zu sehen. Die JGK hat den Streitgegenstand<br />
damit zu eng gefasst. Wie nachfolgend dargelegt wird, bleibt dieser<br />
Verfahrensmangel jedoch folgenlos.<br />
5.2 Die Beschwerdebefugnis setzt voraus, dass die beschwerdeführende<br />
Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt<br />
und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung <strong>des</strong><br />
angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor,<br />
wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person<br />
durch den Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von<br />
der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden<br />
kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen<br />
grenzen die Beschwerde betroffener Drittpersonen von der unzulässigen<br />
Popularbeschwerde ab. Beschwerdegründe Privater, mit denen<br />
ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung<br />
<strong>des</strong> Rechts verfolgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im<br />
Fall <strong>des</strong> Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig<br />
(BGE 136 II 281 E. 2.2, 133 II 249 E. 1.3.2; BVR 2011 S. 498 E. 2.3, 2006<br />
S. 261 E. 2.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 60 N. 3 Bst. a).<br />
Die Legitimation von Nachbarinnen und Nachbarn – gleichgültig, ob sich<br />
ihre Beschwerde gegen eine Baubewilligung oder gegen einen Nutzungsplan<br />
richtet – hängt davon ab, ob und inwiefern die bewilligte Anlage bzw.
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 14<br />
die festgelegte Nutzung sich nachteilig auf ihr Grundstück auswirken kann<br />
(BGer 1A.266/2006 vom 25.4.2007, E. 3 mit Hinweis auf BGE 121 II 171<br />
E. 2b). Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis von<br />
Nachbarinnen und Nachbarn ist die räumliche Nähe von deren Grundstück<br />
zum umstrittenen Vorhaben. Nach der bun<strong>des</strong>gerichtlichen Rechtsprechung<br />
sind Nachbarinnen und Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m<br />
zur <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbeschwerde legitimiert. Allerdings ergibt sich die<br />
Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus<br />
einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Eine solche wird vor<br />
allem in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder<br />
grosser Wahrscheinlichkeit Emissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen<br />
(BGE 136 II 281 E. 2.3.1; BGer 1P.117/2007 vom 6.9.2007, E. 3.2 mit<br />
zahlreichen Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch im kantonalen Verfahren<br />
massgebend (vgl. etwa BVR 2011 S. 498 E. 2.4).<br />
5.3 Im Zonenplan vom 2. Juni 2010 hat die Gemeinde ILWZ für Gewächshäuser<br />
ausgeschieden auf der West-, Ost- und Südseite <strong>des</strong> Dorfs<br />
sowie nördlich, nordöstlich und südlich/südwestlich <strong>des</strong> A.___. Die ILWZ<br />
südlich <strong>des</strong> Dorfs grenzt an das Grundstück <strong>des</strong> Beschwerdeführers, die<br />
weiteren ILWZ befinden sich in einem Abstand von mehreren hundert<br />
Metern von seiner Parzelle (vgl. Zonenplan vom 2.6.2010, act. 10C<br />
Ziff. 2.6). Da die vorstehend erwähnte Rechtsprechung eine räumliche<br />
Nähe zur betroffenen Parzelle und Auswirkungen auf das Grundstück der<br />
beschwerdeführenden Nachbarinnen und Nachbarn verlangt, können die<br />
vorgesehenen ILWZ (oder der gesamte Zonenplan) nicht als Einheit betrachtet<br />
werden. Die Beschwerdebefugnis bezüglich aller ILWZ ergibt sich<br />
<strong>des</strong>halb nicht bereits daraus, dass das Grundstück <strong>des</strong> Beschwerdeführers<br />
ebenfalls im Plangebiet liegt und an eine ILWZ angrenzt; sie ist vielmehr für<br />
jede ILWZ gesondert zu prüfen.<br />
Auf den Parzellen südlich der Liegenschaft <strong>des</strong> Beschwerdeführers befinden<br />
sich bereits Gewächshäuser; in diesen wird durch die vorgesehene<br />
ILWZ auch bodenunabhängige – und damit intensivere – Produktion ermöglicht,<br />
was sich auf das Grundstück <strong>des</strong> Beschwerdeführers auswirken<br />
kann. Bezüglich dieser ILWZ ist er ohne weiteres zur Beschwerde befugt.<br />
Seine Vorbringen zu den übrigen ILWZ hingegen betreffen allgemeine,
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 15<br />
öffentliche Interessen; angesichts <strong>des</strong> Abstands zu seinem Grundstück ist<br />
nicht zu erwarten, dass dieses durch die übrigen ILWZ beeinträchtigt wird.<br />
Zwar befürchtet der Beschwerdeführer finanzielle Einbussen bei einem<br />
allfälligen Verkauf seiner Liegenschaft dadurch, dass sich das Haus in einem<br />
«Treibhausfeld» befinde, wenn die Gewächshäuser im ganzen Dorf<br />
laufend erweitert würden (act. 19 S. 9). Diese Befürchtung genügt jedoch<br />
nicht, um eine besondere Betroffenheit als Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis<br />
zu begründen.<br />
5.4 Der Beschwerdeführer ist daher nur bezüglich derjenigen ILWZ<br />
beschwerdebefugt, die an seine Parzelle Nr. ... angrenzt; soweit er die<br />
Festlegung der weiteren ILWZ für Gewächshäuser auf dem Gemeindegebiet<br />
beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Ergebnis<br />
zutreffend hat somit auch die JGK ihre Prüfung auf diese angrenzende<br />
ILWZ beschränkt.<br />
6.<br />
Zu prüfen ist somit, ob die JGK die Genehmigung der ILWZ südlich <strong>des</strong><br />
Grundstücks <strong>des</strong> Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat.<br />
6.1 Die JGK hat erwogen, das Konzentrationsprinzip, auf das sich der<br />
Beschwerdeführer beruft, beziehe sich auf die Anordnung der Bauzonen<br />
und könne nicht auf die vorliegend umstrittenen ILWZ übertragen werden.<br />
Die Konzentration von ILWZ verfolge einen anderen Zweck; ihre räumliche<br />
Anordnung um die bestehenden Hofgruppen stelle eine effiziente Abwicklung<br />
der Betriebsabläufe sicher. Im Fall der an das Grundstück <strong>des</strong> Beschwerdeführers<br />
angrenzenden ILWZ seien die Interessen <strong>des</strong> Ortsbildschutzes<br />
und diejenigen der Landwirtschaft entgegengesetzt. Unter Hinweis<br />
auf eine Stellungnahme der OLK vom 7. August 2006 erachtete die<br />
JGK den Entscheid der Gemeinde als zweckmässig, die Interessen der<br />
Landwirtschaft höher zu gewichten als den Ortsbildschutz (angefochtener<br />
Entscheid, E. 4.3). In ihren Stellungnahmen an das <strong>Verwaltungsgericht</strong> hat<br />
die JGK ausgeführt, die Gemeinde habe aus planerisch nachvollziehbaren<br />
Überlegungen die ILWZ bei den bereits bestehenden Produktionsstandor-
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 16<br />
ten ausgeschieden. Auch wenn es raumplanerisch erwünscht wäre, ILWZ<br />
ähnlich wie Gewerbezonen konzentriert anzulegen, wäre dies in Y.___<br />
aufgrund der Siedlungsstruktur sowie aus landschaftsästhetischen und<br />
erschliessungstechnischen Gründen nicht zulässig (act. 10 und 16). – Der<br />
Beschwerdeführer macht geltend, die ILWZ werde sich wie eine landwirtschaftliche<br />
Gewerbezone auswirken, also wie eine dicht überbaute<br />
Bauzone aussehen; das Konzentrationsprinzip müsse <strong>des</strong>halb zur Anwendung<br />
kommen. Es sei zudem nicht nötig, dass die Treibhäuser in der Nähe<br />
bestehender Landwirtschaftsbetriebe stehen müssten; einige Landwirte<br />
hätten Treibhäuser weitab ihrer Höfe gebaut.<br />
6.2 Die gesetzliche Grundlage für ILWZ findet sich in Art. 16a Abs. 3<br />
RPG. Danach können Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung<br />
hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem<br />
Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom <strong>Kanton</strong> in<br />
einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. Der <strong>Kanton</strong> legt im Rahmen<br />
seiner Richtplanung oder auf dem Weg der Gesetzgebung die Anforderungen<br />
fest, die bei der Ausscheidung von Zonen nach Art. 16a Abs. 3<br />
RPG zu beachten sind; massgebend sind dabei die Ziele und Grundsätze<br />
nach den Art. 1 und 3 RPG (Art. 38 RPV). Die kantonalen Anforderungen<br />
sind in Art. 80a-80c BauG festgelegt. Nach Art. 80b Abs. 1 und 2 BauG ist<br />
der Immissionsbegrenzung sowie dem Ortsbild- und Landschaftsschutz<br />
Beachtung zu schenken und die Bauten und Anlagen sind möglichst an<br />
bestehende Siedlungsteile oder Hofgruppen anzuschliessen. Ausgeschlossen<br />
ist eine Gebietsausscheidung insbesondere in kantonalen und kommunalen<br />
Schutzgebieten, sofern sie deren Zielsetzungen widerspricht, sowie<br />
wenn Inventare <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> verletzt werden (Art. 80b<br />
Abs. 3 Bst. a und d BauG).<br />
6.3 Das Konzentrationsprinzip hat die Rechtsprechung aus der Verpflichtung<br />
zur haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) abgeleitet.<br />
Es verlangt vorab, die Siedlungstätigkeit in Baugebieten zusammenzufassen<br />
und vom Nichtbaugebiet räumlich abzutrennen (Pierre Tschannen,<br />
in Kommentar RPG, 1999, Art. 1 N. 16; Waldmann/Hänni, a.a.O.,<br />
Art. 1 N. 18 f.). ILWZ bleiben Bestandteil <strong>des</strong> Nichtbaugebiets, trotz der im<br />
Ergebnis relativ weitgehenden Zulassung baulicher Tätigkeit (Wald-
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 17<br />
mann/Hänni, a.a.O., Art. 16a N. 33; Alexander Ruch, in Kommentar RPG,<br />
2009, Art. 16a N. 47). Dies wirkt sich insofern aus, als Ausnahmen von der<br />
Zonenkonformität nach den Art. 24-24d RPG zu bewilligen sind und die<br />
Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht zur Anwendung gelangen. Es<br />
handelt sich faktisch um «landwirtschaftliche Bauzonen», die aber nach der<br />
bun<strong>des</strong>rechtlichen Systematik zu den Nichtbauzonen zählen<br />
(BGer 1C_157/2009 vom 26.11.2009, in ZBl 2011 S. 217 E. 3.2.4; vgl. auch<br />
Christoph Jäger, Speziallandwirtschaftszonen. Vorgaben, Umsetzung, Wirkung,<br />
in Raum & Umwelt 5/2008 S. 2 ff., 2). Jedoch gelten die Planungsgrundsätze<br />
von Art. 1 und 3 RPG auch für die Festlegung von ILWZ (vorne<br />
E. 3.1 und 6.2); ebenso Art. 16 Abs. 2 RPG, wonach soweit möglich grössere<br />
zusammenhängende Flächen auszuscheiden sind (Waldmann/Hänni,<br />
a.a.O., Art. 16a N. 32; vgl. auch Neues Raumplanungsrecht, hrsg. vom<br />
Bun<strong>des</strong>amt für Raumentwicklung [ARE], 2007, Teil I: Erläuterungen zur<br />
RPV, Ziff. 2.3.5, einsehbar unter: ; nachfolgend: Neues Raumplanungsrecht bzw. Erläuterungen<br />
zur RPV). Im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> verlangt zudem Art. 80b Abs. 2 BauG<br />
wie dargelegt, dass die Bauten und Anlagen möglichst an bestehende<br />
Siedlungsteile oder Hofgruppen anzuschliessen sind.<br />
6.4 Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben wird in der Literatur die<br />
Anwendung <strong>des</strong> Konzentrationsprinzips auch für ILWZ bejaht (vgl. u.a.<br />
Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], <strong>Bern</strong>isches Verwaltungsrecht,<br />
2008, S. 395 N. 149; Christoph Jäger, a.a.O., S. 5). Demnach<br />
muss die bauliche Nutzung in der Landwirtschaftszone allenfalls auch<br />
regional zusammengefasst und bestehenden Siedlungsflächen sowie Erschliessungen<br />
zugeordnet werden; verstreute ILWZ widersprechen diesen<br />
Grundsätzen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 16a N. 32). ILWZ sind so in die<br />
planerische Grundordnung zu integrieren, dass eine unter Berücksichtigung<br />
aller Gesichtspunkte möglichst gute Abstimmung mit den übrigen Interessen<br />
erfolgt. Eine zufällige Verteilung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige<br />
Produktion über den gesamten Landschaftsraum muss<br />
vermieden werden. Die <strong>Kanton</strong>e sind gehalten, die Entwicklung <strong>des</strong> Gebiets<br />
ausserhalb der Bauzonen auf die spezifischen örtlichen und regionalen<br />
Verhältnisse und Bedürfnisse auszurichten (Ulrich Zimmerli, Zu den<br />
Neuerungen im Raumplanungsrecht, in recht 2001 S. 89 ff., 94 mit Hinweis
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 18<br />
auf die Materialien zur RPG-Revision vom 20.3.1998). – Der Freigabe von<br />
Gebieten für die bodenunabhängige Bewirtschaftung hat somit eine sorgfältige<br />
Interessenabwägung vorauszugehen, die gewährleistet, dass die<br />
Zonen im Rahmen der Nutzungsplanung nicht einfach dort ausgeschieden<br />
werden, wo ein entsprechen<strong>des</strong> subjektives Interesse der Grundeigentümerin<br />
oder <strong>des</strong> Grundeigentümers besteht (Erläuterungen zur RPV,<br />
Ziff. 2.3.5; Rudolf Muggli, Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung<br />
<strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998, in Raum & Umwelt 1998<br />
S. 56 ff., 58). Gemäss dem Leitgerüst Interessenabwägung (Neues Raumplanungsrecht,<br />
Teil II) ist eine Zusammenfassung der Bedürfnisse (für die<br />
gartenbauliche Produktion) an einem Standort pro Planungsgebiet anzustreben.<br />
Ein Wildwuchs einzelner Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige<br />
Produktion in zufälliger Verteilung über den gesamten Landschaftsraum<br />
ist zu verhindern (S. 3). ILWZ sollen möglichst an den bestgeeigneten<br />
Standorten ausgeschieden werden, was in der Regel die Prüfung<br />
verschiedener Standorte voraussetzt. Nach Auffassung <strong>des</strong> ARE kann auf<br />
eine vergleichende Standortevaluation dann verzichtet werden, wenn einzelnen<br />
Standorten keine offensichtlichen Interessen entgegenstehen und<br />
sich auf Grund einschlägiger Ortskenntnisse keine anderen Standorte mit<br />
entscheidenden Eignungsvorteilen aufdrängen. Dies könnte beispielsweise<br />
der Fall sein, wenn die in Aussicht genommenen Gebiete an Industrie- oder<br />
Gewerbezonen anschliessen oder gut in bestehende Gebäudegruppen<br />
integriert werden können (S. 5).<br />
6.5 Das Konzentrationsprinzip ist demnach auch bei der Festlegung<br />
von ILWZ von Bedeutung, da diese Zonen von ihrer äusseren Erscheinung,<br />
von ihren Auswirkungen auf die Umgebung und von der erforderlichen Infrastruktur<br />
her mit Baugebiet (Gewerbegebiet) vergleichbar sind, obwohl es<br />
sich formell um Nichtbauzonen handelt. Dieses Prinzip wird bestätigt durch<br />
den in Art. 80b Abs. 2 BauG vorgesehenen Anschluss an bestehende<br />
Siedlungsteile und Hofgruppen. Dieser hat somit entgegen den Ausführungen<br />
im angefochtenen Entscheid auch raumplanerische Gründe und soll<br />
nicht nur die effiziente Abwicklung der Betriebsabläufe sicherstellen. Dem<br />
Konzentrationsprinzip ist in der raumplanungsrechtlichen Interessenabwägung<br />
Rechnung zu tragen (vorne E. 6.3; vgl. auch «Intensivlandwirtschaftszonen»,<br />
Planungshilfe für Zonen nach Art. 16a Abs. 3 RPG, hrsg. vom
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 19<br />
AGR, S. 4, einsehbar unter: , Rubrik «Raumplanung»,<br />
«Arbeitshilfen (AHOP)»). Zu berücksichtigen sind aber ebenfalls die spezifischen<br />
örtlichen und regionalen Verhältnisse und Bedürfnisse. Eine Beschränkung<br />
auf nur einen Standort pro Planungsgebiet, wie vom ARE vorgesehen,<br />
erscheint damit nicht in jedem Fall zwingend; wesentlich erscheint<br />
im Licht von Art. 80b Abs. 2 BauG aber die Anbindung an das<br />
Siedlungsgebiet.<br />
6.6 Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde an elf Standorten ILWZ für<br />
Gewächshäuser ausgeschieden: auf der West-, Ost- und Südseite angrenzend<br />
an das Dorf, nördlich und südlich/südwestlich angrenzend an den<br />
Weiler Lachen sowie nördlich und östlich ausserhalb <strong>des</strong> Dorfs, bei einzelnen<br />
Höfen. Die hier zu prüfende ILWZ auf der Südseite <strong>des</strong> Dorfs grenzt an<br />
eine Zone für öffentliche Nutzungen, an die Dorfkernzone und die Landwirtschaftszone.<br />
Im Bereich der Liegenschaft <strong>des</strong> Beschwerdeführers<br />
grenzt sie zudem an das Ortsbildschutzgebiet. Die Parzellen in dieser ILWZ<br />
sind zum grossen Teil überbaut mit Gewächshäusern und Folientunneln<br />
(act. 20, Fotos Nrn. 11, 15-17 und 25). Am Augenschein vom 10. Juli 2012<br />
haben sich der Orts- und der Landschaftsplaner der Gemeinde sowie der<br />
Präsident der OLK Gruppe <strong>Bern</strong>-Mittelland ausführlich zur räumlichen Anordnung<br />
der ILWZ geäussert. Der Landschaftsplaner hat ausgeführt, man<br />
habe im Sinn einer Negativplanung die Landschaften, die man erhalten<br />
möchte, als Landschaftsschutzgebiete ausgeschieden. Es gebe keinen<br />
Standort, an dem alle ILWZ hätten konzentriert werden können. Also sei es<br />
besser gewesen, die ILWZ an den bestehenden Gewächshaus-Standorten<br />
zu planen und diese zu verdichten. Bestehende Gewächshäuser würden ja<br />
nicht abgerissen, wenn die ILWZ an einem anderen Standort ausgeschieden<br />
würden. Der Ortsplaner hat dazu festgehalten, eine Konzentration der<br />
ILWZ wäre konzeptionell völlig falsch; Y.___ sei von der Landschaft her<br />
nicht ein klassisches, flaches Gemüseanbaugebiet, in dem man Gewächshäuser<br />
blockweise zusammenfassen könne. Die Gemeinde habe mit allen<br />
Bauern eine Bedarfsabklärung für die nächsten 15 Jahre durchgeführt. Der<br />
Präsident der OLK Gruppe <strong>Bern</strong>-Mittelland hat ergänzt, in diesen feintopografischen<br />
Strukturen würde eine grosse zusammenhängende Fläche unpassend<br />
wirken. Die Gemeinde Y.___ liege in einer abgeschlossenen<br />
Landschaftskammer; es sei keine Fläche für einen zentralen ILWZ-Standort
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 20<br />
mehr vorhanden. Gewächshäuser könnten einen spannenden und spannungsvollen<br />
Kontrast zu den Bauernhäusern bilden, das müsse nicht<br />
schlecht sein. Es sei aber wichtig, dass der Kontrast in der Hierarchie der<br />
Bauten zum Ausdruck komme, weshalb die OLK eine Höhenbegrenzung<br />
für die Gewächshäuser empfohlen habe. Zur Frage nach Alternativstandorten<br />
erachten der OLK-Vertreter und der Landschaftsplaner es als grundsätzlich<br />
möglich, die ILWZ südlich der Liegenschaft <strong>des</strong> Beschwerdeführers<br />
zu erweitern bis zum Beginn <strong>des</strong> Landschaftsschutzgebiets; ebenso halten<br />
sie eine Erweiterung westlich <strong>des</strong> Dorfs sowie östlich und westlich <strong>des</strong><br />
A.___ für möglich. Zu den Landschaftsschutzgebieten von Y.___ hat der<br />
OLK-Vertreter ausgeführt, diese seien ausgeräumte Landschaften, die voll<br />
bewirtschaftet würden. Sie müssten im Zusammenhang mit den ILWZ<br />
gesehen werden; es brauche Freiraum neben den Gewächshäusern<br />
(act. 19 S. 9-14).<br />
6.7 Die Gemeinde hat zur Festlegung der ILWZ – wie vorstehend dargelegt<br />
– eine Bedarfsabklärung bei allen Bauern durchgeführt (vgl.<br />
act. 22A 2-9) und die ILWZ an den Standorten bereits bestehender Gewächshäuser<br />
ausgeschieden. Sie begründet dies (auch) mit dem Anliegen,<br />
den Bau weiterer Gewächshäuser einzudämmen, indem die Bauern die<br />
Möglichkeit bekämen, die bestehenden Gewächshäuser bodenunabhängig<br />
und damit intensiver zu nutzen. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass die<br />
Gemeinde mit dieser Festlegung der ILWZ wesentlich den subjektiven Interessen<br />
der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Rechnung getragen<br />
hat, welche aber nicht im Vordergrund stehen dürfen (vorne E. 6.4; vgl.<br />
auch VGE 2011/292 vom 16.7.2012 [zur Publ. bestimmt], E. 4.4.5); vielmehr<br />
hat die Ausscheidung dieser Zonen im Rahmen einer Interessenabwägung<br />
nach raumplanerischen Kriterien zu erfolgen.<br />
6.8 Bezüglich der vorliegend zu prüfenden ILWZ ergibt sich dazu Folgen<strong>des</strong>:<br />
6.8.1 Wie der Augenschein gezeigt hat, ist das Gebiet südlich der Parzelle<br />
<strong>des</strong> Beschwerdeführers als Standort für eine ILWZ grundsätzlich geeignet.<br />
Die ILWZ beeinträchtigt an diesem Ort kein kantonales Schutzgebiet<br />
und kein Objekt, das in einem Inventar <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong><br />
eingetragen ist; insbesondere befinden sich im südlichen Teil <strong>des</strong> Dorfs
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 21<br />
keine geschützten Gebäude im kantonalen Bauinventar (act. 19 S. 4). Zwar<br />
ist Y.___ im ISOS-Verzeichnis als Ortsbild von lokaler Bedeutung aufgeführt;<br />
dies ist jedoch nur bei der Erfüllung einer Bun<strong>des</strong>aufgabe von Bedeutung<br />
(vorne E. 4.1). Die Nutzungsplanung stellt nur in bestimmten Fällen<br />
die Erfüllung einer Bun<strong>des</strong>aufgabe dar (vgl. Heinz Aemisegger, a.a.O.,<br />
Art. 34 N. 118). Dies dürfte bei der Festlegung von ILWZ nicht der Fall sein,<br />
besteht doch keine bun<strong>des</strong>rechtliche Pflicht zur Ausscheidung solcher Gebiete;<br />
es ist auch Sache der <strong>Kanton</strong>e, den Planungsansatz zu bestimmen<br />
(vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 16a N. 31). Die Frage kann aber letztlich<br />
offenbleiben. Selbst wenn die Dokumentation von Y.___ vorliegend in der<br />
raumplanerischen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, kommt ihr<br />
ein geringes Gewicht zu: Bereits 1983 wurde festgehalten, das Ortsbild<br />
werde stark geprägt vom Gemüsebau; neuere Depots, umgewandelte Stallund<br />
Scheunenteile sowie einige Treibhäuser würden Y.___ den typischen<br />
Charakter eines «Gemüsler-Dorfs» verleihen. Die ILWZ ist auf einem<br />
Streifen <strong>des</strong> leicht ansteigenden Ackerlands südlich <strong>des</strong> Dorfs (Umgebungsrichtung<br />
V) vorgesehen, das als unerlässlicher Teil <strong>des</strong> Ortsbilds<br />
(Aufnahmekategorie «a») mit Erhaltungsziel «a» (Erhalten der Beschaffenheit<br />
als Kulturland) qualifiziert wurde. Dieser Streifen ist jedoch bereits<br />
heute zum grössten Teil mit Gewächshäusern überbaut; zudem hat der<br />
OLK-Vertreter am Augenschein keine Einwände gegen den Standort erhoben<br />
(act. 19 S. 10 und 12; vgl. auch vorne E. 6.6). Eine ILWZ an diesem<br />
Standort beeinträchtigt ferner keine kommunalen Schutzgebiete. Das<br />
kommunale Landschaftsschutzgebiet 1 südlich der vorgesehenen ILWZ<br />
dient nach den Angaben <strong>des</strong> Landschaftsplaners und <strong>des</strong> OLK-Vertreters<br />
dazu, das geschützte Gebiet von Gewächshäusern freizuhalten und Freiraum<br />
zu schaffen; es umfasst voll bewirtschaftete Flächen ohne ausserordentliche<br />
Merkmale und Werte. Gewächshäuser auf angrenzenden Grundstücken<br />
widersprechen dem Ziel dieses Schutzgebiets demnach nicht. Für<br />
das nördlich an die ILWZ angrenzende Ortsbildschutzgebiet ist wie ausgeführt<br />
vorab die Innenansicht <strong>des</strong> Dorfs entscheidend (vorne E. 4.4 f.); zudem<br />
beurteilt der OLK-Vertreter den «spannenden und spannungsvollen<br />
Kontrast» zu den Bauernhäusern nicht negativ, sofern er in der Hierarchie<br />
der Bauten zum Ausdruck komme. Diesem Anliegen <strong>des</strong> Ortsbildschutzes<br />
hat die Gemeinde mit einer Höhenbeschränkung für Gewächshäuser
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 22<br />
Rechnung getragen (dazu hinten E. 7). Das Ortsbildschutzgebiet schliesst<br />
die ILWZ am vorgesehenen Standort somit ebenfalls nicht aus.<br />
6.8.2 Die ILWZ wurde als grössere zusammenhängende Fläche ausgeschieden;<br />
sie grenzt an das Siedlungsgebiet und könnte bei Bedarf allenfalls<br />
nach Süden erweitert werden bis zum Landschaftsschutzgebiet. Mit<br />
diesem Standort wurde somit auch dem Konzentrationsprinzip Rechnung<br />
getragen. Wie der Augenschein gezeigt hat, sind zwar auf dem Gemeindegebiet<br />
weitere mögliche Standorte vorhanden, die an das Siedlungsgebiet<br />
angrenzen, insbesondere westlich <strong>des</strong> Dorfs (act. 20, Fotos Nrn. 27 und<br />
29) und beidseits <strong>des</strong> A.___. An diesen Standorten wurden ebenfalls ILWZ<br />
ausgeschieden, die bei Bedarf allenfalls erweitert werden könnten.<br />
Verglichen mit demjenigen südlich <strong>des</strong> Dorfs weisen diese jedoch keine<br />
entscheidenden Vorteile auf. Weitere besser geeignete Standorte sind nicht<br />
ersichtlich; insbesondere verfügt die Gemeinde nicht über eine reine<br />
Industrie- oder Gewerbezone, an welche die ILWZ angegliedert werden<br />
könnten. Die Wohn-/Gewerbezone WG2 und die ILWZ Gartenbau wurden<br />
eigens für die im Dorf ansässige Baumschule ausgeschieden, die an einem<br />
Standort konzentriert werden soll (act. 19 S. 14; act. 20, Foto Nr. 31).<br />
Weitere Argumente gegen den Standort der ILWZ südlich <strong>des</strong> Dorfs<br />
wurden nicht vorgebracht; auch am Augenschein haben sich keine<br />
entsprechenden Hinweise ergeben. Insbesondere erscheint der Standort<br />
als genügend erschlossen, zumal er an das Siedlungsgebiet angrenzt.<br />
Dass die Gemeinde südlich <strong>des</strong> Grundstücks <strong>des</strong> Beschwerdeführers eine<br />
ILWZ ausgeschieden hat, ist daher – auch unter Berücksichtigung ihres<br />
Planungsermessens (vorne E. 3.2) – nicht zu beanstanden.<br />
6.9 Die JGK hat die Genehmigung der vorgesehenen ILWZ südlich<br />
<strong>des</strong> Dorfs, die an die Parzelle <strong>des</strong> Beschwerdeführers angrenzt, somit zu<br />
Recht bestätigt. Die räumliche Anordnung der weiteren ILWZ auf dem Gemeindegebiet<br />
ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen, da der<br />
Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beschwerdebefugt ist (vorne E. 5).<br />
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 23<br />
7.<br />
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorschriften <strong>des</strong> GBR zur<br />
Messung der Gebäudehöhe für Gewächshäuser seien unklar und beliessen<br />
der Gemeinde einen unangebrachten Ermessensspielraum.<br />
7.1 Gemäss Art. 61a Abs. 2 Bst. a BauG sind Einsprecherinnen und<br />
Einsprecher nur im Rahmen ihrer Einspracherügen zur Beschwerde gegen<br />
den Genehmigungsbeschluss <strong>des</strong> AGR befugt. Rügen, die erstmals im<br />
Beschwerdeverfahren erhoben werden, darf die JGK nicht behandeln.<br />
Auch das <strong>Verwaltungsgericht</strong> hat sich damit nicht zu befassen, ausser das<br />
übergeordnete Recht gebiete dies (BVR 2011 S. 152 E. 4.3; vgl. auch<br />
Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61a N. 7). Wie es sich damit im vorliegenden<br />
Fall verhält, hat die JGK offengelassen (angefochtener Entscheid, E. 5.3)<br />
und kann auch vor <strong>Verwaltungsgericht</strong> offenbleiben, da die Beschwerde –<br />
wie nachfolgend dargelegt wird – in diesem Punkt ohnehin unbegründet ist.<br />
7.2 Die Messung der Gebäudehöhe im Allgemeinen regelt Art. 28<br />
Abs. 1 GBR. Danach wird die Gebäudehöhe in den Fassadenmitten gemessen,<br />
und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht<br />
mit Oberkante <strong>des</strong> Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant<br />
offene oder geschlossene Brüstung. Art. 45 GBR begrenzt die Gebäudehöhe<br />
nach Art. 28 GBR in den ILWZ auf 5 m. Nach Art. 47 Abs. 3 GBR<br />
haben alle Gewächshäuser in den ILWZ die baupolizeilichen Masse gemäss<br />
Art. 45 GBR einzuhalten.<br />
7.3 Die Vorinstanz hat erwogen, die von der Gemeinde getroffene<br />
Regelung sei üblich und habe sich in der Praxis bewährt. Art. 33 Abs. 1<br />
GBR verbiete im Sinn einer Generalklausel eine hohe Dachgestaltung,<br />
wenn sie zu einer Störung <strong>des</strong> Orts- und Strassenbilds führe. Dass der<br />
Baubewilligungsbehörde bei der Auslegung ein gewisses Ermessen zukomme,<br />
bedeute nicht zwingend, dass eine Bauvorschrift <strong>des</strong>wegen unzweckmässig<br />
sei (angefochtener Entscheid, E. 5.4). – Der Beschwerdeführer<br />
bringt dagegen vor, mit den erwähnten Bestimmungen werde die Höhe<br />
der Gewächshäuser nicht wirksam begrenzt. Sie seien unklar, weil es bei<br />
Gewächshäusern keine Dachsparren gebe. Bei gewölbten Tonnendächern<br />
könnten Gewächshäuser deutlich höher werden als 5 m; es sei nicht anzu-
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 24<br />
nehmen, dass die Baubewilligungsbehörde den Bau eines Gewächshauses<br />
wegen seiner Dachgestaltung verhindern würde.<br />
7.4 Wie die Vorinstanz und auch die Vertreter der Gemeinde und der<br />
OLK am Augenschein zutreffend ausgeführt haben, handelt es sich bei der<br />
Messung der Gebäudehöhe nach Art. 28 GBR um eine übliche Messweise<br />
im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong>. Sie entspricht Art. 18 Abs. 1 <strong>des</strong> Dekrets vom 10. Februar<br />
1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13), der in Gemeinden<br />
ohne entsprechende Regelung als ergänzen<strong>des</strong> Recht gilt (vgl. Art. 70<br />
Abs. 3 BauG; Art. 1 Abs. 2 NBRD). Das NBRD enthält keine speziellen<br />
Regelungen für Gewächshäuser; gemäss den Empfehlungen <strong>des</strong> AGR zur<br />
Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben<br />
(BSIG Nr. 7/721.0/10.1), Anhang 1, ist die Gebäudehöhe gemäss NBRD<br />
bei Gewächshäusern nicht zu beachten. Indem die Gemeinde eine Höhenbeschränkung<br />
auch für Gewächshäuser eingeführt hat, hat sie den Anliegen<br />
<strong>des</strong> Ortsbild- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen. Der Vertreter<br />
der OLK hat am Augenschein eingeräumt, dass das Dach gut einen<br />
Drittel der Gesamthöhe eines Gewächshauses ausmachen kann, wenn es<br />
voll geöffnet ist. Dennoch hat er festgehalten, solche Bauten seien immer<br />
noch deutlich untergeordnet im Vergleich zu den Hauptbauten. Mit der Begrenzung<br />
der Gebäudehöhe auf 5 m habe die Gemeinde dem Anliegen <strong>des</strong><br />
Landschaftsschutzes entsprochen (act. 19 S. 11; vgl. act. 20, Fotos Nrn. 16<br />
und 24). Aus Sicht <strong>des</strong> Ortsbilds- und Landschaftsschutzes ist somit eine<br />
weitergehende Höhenbegrenzung, beispielsweise in Form einer Begrenzung<br />
der Gesamthöhe, nicht erforderlich. Es spricht daher nichts dagegen,<br />
die Gebäudehöhe auch bei Gewächshäusern nach Art. 28 GBR zu messen;<br />
selbst wenn in diesem Fall nicht von eigentlichen «Dachsparren» gesprochen<br />
wird, ist die Norm klar. Wie der Ortsplaner am Augenschein<br />
nachvollziehbar dargelegt hat, hat je<strong>des</strong> Dach eine Oberkante der Konstruktion,<br />
die sich mit der Fassadenflucht trifft; nach Angaben <strong>des</strong> Landschaftsplaners<br />
handelt es sich bei den Gewächshäusern zudem in der Regel<br />
um genormte Hallen (act. 19 S. 7-9). Dass der Baubewilligungsbehörde<br />
bezüglich Dachgestaltung (Art. 33 Abs. 1 GBR) ein gewisses Ermessen<br />
zukommt, bedeutet im Übrigen nicht, dass die Regelung von Art. 45 i.V.m.<br />
Art. 28 GBR bezüglich Gewächshäuser rechtswidrig ist, wie auch die Vorinstanz<br />
zu Recht festgehalten hat.
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 25<br />
7.5 Etwas anderes lässt sich auch aus der Verordnung vom 25. Mai<br />
2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3)<br />
nicht ableiten, die am 1. August 2011 in Kraft getreten ist und die der Beschwerdeführer<br />
am Augenschein erwähnt hat. Damit sind die Bestimmungen<br />
der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 2005 über die<br />
Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; BSG 721.2 Anhang) ins bernische<br />
Baurecht überführt worden. Die BMBV beinhaltet die notwendigen Begriffsbestimmungen<br />
sowie Regelungen zur Messweise von Gebäudedimensionen<br />
und Abständen. Die Höhe von Gebäuden kann nach der BMBV auf<br />
drei Arten bestimmt werden: Durch die Festlegung von Gesamthöhen<br />
(Art. 14 BMBV) oder von Fassadenhöhen (Art. 15 BMBV) oder über die<br />
Geschosszahl (Art. 19 bis 21 BMBV; zum Ganzen Vortrag der JGK zur<br />
BMBV, S. 1 und 10, einsehbar unter , Rubrik «Rechtsamt»,<br />
«Rechtliche Grundlagen»). Art. 34 Abs. 1 BMBV räumt den Gemeinden<br />
in<strong>des</strong>sen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020 ein, um ihre baurechtliche<br />
Grundordnung an die BMBV anzupassen. Die vor Inkrafttreten<br />
der BMBV beschlossenen Bestimmungen <strong>des</strong> GBR verstossen damit nicht<br />
gegen die BMBV bzw. übergeordnetes Recht. Der angefochtene Entscheid<br />
ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.<br />
8.<br />
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer den in Art. 24 Abs. 4 GBR vorgesehenen<br />
baugebietsseitigen Grenzabstand zur Landwirtschaftszone.<br />
8.1 Art. 24 Abs. 3 GBR übernimmt für Einfriedungen, Stützmauern,<br />
Böschungen sowie Jauchegruben die Bestimmungen <strong>des</strong> Gesetzes vom<br />
28. Mai 1911 betreffend die Einführung <strong>des</strong> Schweizerischen Zivilgesetzbuches<br />
(EG ZGB; BSG 211.1) als öffentlich-rechtliche Vorschriften der<br />
Gemeinde. Nach Art. 79k EG ZGB dürfen Einfriedungen wie Holzwände,<br />
Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1,20 m vom gewachsenen Boden<br />
<strong>des</strong> höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, an die Grenze gestellt<br />
werden (Abs. 1). Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe<br />
von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 m (Abs. 2). Für
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 26<br />
Grünhecken gelten um 50 cm erhöhte Abstände; diese sind bis zur Mitte<br />
der Pflanzstelle zu messen (Abs. 3). Art. 24 Abs. 4 GBR lautet wie folgt:<br />
Bestehende Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune und<br />
Hecken, welche ersetzt oder Einfriedungen, welche neu erstellt<br />
werden – und zwischen dem Baugebiet und der Landwirtschaftszone<br />
zu liegen kommen – müssen einen baugebietsseitigen<br />
Grenzabstand von 1,0 m aufweisen.<br />
8.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Sonderbestimmung von Art. 24<br />
Abs. 4 GBR zugunsten der Landwirtschaftszone liege nach Art. 12 Abs. 2<br />
BauG im Autonomiebereich der Gemeinde und sei zweckmässig, weil Bauern<br />
im Gegensatz zu Privaten grosse Maschinen verwendeten, bei denen<br />
die Gefahr bestehe, dass Zäune beschädigt würden (angefochtener Entscheid,<br />
E. 6.2). – Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es bestehe<br />
kein öffentliches Interesse daran, dass er auf seinem schmalen<br />
Grundstück mit Zäunen, die nach Nachbarrecht zulässig wären, vor seinem<br />
Nachbarn in der Landwirtschaftszone zurückweichen müsse. Er könne sein<br />
Grundstück so wesentlich schlechter nutzen; die Vorschrift sei eine «reine<br />
Schikane» der Gemeinde.<br />
8.3 Für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen<br />
Bauten und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände sind<br />
nach Art. 12 Abs. 2 BauG die Vorschriften der Gemeinden massgebend.<br />
Dementsprechend können die Gemeinden nach Art. 69 Abs. 2 Bst. e BauG<br />
im gesetzlichen Rahmen namentlich die Grenz- und Gebäudeabstände<br />
näher ordnen. In<strong>des</strong>sen dürfen die Gemeinden nach Art. 69 Abs. 3 BauG in<br />
ihrer baurechtlichen Grundordnung keine Vorschriften für baubewilligungsfreie<br />
Bauvorhaben nach Art. 1b BauG erlassen. Solche sind nur zulässig<br />
für Gebiete <strong>des</strong> Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie in Überbauungsordnungen.<br />
Diese Bestimmung wurde mit der Revision vom 28. Januar<br />
2009 (in Kraft seit 1.9.2009) ins Baugesetz eingefügt. Im Vortrag <strong>des</strong> Regierungsrats<br />
wird sie damit begründet, dass den Gemeinden keine Gesetzgebungskompetenz<br />
zukommt in Bezug auf die Frage, welche Vorhaben<br />
baubewilligungspflichtig sind. Es ergebe wenig Sinn, dass die Gemeinden<br />
eigene materielle Vorschriften für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen<br />
erliessen, weil kein Verfahren zur Verfügung stehe, um die Einhaltung dieser<br />
Vorschriften vorgängig zu prüfen. Die Vorschriften könnten nur dann
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 27<br />
durchgesetzt werden, wenn nachträglich festgestellt werde, dass die öffentliche<br />
Ordnung durch die baubewilligungsfrei erstellte Baute gestört werde<br />
(vgl. Art. 1b Abs. 3 BauG). Dazu seien aber im Regelfall keine gemeindeeigenen<br />
Vorschriften notwendig; nach Auffassung <strong>des</strong> Regierungsrats sind<br />
dafür die generellen Vorschriften <strong>des</strong> BauG zur Sicherheit und Gesundheit<br />
ausreichend (Vortrag <strong>des</strong> Regierungsrats betreffend Änderung <strong>des</strong> KoG<br />
und BauG, in Tagblatt <strong>des</strong> Grossen Rates 2008, Beilage 30, S. 23).<br />
8.4 Bis zu 1,20 m hohe Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen<br />
und Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 m 3 Inhalt<br />
bedürfen in der Regel keiner Baubewilligung (Art. 1b Abs. 1 BauG i.V.m.<br />
Art. 6 Abs. 1 Bst. i und Art. 7 <strong>des</strong> Dekrets vom 22. März 1994 über das<br />
Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]).<br />
Art. 69 Abs. 3 BauG schliesst zwar nicht aus, dass Bauvorschriften von<br />
allgemeiner Bedeutung und Tragweite wie Bauverbote, Ästhetikklauseln<br />
oder Farbvorschriften auch auf baubewilligungsfreie Vorhaben Anwendung<br />
finden (Christophe Cueni, Die Neuregelung der Baubewilligungspflicht und<br />
-freiheit, in KPG-Bulletin 2009 S. 110 ff., 137). Dies zumal nach Art. 1b<br />
Abs. 3 BauG baupolizeiliche Massnahmen auch im Interesse <strong>des</strong> Ortsbild-,<br />
Landschafts- oder Umweltschutzes angeordnet werden können. Um eine<br />
solche Bauvorschrift von allgemeiner Bedeutung und Tragweite handelt es<br />
sich bei Art. 24 Abs. 4 GBR in<strong>des</strong>sen nicht. Soweit die Norm auch baubewilligungsfreie<br />
Einfriedungen ausserhalb von Ortsbild- und Landschaftsschutzgebieten<br />
sowie Überbauungsordnungen umfasst, verstösst sie somit<br />
gegen übergeordnetes Recht. In Betracht käme eine solche Abstandsvorschrift<br />
zwar für Einfriedungen über 1,20 m Höhe sowie unter anderem im<br />
Ortsbildschutzgebiet, in dem sich das Grundstück <strong>des</strong> Beschwerdeführers<br />
befindet. Allerdings dient die Norm nach Auffassung der Gemeinde und der<br />
JGK nicht dem Ortsbildschutz, sondern sie soll verhindern, dass Zäune an<br />
der Grundstücksgrenze durch grosse landwirtschaftliche Maschinen beschädigt<br />
werden. Soweit es sich dabei um ein zulässiges öffentliches Interesse<br />
handelt, kann dieses nicht im angestrebten Sinn verwirklicht werden,<br />
wenn die Bestimmung aufgrund <strong>des</strong> übergeordneten kantonalen Rechts<br />
auf Einfriedungen einer bestimmten Min<strong>des</strong>thöhe bzw. in bestimmten Gemeindegebieten<br />
beschränkt werden muss. Art. 24 Abs. 4 GBR kann den
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 28<br />
verfolgten Zweck somit nicht erfüllen und ist <strong>des</strong>halb nicht zu genehmigen.<br />
Die Beschwerde ist insoweit begründet.<br />
9.<br />
9.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, und der angefochtene<br />
Entscheid ist insoweit aufzuheben, als er Art. 24 Abs. 4 GBR betrifft.<br />
Soweit Art. 24 Abs. 4 GBR betreffend, ist die Ortsplanungsrevision<br />
nicht zu genehmigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit<br />
darauf einzutreten ist.<br />
9.2 Bei diesem Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens ist der Beschwerdeführer als<br />
zu einem Fünftel obsiegend zu betrachten. Er hat somit vier Fünftel der<br />
Kosten <strong>des</strong> verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen, einschliesslich<br />
der Kosten <strong>des</strong> Augenscheins (Art. 108 Abs. 1 VRPG); der verbleibende<br />
Fünftel ist nicht zu erheben, da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen<br />
betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu<br />
sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Die vorinstanzlichen Kosten sind<br />
nach den gleichen Grundsätzen neu zu verlegen.<br />
Demnach entscheidet das <strong>Verwaltungsgericht</strong>:<br />
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der <strong>Justiz</strong>-,<br />
Gemeinde- und Kirchendirektion <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 15. September<br />
2011 wird insoweit aufgehoben, als er Art. 24 Abs. 4 GBR betrifft; soweit<br />
Art. 24 Abs. 4 GBR betreffend, wird die Revision der Ortsplanung der<br />
Einwohnergemeinde Y.___ vom 2. Juni 2010 nicht genehmigt. Im Übrigen<br />
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong> vom 14.01.2013, Nr. 100.2011.412U,<br />
Seite 29<br />
2. a) Die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens vor dem <strong>Verwaltungsgericht</strong>, bestimmt auf<br />
eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, und die Kosten für die Bemühungen<br />
der OLK im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von<br />
Fr. 1'030.--, insgesamt Fr. 4'530.--, werden dem Beschwerdeführer zu<br />
vier Fünfteln, ausmachend Fr. 3'624.--, auferlegt. Die verbleibenden<br />
Kosten werden nicht erhoben.<br />
b) Die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens vor der <strong>Justiz</strong>-, Gemeinde- und Kirchendirektion<br />
<strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong>, festgesetzt auf Fr. 1'200.--, werden dem<br />
Beschwerdeführer zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 960.--, auferlegt.<br />
Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben.<br />
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.<br />
4. Zu eröffnen:<br />
- dem Beschwerdeführer<br />
- der Beschwerdegegnerin<br />
- der <strong>Justiz</strong>-, Gemeinde- und Kirchendirektion <strong>des</strong> <strong><strong>Kanton</strong>s</strong> <strong>Bern</strong><br />
- dem Bun<strong>des</strong>amt für Raumentwicklung<br />
und mitzuteilen:<br />
- der <strong>Kanton</strong>alen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder,<br />
Gruppe <strong>Bern</strong>-Mittelland<br />
Der Abteilungspräsident:<br />
Die Gerichtsschreiberin:<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung<br />
beim Bun<strong>des</strong>gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen<br />
Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes vom<br />
17. Juni 2005 über das Bun<strong>des</strong>gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.