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Klausur 2. Examen - Lösung D 3 (27.03.2006) - Justament

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D 3<br />

– 4 –<br />

Aufenthaltserlaubnis vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Somit ist für beide<br />

Anträge das Aussetzungsverfahren statthaft.<br />

III. Die in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis (OVG<br />

Koblenz NVwZ-RR 2005, 19 f.; Kopp/Schenke § 80 Rdnr. 134 m.w.N.; Sikora JA 2005, 40,<br />

41) steht dem Antragsteller zu. Als Adressat der angefochtenen Verwaltungsakte kann er geltend<br />

machen, in seinem möglichen Recht auf Fortbestand seines Aufenthalts in der Bundesrepublik<br />

verletzt zu sein.<br />

IV. Für den Antrag muss weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.<br />

1. Speziell beim Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt dies – wegen der Einbindung<br />

in die Gesamtsystematik des § 80 VwGO – voraus, dass gegen den im Streit befindlichen<br />

Verwaltungsakt ein Rechtsbehelf i.S.v. § 80 Abs. 1 VwGO eingelegt worden ist (VGH<br />

Mannheim NVwZ-RR 2002, 40.; OVG Münster NVwZ-RR 2001, 54, 55; DVBl. 1996, 115;<br />

Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Bd. I, § 80 Rdnr. 314; Redeker/vOertzen<br />

§ 80 Rdnr. 55; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl.<br />

2005, § 57 Rdnr. 18, S. 628; Finkelnburg/Jank Rdnr. 952, S. 438 f.; a.A. VGH Mannheim<br />

DVBl. 1995, 303; Kopp/Schenke § 80 Rdnr. 137 und 139; Schliesky/Schwind JA 2004, 217,<br />

219 f.; Kahl Jura 2004, 853, 854: Rechtsbehelfseinlegung nicht erforderlich). Weiterhin muss<br />

die (an sich gegebene) aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs nach Maßgabe des § 80<br />

Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sein. Kommt dem eingelegten Rechtsbehelf nämlich bereits<br />

nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, so ginge der Aussetzungsantrag<br />

ins Leere (BVerwG DVBl. 2005, 916; VGH Mannheim NVwZ-RR 1997, 74, 75;<br />

Proppe JA 2004, 324, 325; terminologisch a.A. VG Gera ThürVBl 2006, 11: Frage der<br />

Statthaftigkeit; zum Aufbau vgl. AS-Skript VwGO, 3. Aufl. 2006, S. 218). Gleiches gilt, wenn<br />

der Rechtsbehelf schon von vornherein einer aufschiebenden Wirkung nicht fähig ist oder<br />

diese nach § 80 b VwGO ohnehin geendet hätte (VGH Mannheim VBlBW 2004, 383 LS;<br />

OVG Weimar LKV 1994, 408).<br />

Vorliegend hat der Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung sowie die Ablehnung der<br />

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Widerspruch, also einen Rechtsbehelf i.S.v. § 80<br />

Abs. 1 VwGO, eingelegt. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung folgt hinsichtlich der<br />

Ausweisungsverfügung aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, da die Antragsgegnerin insoweit<br />

die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis<br />

folgt dies aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.<br />

<strong>2.</strong> Das Rechtsschutzbedürfnis für die hier gestellten gerichtlichen Aussetzungsanträge bedarf<br />

keines vorgeschalteten und erfolglosen Aussetzungsantrags bei der Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde.<br />

Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 6 VwGO, wonach ein vorgeschaltetes behördliches<br />

Aussetzungsverfahren nur im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung<br />

von öffentlichen Abgaben und Kosten, vorgesehen ist. In allen übrigen Fällen, insbesondere<br />

den hier gegebenen Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 VwGO, bedarf es eines<br />

vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens nicht (Kopp/Schenke § 80 Rdnr. 138 und<br />

183; Schoch Jura 2002, 37, 42; str. jedoch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung: zur<br />

Reichweite der Verweisungsvorschrift des § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO s. OVG Lüneburg<br />

NVwZ-RR 2005, 69 einerseits und OVG Koblenz DÖV 2004, 167 f. andererseits sowie den<br />

Streitstand bei Kopp/Schenke § 80 a Rdnr. 21; Schelp/Daniel JuS 2000, 472, 474; Schoch<br />

a.a.O., FN 81 und 83).<br />

V. Für die Entscheidung über die Anträge ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO das Gericht der<br />

Hauptsache zuständig. Für eine in der Hauptsache anzustrengende Anfechtungsklage wäre<br />

das Verwaltungsgericht Kassel gemäß §§ 45, 52 Nr. 3 VwGO sachlich und örtlich zuständig.<br />

VI. Der Vertreter des Antragstellers hat sich durch eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht<br />

legitimiert (§ 67 Abs. 3 VwGO). Diese erfasst gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 82 ZPO auch das<br />

vorläufige Rechtsschutzverfahren (Kopp/Schenke § 67 Rdnr. 55), in welchem der Prozessvertreter<br />

jedoch „Verfahrensbevollmächtigter“ genannt wird (s. Rubrum).

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