Klausur 2. Examen - Lösung D 3 (27.03.2006) - Justament
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D 3<br />
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hen werden kann. Hier mussten Sie sorgfältig den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2<br />
AufenthG herausarbeiten, insbesondere durch eine Gegenüberstellung der Amtlichen Begründung<br />
einerseits sowie des Gesetzeswortlautes andererseits. Bevor Sie zu dem Problem kamen,<br />
mussten Sie die doppelte Bedeutung dieser Frage erkannt haben: Einmal den Verdacht<br />
der Straftat als selbstständigen Ausweisungsgrund, zum anderen die damit verbundene<br />
Zerstörung des Vertrauensschutzes.<br />
Im Rahmen des § 94 VwGO war es vertretbar, allein wegen der Eilbedürftigkeit eine gerichtliche<br />
Aussetzung abzulehnen. Für die Antragsgegnerin dürfte es jedoch überzeugender sein,<br />
auf die mangelnde Vorgreiflichkeit abzustellen, zumal sie dann definitiv weiß, dass im Falle<br />
der (strafgerichtlichen) Verurteilung des Antragstellers das behördliche ausländerrechtliche<br />
Verfahren neu aufgerollt werden muss.<br />
Martin Mönnig<br />
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