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Klausur 2. Examen - Lösung D 3 (27.03.2006) - Justament

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D 3<br />

– 20 –<br />

hen werden kann. Hier mussten Sie sorgfältig den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2<br />

AufenthG herausarbeiten, insbesondere durch eine Gegenüberstellung der Amtlichen Begründung<br />

einerseits sowie des Gesetzeswortlautes andererseits. Bevor Sie zu dem Problem kamen,<br />

mussten Sie die doppelte Bedeutung dieser Frage erkannt haben: Einmal den Verdacht<br />

der Straftat als selbstständigen Ausweisungsgrund, zum anderen die damit verbundene<br />

Zerstörung des Vertrauensschutzes.<br />

Im Rahmen des § 94 VwGO war es vertretbar, allein wegen der Eilbedürftigkeit eine gerichtliche<br />

Aussetzung abzulehnen. Für die Antragsgegnerin dürfte es jedoch überzeugender sein,<br />

auf die mangelnde Vorgreiflichkeit abzustellen, zumal sie dann definitiv weiß, dass im Falle<br />

der (strafgerichtlichen) Verurteilung des Antragstellers das behördliche ausländerrechtliche<br />

Verfahren neu aufgerollt werden muss.<br />

Martin Mönnig<br />

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