Klausur 2. Examen - Lösung D 3 (27.03.2006) - Justament
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D 3<br />
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diese Ermäßigung nicht auch beim Auffangwert vorzunehmen (so die wohl h.M.; s. VGH<br />
Mannheim NVwZ-RR 2004, 619; VGH München NVwZ-RR 2000, 332; Hartmann a.a.O.<br />
§ 53 GKG Rdnr. 26 m.w.N.; a.A. Meyer, GKG, 6. Aufl. 2004, § 20 Rdnr. 23: Auffangwert des<br />
§ 52 Abs. 2 GKG ist ein – auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu ermäßigender –<br />
Festwert). Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die beantragte Eilentscheidung<br />
die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wird und sie sich daher<br />
wertmäßig der Hauptsache annähert oder ihr gleichkommt (Nr. 1.5 des Katalogs), erscheint<br />
es hier angemessen, den Streitwert mit 1/2 von 10.000 €, also<br />
5.000 €,<br />
anzusetzen.