Lösung Juni 2008 - Justament
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D 56<br />
– 2 –<br />
Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, gerichtet worden<br />
(§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. Nr. 3 des Bearbeitungsvermerks).<br />
II. Zulässigkeit des Feststellungsantrags (Antrag zu 2)<br />
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist wiederum gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Es geht<br />
um die Frage, ob die Beklagte auch in Zukunft berechtigt ist, ihre Verfügung vom 13.01.2006<br />
mit den Zwangsmitteln des VwVG durchzusetzen.<br />
2. Der Klageart nach kommt eine Feststellungsklage in Betracht.<br />
a) Da sich die vom Kläger begehrte Feststellung möglicherweise unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit<br />
des unter Nr. 1 angefochtenen Bescheides auswirkt, könnte die sog. Zwischenfeststellungsklage<br />
entsprechend § 256 Abs. 2 ZPO eingreifen. Über § 173 VwGO ist sie auch<br />
im Verwaltungsprozess zulässig (BVerwG DÖV 1988, 224; VGH München BayVBl. 1999,<br />
399, 400; Kopp/Schenke § 43 Rdnr. 33; Redeker/vOertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 43<br />
Rdnr. 30; Ehlers Jura 2007, 179, 180). Ihr Zweck ist es, das Bestehen oder Nichtbestehen eines<br />
Rechtsverhältnisses, von dem der Ausgang der erhobenen Hauptklage abhängt und über<br />
das folglich in den Gründen des Urteils zu befinden ist, ebenfalls in Rechtskraft erwachsen<br />
zu lassen, m.a.W. eine Ausdehnung der Rechtskraftwirkung auf das bedingende Rechtsverhältnis<br />
(Kopp/Schenke a.a.O.; Redeker/vOertzen a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />
66. Aufl. <strong>2008</strong>, § 256 Rdnr. 108). Sie geht der allgemeinen Feststellungsklage vor, da für<br />
sie vereinfachte Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten. So braucht der Kläger ein besonderes<br />
Feststellungsinteresse nicht darzutun (Kopp/Schenke § 43 Rdnr. 34; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />
ZPO, § 256 Rdnr. 118). Für den Verwaltungsprozess ist weiterhin entscheidend,<br />
dass der Kläger, wie dieser dem Beklagten zutreffend vorhält, nicht auf die Subsidiarität<br />
des § 43 Abs. 2 VwGO verwiesen werden kann (vgl. VGH München a.a.O.).<br />
aa) Voraussetzung ist, wie bei der allgemeinen Feststellungsklage, zunächst, dass ein konkretes<br />
Rechtsverhältnis im Streite ist. Als Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen<br />
anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm für das<br />
Verhältnis mehrerer Personen (bzw. Organen oder Organteilen einer juristischen Person) untereinander<br />
oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG NVwZ-RR 2005, 711 unten;<br />
VGH Mannheim VBlBW 2007, 270, 271; Kopp/Schenke § 43 Rdnr. 11 m.w.N.; Redeker/vOertzen<br />
§ 43 Rdnr. 3). Hier ist streitig, ob der Kläger infolge des Erwerbs des Grundstücks<br />
(Sachverhalt) aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts (Rechtsnorm)<br />
von der Beklagten aus der Ordnungsverfügung vom 13.01.2006 in Anspruch genommen<br />
werden kann. Bedenken gegen die hinreichende Konkretheit dieser Rechtsbeziehung<br />
können sich daraus ergeben, dass der Kläger festgestellt wissen will, er könne „künftig“ nicht<br />
in Anspruch genommen werden. Insoweit wird (noch) vereinzelt die Ansicht vertreten, ein<br />
künftiges Rechtsverhältnis könne mangels nötiger Konkretisierung grundsätzlich nicht Gegenstand<br />
einer Feststellungsklage sein (Redeker/vOertzen § 43 Rdnr. 8). Demgegenüber geht<br />
die heute h.M. davon aus, dass auch künftige sowie vergangene Rechtsverhältnisse Gegenstand<br />
der Feststellungsklage sein können, wenn sie „schon jetzt“ oder „immer noch“ überschaubare<br />
Auswirkungen auf die Rechte des Klägers haben (Kopp/Schenke § 43 Rdnr. 18<br />
und 25; AS-Skript VwGO, 3. Aufl. 2006, S. 95, jeweils m.w.N. sowie dem Hinweis darauf,<br />
dass es sich auch bereits um die Frage des Feststellungsinteresses handelt; in diesem Sinne<br />
auch VGH Mannheim VBlBW 2007, 270, 271 f.; Ehlers Jura 2007, 179, 183). Letztlich kann<br />
der Streit in dieser Frage offen bleiben, da tatsächlich ein bereits gegenwärtiges Rechtsverhältnis<br />
im Streit ist. Die genaue Formulierung des Feststellungsantrages geht vorliegend nämlich<br />
dahin, dass der Kläger auch künftig nicht in Anspruch genommen werden kann. Damit<br />
ist gemeint – wie sich insbesondere auch aus der Klagebegründung ergibt –, dass der Kläger<br />
zu keiner Zeit in Anspruch genommen werden kann und konnte, weil er nach seiner Ansicht<br />
nicht in die Pflichtenstellung des Voreigentümers eingetreten ist. Die Pflichtennachfolge ist<br />
aber – auch wenn diese sich erst künftig aktualisiert – eine gegenwärtige, bereits jetzt fest<br />
umrissene Rechtsbeziehung. Ein konkretes Rechtsverhältnis liegt damit vor.