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Lösung Juni 2008 - Justament

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D 56<br />

– 18 –<br />

Speziell bei Grundstücken ist der Rechtsnachfolger gemäß § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO jedoch berechtigt<br />

und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Prozess aufzunehmen (VGH Kassel<br />

NVwZ 1998, 1315, 1317).<br />

Zur Übergangsfähigkeit der durch Ordnungsverfügung konkretisierten Handlungshaftung<br />

s. die Nachweise im AS-Skript Polizei- und AllgOrdnR S. 243 FN 238: Die h.M. nimmt<br />

Nachfolgefähigkeit dann an, wenn eine vertretbare Handlung aufgegeben wurde. Als Nachfolgetatbestand<br />

wird dabei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verlangt (s. AS-Skript<br />

a.a.O., S. 244).<br />

Umstritten ist, ob eine Rechtsnachfolge auch in die abstrakte, d.h. noch nicht durch VA<br />

konkretisierte Ordnungspflicht stattfindet. Bei der Zustandshaftung stellt sich das Problem<br />

nicht, da diese beim Eigentums- oder Besitzwechsel ohnehin in der Person des Erwerbers<br />

neu entsteht (Rau Jura 2000, 37, 40; AS-Skript Polizei- und AllgOrdnR S. 244 unten). Ansonsten<br />

(Handlungshaftung) wird eine Rechtsnachfolge teilweise generell abgelehnt (Rau Jura<br />

2000, 37, 43; s. die weiteren Nachw. im AS-Skript a.a.O., S. 246 FN 239), nach h.M. – Vertretbarkeit<br />

der Handlung vorausgesetzt – jedoch für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge bejaht<br />

(Knemeyer, POR, 11. Aufl. 2007, Rdnr. 335, S. 189.; AS-Skript a.a.O., S. 246).<br />

Martin Mönnig<br />

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