Lösung Juni 2008 - Justament

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D 56 – 10 – Daraus ergibt sich der nachstehende Urteilsentwurf Az: 2 A 913/07 Verwaltungsgericht Werstedt Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Kaufmanns Ludger Stern, Bachstraße 18, Werstedt, – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kleine in Werstedt – gegen Klägers, die Stadt Werstedt, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz, Werstedt, Beklagte, wegen Abwehr von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen, hat das Verwaltungsgericht Werstedt – 2. Kammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Blanke, den Richter am Verwaltungsgericht Willmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Stahl und die ehrenamtlichen Richter Frau Müller und Herr Kunze für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden und der Beklagten zu erstattenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 117, Flur 13, der Gemarkung Werstedt. Er erstand dieses Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Günter Sauer, Inhaber des in Insolvenz geratenen Landmaschinenhandels Fritz Sauer. Der Zuschlag wurde dem Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Werstedt vom 19.12.2006 (Az: 3 K 89/06) erteilt. Das Grundstück ist seit 10 Jahren mit einem 2-geschossigen Wohnhaus bebaut, welches die Postanschrift „Bachstraße 18“ trägt. Der Voreigentümer Sauer hatte im Jahre 2002 im westlichen Teil des (bislang nicht bewohnten) Dachbodens einen ca. 20 m 2 großen Raum als Wohnraum hergerichtet, wobei er u.a. eine Zwischendecke zog, die nur 2 m oberhalb des Fußbodens liegt. Eine Baugenehmigung für die Ausbaumaßnahmen hatte der Voreigentümer nicht eingeholt. Nach Fertigstellung der Arbeiten nutzte er selbst den neu gewonnenen Wohnraum. Als die Beklagte Ende 2005 von dem Ausbau des Daches erfuhr, erließ sie unter dem 13.01.2006 gegen den Voreigentümer eine Verfügung, in welcher diesem die weitere Nutzung des Daches zu Wohnzwecken untersagt wurde. Gleichzeitig drohte sie ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 300 € für den Fall an, dass er nicht bis zum 31.03.2006 der Verfügung nachkomme. Die Verfügung war auf § 89 Abs. 1 der Bauordnung des Landes L (LBO) gestützt und damit begründet, der Dachausbau sei sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Entgegen § 43 Abs. 3 LBO, wonach Aufenthaltsräume in Dachgeschossen mindestens eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche haben müssen, habe das Dachgeschoss des Klägers – wie bei der Ortsbesichtigung am 12.12.2005 festgestellt – nur eine lichte Höhe von 2 m. Der Voreigentümer legte keinen Widerspruch gegen die Verfügung ein. Er kam der Verfügung nach und bezog einige Zeit später eine andere Wohnung.

D 56 – 11 – Nachdem der Kläger das Grundstück erworben hatte, zog er mit seiner Familie in das dortige Anwesen um und richtete auch das Dachgeschoss zu (eigenen) Wohnzwecken ein. Die Beklagte erfuhr von der erneuten Wohnnutzung aufgrund einer Ortsbesichtigung am 16.03.2007, in dessen Verlauf dem Kläger auch eine Abschrift der Verfügung vom 13.01.2006 überreicht und ihm eröffnet wurde, dass er als Rechtsnachfolger des Voreigentümers an diese Verfügung gebunden sei und er nunmehr seinerseits mit Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen rechnen müsse. Mit Bescheid vom 11.04.2007 drohte die Beklagte sodann dem Kläger ein Zwangsgeld i.H.v. 300 € für den Fall an, dass die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken nicht spätestens bis zum 30.06.2007 eingestellt werde. Diesen mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und dem Kläger nach seinen eigenen Angaben am 14.04.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger nicht angefochten. Nach einer erneuten Ortsbesichtigung am 05.07.2007, bei welcher eine unveränderte Wohnnutzung des Dachgeschosses festgestellt wurde, erließ die Beklagte unter dem 12.07.2007 gegen den Kläger einen Bescheid, in welchem sie wegen Nichtbefolgung der Verfügung vom 13.01.2006 das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 300 € festsetzte. Gleichzeitig drohte sie für den Fall, dass die Wohnnutzung nicht spätestens bis zum 31.08.2007 eingestellt wird, ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 400 € an. Den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch des Klägers vom 25.07.2007, bei der Beklagten am darauf folgenden Tag eingegangen, hat das Landratsamt Werstedt durch Widerspruchsbescheid vom 17.09.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der am 12.10.2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2007 und weiterhin die Feststellung, dass er auch künftig aus der Grundverfügung vom 13.01.2006 nicht in Anspruch genommen werden könne. Er ist der Ansicht, diese wirke nicht gegen ihn, da er nicht deren Adressat sei. Eine Anwendung der Regeln über die Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten komme – falls man eine solche überhaupt anerkennen könne – jedenfalls in seinem Fall nicht in Betracht, da er gar nicht Rechtsnachfolger des Voreigentümers Sauer sei. Rechtsnachfolge in das Eigentum und die darauf lastende Zustandshaftung würden abgeleiteten Erwerb voraussetzen. Ein originärer Eigentumserwerb kraft Hoheitsaktes (Zuschlagbeschluss) sei keine Rechtsnachfolge. Hinzu komme, dass er – der Kläger – erst im Besichtigungstermin am 16.03.2007 von der Existenz der Ordnungsverfügung vom 13.01.2006 Kenntnis erlangt habe. Bei Erwerb des Grundstücks sei ihm das Vorhandensein einer solchen Verfügung nicht bekannt gewesen. Er bestreite zwar nicht, dass in der Bestimmung des Versteigerungstermins von einem zweigeschossigen Haus mit einer Wohnfläche von 150 m 2 die Rede gewesen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs von dem konkreten Nutzungsverbot nichts gewusst habe. Könne somit die Grundverfügung nicht gegen ihn wirken, so sei es der Beklagten darüber hinaus auch verwehrt, ein Zwangsgeld aus einer (früheren) Androhung festzusetzen, die aufgrund der erneuten Androhung bereits überholt sei. Könnten somit die Verwaltungszwangsmaßnahmen keinen Bestand haben, so sei neben dem Antrag auf Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen auch der gestellte Feststellungsantrag gerechtfertigt, um auf diese Weise künftige Vollstreckungshandlungen zu verhindern. Der Kläger beantragt, Die Beklagte beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Werstedt vom 17.09.2007 aufzuheben, 2. weiterhin festzustellen, dass er auch künftig aus der Ordnungsverfügung vom 13.01.2006 nicht in Anspruch genommen werden kann. die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Zwangsmaßnahmen im Bescheid vom 12.07.2007 seien zu Recht ergangen, da die Grundverfügung vom 13.01.2006 durchaus gegen den Kläger wirke. An die dadurch konkretisierte Zustandshaftung sei der Kläger als Rechtsnachfolger im Eigentum gebunden. Unerheblich sei dabei, ob es sich um einen abgeleiteten oder einen originären Eigen-

D 56<br />

– 10 –<br />

Daraus ergibt sich der nachstehende<br />

Urteilsentwurf<br />

Az: 2 A 913/07<br />

Verwaltungsgericht Werstedt<br />

Im Namen des Volkes<br />

Urteil<br />

In der Verwaltungsrechtssache<br />

des Kaufmanns Ludger Stern, Bachstraße 18, Werstedt,<br />

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kleine in Werstedt –<br />

gegen<br />

Klägers,<br />

die Stadt Werstedt, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz, Werstedt,<br />

Beklagte,<br />

wegen Abwehr von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen,<br />

hat das Verwaltungsgericht Werstedt – 2. Kammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung<br />

vom 11.02.<strong>2008</strong> durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Blanke, den<br />

Richter am Verwaltungsgericht Willmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Stahl<br />

und die ehrenamtlichen Richter Frau Müller und Herr Kunze für Recht erkannt:<br />

Die Klage wird abgewiesen.<br />

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig<br />

vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung<br />

oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden und der Beklagten zu erstattenden<br />

Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit<br />

in gleicher Höhe leistet.<br />

T a t b e s t a n d<br />

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 117, Flur 13, der Gemarkung Werstedt. Er erstand<br />

dieses Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren gegen Herrn Günter Sauer, Inhaber<br />

des in Insolvenz geratenen Landmaschinenhandels Fritz Sauer. Der Zuschlag wurde dem<br />

Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Werstedt vom 19.12.2006 (Az: 3 K 89/06) erteilt.<br />

Das Grundstück ist seit 10 Jahren mit einem 2-geschossigen Wohnhaus bebaut, welches die<br />

Postanschrift „Bachstraße 18“ trägt. Der Voreigentümer Sauer hatte im Jahre 2002 im westlichen<br />

Teil des (bislang nicht bewohnten) Dachbodens einen ca. 20 m 2<br />

großen Raum als<br />

Wohnraum hergerichtet, wobei er u.a. eine Zwischendecke zog, die nur 2 m oberhalb des<br />

Fußbodens liegt. Eine Baugenehmigung für die Ausbaumaßnahmen hatte der Voreigentümer<br />

nicht eingeholt. Nach Fertigstellung der Arbeiten nutzte er selbst den neu gewonnenen<br />

Wohnraum.<br />

Als die Beklagte Ende 2005 von dem Ausbau des Daches erfuhr, erließ sie unter dem<br />

13.01.2006 gegen den Voreigentümer eine Verfügung, in welcher diesem die weitere Nutzung<br />

des Daches zu Wohnzwecken untersagt wurde. Gleichzeitig drohte sie ihm ein Zwangsgeld<br />

i.H.v. 300 € für den Fall an, dass er nicht bis zum 31.03.2006 der Verfügung nachkomme. Die<br />

Verfügung war auf § 89 Abs. 1 der Bauordnung des Landes L (LBO) gestützt und damit begründet,<br />

der Dachausbau sei sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Entgegen<br />

§ 43 Abs. 3 LBO, wonach Aufenthaltsräume in Dachgeschossen mindestens eine lichte Höhe<br />

von 2,20 m über mindestens der Hälfte der Grundfläche haben müssen, habe das Dachgeschoss<br />

des Klägers – wie bei der Ortsbesichtigung am 12.12.2005 festgestellt – nur eine lichte<br />

Höhe von 2 m. Der Voreigentümer legte keinen Widerspruch gegen die Verfügung ein. Er<br />

kam der Verfügung nach und bezog einige Zeit später eine andere Wohnung.

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