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Bei einem Mahnverfahren hätte die „Nepp Debile AG“ nach §<br />

692 I Nr. 3 ZPO die Möglichkeit gehabt, zwei Wochen nach<br />

Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch einzulegen. Erst<br />

dann wäre es zu einem streitigen Verfahren gekommen. Diese<br />

Zweiwochenfrist und die Zeit, die bis zur Zustellung des<br />

Mahnbescheides vergeht, hätten den Erlass des Titels verzögert.<br />

Da die „Nepp Debile AG“ auch auf zwei Schreiben hin<br />

eine Rückerstattung ablehnte, war davon auszugehen, dass sie<br />

gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt.<br />

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.<br />

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