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weis bei seinem Mobilfunkanbieter anforderte, bemerkte er<br />
die Abbuchungen.<br />
Durch ein Schreiben der „Nepp Debile AG“ vom 12. Oktober<br />
2010 an den Mandanten ergab sich, dass sie seit August 2009<br />
Abbuchungen über seine Handy-Rechnung in Höhe von<br />
230,23 EUR vorgenommen hat. Über ein Widerrufsrecht sei<br />
der Mandant nie belehrt worden. Der Mandant forderte die<br />
„Nepp Debile AG“ mit Schreiben vom 28. November 2010<br />
auf, ihm bis zum 15. Dezember 2010 das abgebuchte Geld<br />
zurückzuerstatten. In diesem Schreiben teilte er der „Nepp<br />
Debile AG“ auch mit, dass er sich an den Vertrag nicht gebunden<br />
fühle. Auch nach einem anwaltlichen Schreiben der<br />
Rechtsanwältin Dr. Herbszt lehnte die „Nepp Debile AG“<br />
jegliche Rückerstattung ab.<br />
C. VORSCHLAG<br />
Ich schlage vor, Zahlungsklage gegen die „Nepp Debile AG“<br />
zu erheben.<br />
D. RECHTLICHE WÜRDIGUNG<br />
Dem Vorschlag liegt folgende rechtliche Würdigung zugrunde:<br />
Der Mandant hat gegen die „Nepp Debile AG“ einen Anspruch<br />
auf Erstattung von 230,23 € aus § 346 I BGB. Denn<br />
bei dem Vertrag handelte es sich um einen Fernabsatzvertrag,<br />
der dem Mandanten nach § 312d BGB ein Widerrufsrecht<br />
einräumt.<br />
Fernabsatzvertrag<br />
Zustandekommen über<br />
Fernkommunikationsmittel<br />
Widerrufsrecht<br />
Ein Fernabsatzvertrag liegt nach § 312b I S. 1 BGB vor, wenn<br />
der Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem<br />
Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel<br />
erfolgt. Der Mandant war Verbraucher, und die „Nepp Debile<br />
AG“ handelte als Unternehmerin. Fernkommunikationsmittel<br />
sind nach § 312b II BGB alle Kommunikationsmittel, die zum<br />
Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit<br />
der Vertragsparteien eingesetzt werden können. In<br />
§ 312b II S. 1 BGB werden Rundfunkdienste aufgeführt, worunter<br />
die Fernsehwerbung der „Nepp Debile AG“ zu verstehen<br />
ist.<br />
Eine SMS wird in § 312b II S. 1 BGB jedoch nicht aufgeführt.<br />
Allerdings ist die Aufzählung in § 312b II BGB nur exemplarisch<br />
zu verstehen, wie sich aus der Verwendung des Wortes<br />
„insbesondere“ ergibt. Folglich ist der Vertragsschluss zwischen<br />
dem Mandanten und der Nepp Debile AG über Fernkommunikationsmittel<br />
zustande gekommen. Der Vertragsschluss<br />
erfolgte auch im Rahmen eines für den Fernabsatz<br />
organisierten Vertriebssystems.<br />
Da ein Fernabsatzvertrag vorlag, steht dem Mandanten nach §<br />
312d I BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Durch<br />
das Schreiben des Mandanten an die „Nepp Debile AG“ vom<br />
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