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weis bei seinem Mobilfunkanbieter anforderte, bemerkte er<br />

die Abbuchungen.<br />

Durch ein Schreiben der „Nepp Debile AG“ vom 12. Oktober<br />

2010 an den Mandanten ergab sich, dass sie seit August 2009<br />

Abbuchungen über seine Handy-Rechnung in Höhe von<br />

230,23 EUR vorgenommen hat. Über ein Widerrufsrecht sei<br />

der Mandant nie belehrt worden. Der Mandant forderte die<br />

„Nepp Debile AG“ mit Schreiben vom 28. November 2010<br />

auf, ihm bis zum 15. Dezember 2010 das abgebuchte Geld<br />

zurückzuerstatten. In diesem Schreiben teilte er der „Nepp<br />

Debile AG“ auch mit, dass er sich an den Vertrag nicht gebunden<br />

fühle. Auch nach einem anwaltlichen Schreiben der<br />

Rechtsanwältin Dr. Herbszt lehnte die „Nepp Debile AG“<br />

jegliche Rückerstattung ab.<br />

C. VORSCHLAG<br />

Ich schlage vor, Zahlungsklage gegen die „Nepp Debile AG“<br />

zu erheben.<br />

D. RECHTLICHE WÜRDIGUNG<br />

Dem Vorschlag liegt folgende rechtliche Würdigung zugrunde:<br />

Der Mandant hat gegen die „Nepp Debile AG“ einen Anspruch<br />

auf Erstattung von 230,23 € aus § 346 I BGB. Denn<br />

bei dem Vertrag handelte es sich um einen Fernabsatzvertrag,<br />

der dem Mandanten nach § 312d BGB ein Widerrufsrecht<br />

einräumt.<br />

Fernabsatzvertrag<br />

Zustandekommen über<br />

Fernkommunikationsmittel<br />

Widerrufsrecht<br />

Ein Fernabsatzvertrag liegt nach § 312b I S. 1 BGB vor, wenn<br />

der Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem<br />

Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel<br />

erfolgt. Der Mandant war Verbraucher, und die „Nepp Debile<br />

AG“ handelte als Unternehmerin. Fernkommunikationsmittel<br />

sind nach § 312b II BGB alle Kommunikationsmittel, die zum<br />

Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit<br />

der Vertragsparteien eingesetzt werden können. In<br />

§ 312b II S. 1 BGB werden Rundfunkdienste aufgeführt, worunter<br />

die Fernsehwerbung der „Nepp Debile AG“ zu verstehen<br />

ist.<br />

Eine SMS wird in § 312b II S. 1 BGB jedoch nicht aufgeführt.<br />

Allerdings ist die Aufzählung in § 312b II BGB nur exemplarisch<br />

zu verstehen, wie sich aus der Verwendung des Wortes<br />

„insbesondere“ ergibt. Folglich ist der Vertragsschluss zwischen<br />

dem Mandanten und der Nepp Debile AG über Fernkommunikationsmittel<br />

zustande gekommen. Der Vertragsschluss<br />

erfolgte auch im Rahmen eines für den Fernabsatz<br />

organisierten Vertriebssystems.<br />

Da ein Fernabsatzvertrag vorlag, steht dem Mandanten nach §<br />

312d I BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Durch<br />

das Schreiben des Mandanten an die „Nepp Debile AG“ vom<br />

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