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3. Abschnitt: Die eheliche Lebensgemeinschaft (S. 7-10)

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<strong>3.</strong> <strong>Abschnitt</strong>: <strong>Die</strong> <strong>eheliche</strong> <strong>Lebensgemeinschaft</strong><br />

§ 13 Der Ehename<br />

Mathias-Bleck, Empirische Ergebnisse zur Anwendung des neuen Ehenamensrechts, DEuFamR 2000, <strong>10</strong>8-112; Baldus,<br />

<strong>Die</strong> Crux mit den Doppelnamen, FuR 1996, 3-<strong>10</strong>; <strong>Die</strong>derichsen, <strong>Die</strong> Neuordnung des Familiennamensrechts,<br />

NJW 1994, <strong>10</strong>89-<strong>10</strong>97; Wagenitz, Grundlinien des neuen Familiennamensrechts, FamRZ 1994, 409-416; Coester,<br />

Das neue Familiennamensrechtsgesetz FuR 1994, 1 ff.<br />

I. Geschichte<br />

II. Wahl des Ehenamens<br />

1355 Abs. 2 BGB ist kürzlich vom BVerfG für mit Art. 2 Abs. 1 GG (APR) nicht vereinbar erklärt worden (BVerfG<br />

v. 18.02.2004, 1 BvR 193/97, E <strong>10</strong>9, 265 = FamRZ 2004, 515 m. Anm. v. Hein = NJW 2004, 1155. Dazu Muscheler<br />

FamRZ 2004, 762–763; Manteuffel NJW 2004, 1773–1775; Sacksofsky FPR 2004, 371–375; Woelke FamRZ 2004,<br />

1342. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31.<strong>3.</strong>2005 eine verfassungsgemäße Neuregelung sowie eine<br />

Übergangsregelung zu erlassen. Bis dahin behalten die Ehegatten vorläufig ihre vor der Eheschließung geführten<br />

Namen.<br />

Fall 9: Herr Manfred v. Schmidtke trägt derzeit den Geburtsnamen seiner von ihm geschiedenen<br />

letzten Ehefrau. Vorher trug er den ebenfalls durch Heirat erworbenen Familiennamen<br />

Müller-Thurgau, seine damalige Ehegattin war aber früh verstorben. Geboren wurde er als<br />

Manfred Meier. Welche der genannten Namen könnte er in eine neue Ehe einbringen?<br />

III. Der Begleitname<br />

IV. Verwitwete und geschiedene Ehegatten<br />

Winkler v. Mohrenfels Familienrecht WS 2004/2005

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