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3. Abschnitt: Die eheliche Lebensgemeinschaft (S. 7-10)

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§ <strong>10</strong> Ehegatten-Innengesellschaft<br />

- 8 -<br />

<strong>3.</strong> <strong>Abschnitt</strong>: <strong>Die</strong> <strong>eheliche</strong> <strong>Lebensgemeinschaft</strong><br />

Bestehen zwischen den Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen (BGH NJW 1995,<br />

3383), so kommt die Annahme einer konkludenten Ehegatten-Innengesellschaft in Betracht,<br />

wenn die Ehegatten durch beiderseitige Leistungen einen über die bloße Verwirklichung der<br />

<strong>eheliche</strong>n <strong>Lebensgemeinschaft</strong> hinausgehenden Zweck verfolgen und ihrem Tun die Vorstellung<br />

zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet<br />

auch beide Ehegatten zustehen soll (BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 = NJW 1999,<br />

2962; dazu K. Schmidt JuS 2000;186 und Schöpflin JA 2000, 91. S. auch die Anm. von Grziwotz<br />

DNotZ 2000, 486-498 und Arens FamRZ 2000, 266-270). Bsp. für die Ablehnung einer<br />

Innengesellschaft, weil die Erträgnisse nur einem Ehegatten zugute kommen: OLG Ffm<br />

FamRZ 2004, 877 m. Anm. Wever.<br />

Eine Innengesellschaft wird nur bei außergewöhnlichen und beherrschenden Gegenständen angenommen:<br />

- Beiträge der Frau zu einem vom Mann erworbenen Grundstück durch Sammeln von Küchenabfällen und<br />

Verkauf der dadurch gefütterten Schweine sowie durch Putzen von 6000 Trümmersteinen (BGH FamRZ<br />

1965, 368),<br />

- Beiträge des Mannes zur Errichtung von zwei Dreifamilienhäusern auf Grundstücken der Frau durch Übernahme<br />

der Bauleitung und Ausführung der Installationen (BGH FamRZ 1985, 1232),<br />

- Beiträge des Mannes zur Errichtung eines Wohnbungalows, eines Doppelhauses und eines Hotelrestaurants,<br />

als deren Eigentümerin die Frau eingetragen wurde, in Gestalt erheblicher Arbeitsleistungen während eines<br />

17-jährigen Zusammenlebens (OLG Hamm NJW 1980, 1530),<br />

- Zurverfügungstellung von Werkstatträumen und Arbeitsleistungen zum Aufbau eines Unternehmens für<br />

elektronische Spezialgeräte (BGHZ 84, 388 = FamRZ 1982, <strong>10</strong>65).<br />

§ 11 Zuwendungen unter Ehegatten<br />

Löhnig, Zum Ausgleich „unbenannter” oder „ehebedingter” Zuwendungen nach der Schuldrechtsmodernisierung,<br />

FamRZ 2003, 1521; Waas, Zur Dogmatik der sogenannten „ehebezogenen Zuwendungen“, FamRZ 2000, 453-461;<br />

Kleinle, <strong>Die</strong> Ehegattenzuwendung und ihre Rückabwicklung bei Scheitern der Ehe, FamRZ 1997, 1383-1390; Elisabeth<br />

Koch, Entgeltlichkeit in der Ehe, FamRZ 1995, 321-327; Kollhosser, Ehebezogene Zuwendungen und Schenkungen<br />

unter Ehegatten, NJW 1994, 2313; Winkler v. Mohrenfels, Ehebezogene Zuwendungen im Internationalen Privatrecht,<br />

IPRax 1995, 379-386; Lipp, Ehegattenzuwendungen und Zugewinnausgleich, JuS 1993, 89.<br />

Bei unentgeltlichen Zuwendungen kann es sich entweder um Schenkungen oder um sog. unbenannte, besser: ehebezogene<br />

Zuwendungen handeln. Der Unterschied zwischen beiden liegt in der Zweckbestimmung. Dazu BGHZ 142,<br />

137 (unter II 1 cc):<br />

„Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert<br />

um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung<br />

oder Sicherung der <strong>eheliche</strong>n <strong>Lebensgemeinschaft</strong> zukommen lässt, wobei er die Vorstellung<br />

hegt, dass die <strong>eheliche</strong> <strong>Lebensgemeinschaft</strong> Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft<br />

am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde.“<br />

Hauptproblem der Schenkung ist, dass ihre Rückforderung nur unter den engen Voraussetzungen des § 530 BGB<br />

möglich ist.<br />

Beispielsfälle:<br />

BGH FamRZ 1993, 1297<br />

BGH NJW 1999, 1626<br />

BGH NJW 1999, 1623 = FamRZ 1999, 705 m. Anm. Wever FamRZ 1999, 1421 (Gegenbespiel, grober Undank abgelehnt)<br />

Winkler v. Mohrenfels Familienrecht WS 2004/2005

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