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3. Abschnitt: Die eheliche Lebensgemeinschaft (S. 7-10)

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<strong>3.</strong> <strong>Abschnitt</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>eheliche</strong> <strong>Lebensgemeinschaft</strong><br />

§ 7 Grundsatz<br />

§ 8 Einzelne Erscheinungsformen der Pflicht zur <strong>eheliche</strong>n <strong>Lebensgemeinschaft</strong><br />

I. Geschlechtsgemeinschaft<br />

II. Häusliche Gemeinschaft<br />

Menter, Verbotene Eigenmacht hinsichtlich der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten, FamRZ 1997, 76-80;<br />

Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der<br />

Ehewohnung v. 11.12.2001 (BGBl I 3513; Schönf. Nr. 49 [E])<br />

Im Falle des Getrenntlebens kann ein Ehegatte die ihm gehörenden Hausratsgegenstände herausverlangen (§ 1361a)<br />

und im Härtefall die Alleinbenutzung der Ehewohnung oder eines Teils derselben verlangen, § 1361b Abs. 1. Im<br />

Falle körperlicher Gewalt ist idR. <strong>Die</strong> gesamte Wohnung zur Alleinbenutzung zu überlassen, Abs. 2 Das Verfahren<br />

richtet sich in allen n Fällen sinngemäß nach der HausratsVO, § 18a HausratsVO. Ob daneben Ansprüche aus § 861<br />

BGB geltend gemacht werden können, ist sehr umstritten. <strong>Die</strong> hM. verneint die Frage, a.A. aber zB Münch-<br />

Komm/ Wacke 4 §1361a Rn. 16 und Menter aaO.<br />

III. Entscheidungsgemeinschaft<br />

IV. Gegenseitige Beistandspflicht<br />

Bsp.: OLG Nürnberg FamRZ 1996, 32 (Anschwärzen beim Arbeitgeber wegen unerlaubter Nebentätigkeit).<br />

§ 9 Haushaltsführung und Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten<br />

I. Haushaltsführung<br />

II. Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten<br />

Werer, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2 , Rn. 431 ff.; Rödl, Ehegattenmitarbeit<br />

im deutschen und französischen Recht, Diss. Regensburg 1998.<br />

1) Keine allgemeine gesetzliche Mitarbeitspflicht<br />

Eine Mitarbeitspflicht kann sich aber im Ein zelfall im Rahmen der Sicherung des Familienunterhalts (Unterhaltsarbeit)<br />

oder als besondere Ausprägung der Beistandspflicht in der <strong>eheliche</strong>n <strong>Lebensgemeinschaft</strong> in Zwangssituationen<br />

(Pflichtmitarbeit) aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben (s. hierzu die Beispiele bei MünchKomm/ Wacke 4<br />

§ 1356 Rn. 21).<br />

2) Vertragliche Vereinbarungen<br />

<strong>Die</strong> Ehegatten können wie andere Personen miteinander Arbeits -, <strong>Die</strong>nst- und Gesellschaftsverträge abschließen.<br />

Winkler v. Mohrenfels Familienrecht WS 2004/2005


§ <strong>10</strong> Ehegatten-Innengesellschaft<br />

- 8 -<br />

<strong>3.</strong> <strong>Abschnitt</strong>: <strong>Die</strong> <strong>eheliche</strong> <strong>Lebensgemeinschaft</strong><br />

Bestehen zwischen den Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen (BGH NJW 1995,<br />

3383), so kommt die Annahme einer konkludenten Ehegatten-Innengesellschaft in Betracht,<br />

wenn die Ehegatten durch beiderseitige Leistungen einen über die bloße Verwirklichung der<br />

<strong>eheliche</strong>n <strong>Lebensgemeinschaft</strong> hinausgehenden Zweck verfolgen und ihrem Tun die Vorstellung<br />

zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet<br />

auch beide Ehegatten zustehen soll (BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 = NJW 1999,<br />

2962; dazu K. Schmidt JuS 2000;186 und Schöpflin JA 2000, 91. S. auch die Anm. von Grziwotz<br />

DNotZ 2000, 486-498 und Arens FamRZ 2000, 266-270). Bsp. für die Ablehnung einer<br />

Innengesellschaft, weil die Erträgnisse nur einem Ehegatten zugute kommen: OLG Ffm<br />

FamRZ 2004, 877 m. Anm. Wever.<br />

Eine Innengesellschaft wird nur bei außergewöhnlichen und beherrschenden Gegenständen angenommen:<br />

- Beiträge der Frau zu einem vom Mann erworbenen Grundstück durch Sammeln von Küchenabfällen und<br />

Verkauf der dadurch gefütterten Schweine sowie durch Putzen von 6000 Trümmersteinen (BGH FamRZ<br />

1965, 368),<br />

- Beiträge des Mannes zur Errichtung von zwei Dreifamilienhäusern auf Grundstücken der Frau durch Übernahme<br />

der Bauleitung und Ausführung der Installationen (BGH FamRZ 1985, 1232),<br />

- Beiträge des Mannes zur Errichtung eines Wohnbungalows, eines Doppelhauses und eines Hotelrestaurants,<br />

als deren Eigentümerin die Frau eingetragen wurde, in Gestalt erheblicher Arbeitsleistungen während eines<br />

17-jährigen Zusammenlebens (OLG Hamm NJW 1980, 1530),<br />

- Zurverfügungstellung von Werkstatträumen und Arbeitsleistungen zum Aufbau eines Unternehmens für<br />

elektronische Spezialgeräte (BGHZ 84, 388 = FamRZ 1982, <strong>10</strong>65).<br />

§ 11 Zuwendungen unter Ehegatten<br />

Löhnig, Zum Ausgleich „unbenannter” oder „ehebedingter” Zuwendungen nach der Schuldrechtsmodernisierung,<br />

FamRZ 2003, 1521; Waas, Zur Dogmatik der sogenannten „ehebezogenen Zuwendungen“, FamRZ 2000, 453-461;<br />

Kleinle, <strong>Die</strong> Ehegattenzuwendung und ihre Rückabwicklung bei Scheitern der Ehe, FamRZ 1997, 1383-1390; Elisabeth<br />

Koch, Entgeltlichkeit in der Ehe, FamRZ 1995, 321-327; Kollhosser, Ehebezogene Zuwendungen und Schenkungen<br />

unter Ehegatten, NJW 1994, 2313; Winkler v. Mohrenfels, Ehebezogene Zuwendungen im Internationalen Privatrecht,<br />

IPRax 1995, 379-386; Lipp, Ehegattenzuwendungen und Zugewinnausgleich, JuS 1993, 89.<br />

Bei unentgeltlichen Zuwendungen kann es sich entweder um Schenkungen oder um sog. unbenannte, besser: ehebezogene<br />

Zuwendungen handeln. Der Unterschied zwischen beiden liegt in der Zweckbestimmung. Dazu BGHZ 142,<br />

137 (unter II 1 cc):<br />

„Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert<br />

um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung<br />

oder Sicherung der <strong>eheliche</strong>n <strong>Lebensgemeinschaft</strong> zukommen lässt, wobei er die Vorstellung<br />

hegt, dass die <strong>eheliche</strong> <strong>Lebensgemeinschaft</strong> Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft<br />

am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde.“<br />

Hauptproblem der Schenkung ist, dass ihre Rückforderung nur unter den engen Voraussetzungen des § 530 BGB<br />

möglich ist.<br />

Beispielsfälle:<br />

BGH FamRZ 1993, 1297<br />

BGH NJW 1999, 1626<br />

BGH NJW 1999, 1623 = FamRZ 1999, 705 m. Anm. Wever FamRZ 1999, 1421 (Gegenbespiel, grober Undank abgelehnt)<br />

Winkler v. Mohrenfels Familienrecht WS 2004/2005


- 9 -<br />

<strong>3.</strong> <strong>Abschnitt</strong>: <strong>Die</strong> <strong>eheliche</strong> <strong>Lebensgemeinschaft</strong><br />

Da die restriktive Lösung über § 530 BGB als unangemessen empfunden wird, hat die Rechtsprechung die Rechtsfigur<br />

der unbenannten Zuwendung entwickelt. Dabei handelt es sich um einen familienrechtlichen Vertrag sui generis,<br />

der gerichtet ist auf unentgeltliche Zuwendung mit der o.a. Zweckbestimmung. Hauptanwendungsbeispiel sind Zuwendungen<br />

zur Herstellung oder zum Erwerb einer Familienwohnung.<br />

Auf Zuwendungen der Eltern oder Schwiegereltern finden diese Grundsätze analoge Anwendung (BGH NJW 1995,<br />

1889, 1890 = FamRZ 1995, <strong>10</strong>60 = JR 1996, 324 m. Anm. Elisabeth Koch; BGH FamRZ 1998, 669 m. krit. Anm.<br />

Lipp JZ 1998, 908; OLG München FamRZ 2004, 196.<br />

Auf die nicht<strong>eheliche</strong> <strong>Lebensgemeinschaft</strong> und die eingetragene Lebenpartnerschaft finden diese Grundsätze entsprechende<br />

Anwendung, vgl. zur neLG: OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1157; OLG Köln FamRZ 2001, 1608; OLG<br />

Düsseldorf FamRZ 1997, 11<strong>10</strong>.<br />

Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage:<br />

BGH FamRZ 1998, 669 m. Anm. Lipp, JZ 1998, 908 (Zuwendung durch den Schwiegerv ater)<br />

BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 = NJW 1999, 2962 (sub II 2).<br />

Beispiele für Ausgleich nach § 1380 BGB:<br />

- OLG Karlsruhe FamRZ 2004, <strong>10</strong>33; OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 872.<br />

Eine Rückforderung unbenannter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt deshalb idR. nur bei<br />

Gütertrennung in Betracht, weil hier keine Ausgleichsregelung besteht.<br />

Beispiele für die Ablehnung eines Rückgabeanspruchs:<br />

- OLG Bremen FamRZ 2000, 671: Kein Ausgleich für eine zugunsten des Ehegatten bestellte Grundschuld an<br />

einem im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Grundstück, wenn diese Grundschuld einen Ausgleich<br />

für Leistungen des Ehegatten in der Vergangenheit darstellt.<br />

- OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1146: Keine Rückforderung einer Schuldübernahme des Ehemannes für ein<br />

Darlehen der Ehefrau zum Bau von Eigentumswohnungen, da der Ehemann als Hauptverdiener die Schulden<br />

zu bezahlen hatte.<br />

- OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1148: Keine Rückforderung nicht konkret dargelegter Zuwendungen für<br />

Wertzuwachs von Grundbesitz, weil es dem Kl. mit 300.000 DM Jahresgehalt nach Treu und Glauben zumutbar<br />

war, seiner Ehefrau (Hausfrau) den Vermö genszuwachs zu belassen.<br />

§ 12 <strong>Die</strong> Haftung der Ehegatten untereinander<br />

<strong>Die</strong> Haftungsprivilegierug gilt nach der Rechtsprechung des BGH nicht für die Beteiligung am Straßenverkehr<br />

(BGHZ 53, 352, 355).<br />

Winkler v. Mohrenfels Familienrecht WS 2004/2005


- <strong>10</strong> -<br />

<strong>3.</strong> <strong>Abschnitt</strong>: <strong>Die</strong> <strong>eheliche</strong> <strong>Lebensgemeinschaft</strong><br />

§ 13 Der Ehename<br />

Mathias-Bleck, Empirische Ergebnisse zur Anwendung des neuen Ehenamensrechts, DEuFamR 2000, <strong>10</strong>8-112; Baldus,<br />

<strong>Die</strong> Crux mit den Doppelnamen, FuR 1996, 3-<strong>10</strong>; <strong>Die</strong>derichsen, <strong>Die</strong> Neuordnung des Familiennamensrechts,<br />

NJW 1994, <strong>10</strong>89-<strong>10</strong>97; Wagenitz, Grundlinien des neuen Familiennamensrechts, FamRZ 1994, 409-416; Coester,<br />

Das neue Familiennamensrechtsgesetz FuR 1994, 1 ff.<br />

I. Geschichte<br />

II. Wahl des Ehenamens<br />

1355 Abs. 2 BGB ist kürzlich vom BVerfG für mit Art. 2 Abs. 1 GG (APR) nicht vereinbar erklärt worden (BVerfG<br />

v. 18.02.2004, 1 BvR 193/97, E <strong>10</strong>9, 265 = FamRZ 2004, 515 m. Anm. v. Hein = NJW 2004, 1155. Dazu Muscheler<br />

FamRZ 2004, 762–763; Manteuffel NJW 2004, 1773–1775; Sacksofsky FPR 2004, 371–375; Woelke FamRZ 2004,<br />

1342. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31.<strong>3.</strong>2005 eine verfassungsgemäße Neuregelung sowie eine<br />

Übergangsregelung zu erlassen. Bis dahin behalten die Ehegatten vorläufig ihre vor der Eheschließung geführten<br />

Namen.<br />

Fall 9: Herr Manfred v. Schmidtke trägt derzeit den Geburtsnamen seiner von ihm geschiedenen<br />

letzten Ehefrau. Vorher trug er den ebenfalls durch Heirat erworbenen Familiennamen<br />

Müller-Thurgau, seine damalige Ehegattin war aber früh verstorben. Geboren wurde er als<br />

Manfred Meier. Welche der genannten Namen könnte er in eine neue Ehe einbringen?<br />

III. Der Begleitname<br />

IV. Verwitwete und geschiedene Ehegatten<br />

Winkler v. Mohrenfels Familienrecht WS 2004/2005

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