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– 2 –<br />
# Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft des C (§ 119 Abs. 2 BGB i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfG<br />
M-V), fehlende Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Dann Anfechtung, §§ 119 Abs. 2, 142<br />
Abs. 1 BGB, 59 Abs. 1 VwVfG M-V, falls Scheiben vom 28.9.2012 so ausgelegt werden kann.<br />
# Arglistige Täuschung durch C über diese verkehrswesentliche Eigenschaft, § 123 Abs. 1 Alt. 1<br />
BGB, § 59 Abs. 1 VwVfG M-V? Dann Anfechtung, §§ 123 Abs. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB, 59 Abs. 1<br />
VwVfG M-V, falls Brief vom 28.9.2012 so ausgelegt werden kann. Aber nach Sachverhalt jedenfalls<br />
keine Täuschung zum Zeitpunkt der Verhandlungen.<br />
– Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 59 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 134 BGB?<br />
# Vertragsinhaltsverbot, § 54 Satz 1 VwVfG M-V? Nicht erkennbar.<br />
7. ZE: kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich; Anspruch des C ist also am 30.3.2012 wirksam entstanden.<br />
II. Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis später erloschen (untergegangen)?<br />
1. Kündigung des Vertrags oder entgegenstehender Verwaltungsakt? Auslegung erforderlich<br />
– Abgrenzung über Definition? Willensäußerung in beiden Fällen einseitig und nach außen gerichtet;<br />
hilft nicht weiter.<br />
– § 133 BGB: erklärter Wille maßgeblich, wie ihn C verstehen konnte –> Empfängerhorizont. Konnte<br />
Erklärung des IM nur als Kündigung verstehen, daher auch keine sofortige Reaktion. Klage auf<br />
Vertragserfüllung konsequent. Außerdem (Formenklarheit) Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />
spricht gegen VA, Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung; Annahme einer Kündigung ist<br />
für C günstigere Variante.<br />
– ZE: Schreiben vom 28.9.2012 ist Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags.<br />
– Alternativ bei Annahme eines VA:<br />
# keine Lösung aus Vertrag durch VA zulässig (h.M.); aber VA nur rechtswidrig, nicht nichtig<br />
# infolge Ablaufs der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) VA vor Klageerhebung bestandskräftig geworden,<br />
auch kein Fall höherer Gewalt erkennbar<br />
# ZE: VA steht Anspruch des C auf Erlaubniserteilung entgegen.<br />
2. Rechtmäßigkeit der am 28.9.2012 ausgesprochenen Kündigung?<br />
– Schriftlich erfolgt, § 60 Abs. 2 VwVfG M-V; Form von IM mit Brief vom 28.9.2012 eingehalten; auch<br />
Gründe für Kündigung (§ 60 Abs. 1 VwVfG M-V) angeführt (+)<br />
– Kündigungsgrund gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V? Zwar Geschäftsgrundlage wesentlich geändert,<br />
aber keine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse –> keine direkte Anwendung der<br />
Vorschrift; nach h.M. aber auch analog anwendbar. Festhalten am Vertrag für IM unzumutbar.<br />
Daher Kündigung wirksam, Vertragsverhältnis erloschen –> kein Anspruch des C mehr.<br />
– Kündigung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V? Störung besonders wichtiger, überragender Interessen<br />
der Allgemeinheit (ordnungsgemäßer Betrieb einer Spielbank) wohl gegeben.<br />
– Kündigung nach §§ 314 BGB, 62 VwVfG M-V? Nein, da kein Dauerschuldverhältnis.<br />
– Rücktritt nach §§ 323 BGB, 62 VwVfG M-V? C hat zwar Leistung nicht erbracht, aber keine Nachfristsetzung<br />
durch IM –> nicht nach § 323 BGB, 62 VwVfG M-V vom Vertrag zurückgetreten<br />
B. Verwaltungsgerichtliches Vorgehen der C zur Durchsetzung des Anspruchs<br />
– Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 VwGO; Regelung des Glücksspiels Teil des Ordnungsrechts, also<br />
Sonderrecht. Zivilrechtliche Aspekte im Vertrag dienen lediglich Umsetzung der ö.r. Regelung. (+)<br />
– Richtige Klageart (§ 88 VwGO): Begehren gerichtet auf Erlaß eines VA, dessen Grundlage ein öffentlich-rechtlicher<br />
Vertrag ist.<br />
# grundsätzlich für Durchsetzung („Vollzug“) eines Verwaltungsvertrags richtige Klageart: allgemeine<br />
Leistungsklage. Voraussetzungen und Inhalt des VA im Vertrag enthalten („Muster“) –> Begehren<br />
auf Leistung = Durchführung des verwaltungsrechtlichen Vertrags durch IM gerichtet (+)<br />
# vorliegend aber alternativ (vorzugsweise) zu überlegen: Verpflichtungsklage, da Begehren der C<br />
und Verpflichtung des IM (vertragsuntypisch) direkt auf Erteilung der Erlaubnis in Gestalt eines<br />
Verwaltungsakts gerichtet ist. Dann aber Vorverfahren prüfen (–> §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO)<br />
– Klagebefugnis (im folgenden: für Verpflichtungsklage), § 42 Abs. 2 VwGO (+)<br />
– Beteiligtenfähigkeit, §§ 61 Nr. 1 VwGO, 13 Abs. 1 GmbHG bzw. §§ 61 Nr. 3 VwGO, 14 Abs. 1 AG-<br />
GerStrG (+)<br />
– Prozeßfähigkeit, §§ 62 Abs. 3 VwGO, 35 Abs. 1 GmbHG bzw. §§ 62 Abs. 3 VwGO, Art. 46 Abs. 2 LV<br />
M-V (+)<br />
– Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO: Innenministerium als Behörde.<br />
ZE: Verpflichtungsklage ist zulässig (aber [s.o.] unbegründet).