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Prof. Dr. Wolfgang März Winter 2012/13<br />

Wissenschaftliches Arbeiten im Öffentlichen Recht – <strong>Gliederung</strong> zu Fall 3<br />

Thema der Fragestellung:<br />

– Öffentlich-rechtlicher Vertrag: verfahrensrechtliche Qualifizierung der „Zielvereinbarung“, Auslegung<br />

des im Sachverhalt beschriebenen Vorgangs und Einordnung in die Handlungsformen des Allgemeinen<br />

Verwaltungsrechts (Zusicherung, Verwaltungsakt; Vertragsabwicklung durch VA), unterstützende<br />

Heranziehung zivilrechtlicher Vorschriften<br />

– Zulässigkeit begehrensspezifischen verwaltungsgerichtlichen Vorgehens: allgemeine Leistungsklage<br />

oder Verpflichtungsklage<br />

– Fallkonstellation nach: OVG Greifswald, NJW 2003, 3146 ff.<br />

A. Anspruch der C auf Erteilung der beantragten Spielbankerlaubnis<br />

Könnte sich – alternativ zu einer einfachgesetzlichen Grundlage (in § 1 SpbG M-V) – aus der „Zielvereinbarung“<br />

zwischen IM und C vom 30.3.2012 ergeben, falls in ihr eine entsprechende verwaltungsvertragliche<br />

Verpflichtung des IM enthalten ist, § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 62 Satz 2 VwVfG M-V. Dazu Voraussetzung:<br />

wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen C und Land M-V (vertreten durch IM)<br />

I. Entstehung des von C behaupteten Anspruchs auf Erteilung der Spielbankerlaubnis<br />

1. Abschluß eines Vertrags?<br />

D. Bei Annahme eines ö.-r. Vertrags: §§ 54 ff. VwVfG M-V i.V.m. §§ 145 ff. BGB, 62 Satz 2 VwVfG<br />

M-V<br />

E. Bei Annahme einer Zusicherung: § 38 VwVfG M-V<br />

F. Bessere Gründe für Vertrag: Verhandlungen, wechselseitige Verpflichtungen, Festlegungen in Zielvereinbarung<br />

jenseits des Inhalts einer Zusicherung; außerdem Unterzeichnung der „Zielvereinbarung“<br />

durch beide Verhandlungspartner (bei Zusicherung sinnlos). Daher öffentlich-rechtlicher<br />

Vertrag (+), Wirksamkeit nach §§ 54 ff. VwVfG M-V<br />

2. Zuständigkeit für den Abschluß dieses Vertrags (im Vorfeld des Erlaubnisverfahrens)<br />

– Innenminister zuständige Behörde, § 1 Abs. 2 SpielbG<br />

3. Erfordernis einer Zustimmung von Dritten oder von Behörden, § 58 VwVfG M-V<br />

– § 1 Abs. 2 SpielbG, Einvernehmenserfordernis mit Finanzminister; Vertrag hier aber nur Vorbereitung<br />

des VA. Str., ob auch hierfür Einvernehmen erforderlich; zu bejahen –> § 58 Abs. 2 VwVfG<br />

M-V. Daher schwebend-unwirksamer Vertrag, wurde durch nachträgliche Zustimmung wirksam.<br />

4. Vertragsformverbot, § 54 Satz 1 VwVfG M-V?<br />

– Ordnungsrechtliche Genehmigung auch durch Vertrag? Ja, § 2 SpielbG steht nicht entgegen.<br />

5. Nichtigkeit des Vertrags (I), § 59 Abs. 2 VwVfG M-V?<br />

– Subordinationsrechtlicher Vertrag, § 54 Satz 2 VwVfG M-V? Ersetzt Zusicherung, VA ähnlich –> ja.<br />

– Nichtigkeit aus §§ 38 Abs. 3 VwVfG M-V, 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V? Zwar Zusicherung kein VA,<br />

aber ähnlich –> § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V analog? Automatischer Wegfall der Bindung der Verwaltung<br />

an die Zusicherung wegen abschließender Spezialregelung in § 60 VwVfG M-V ausgeschlossen,<br />

zudem (vgl. § 38 Abs. 2 VwVfG M-V) Zusicherung eben kein VA<br />

– Nichtigkeit wegen Unvereinbarkeit mit SpielbG, § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V? Vertragsvereinbarungen<br />

im Einklang mit SpielbG, kein Nichtigkeitsgrund<br />

– Ermessensfehler, § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V? Nicht ersichtlich<br />

– Nichtigkeit wegen Verbots eines Austauschvertrags, § 59 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 56 VwVfG M-V?<br />

# Vertrag ist Austauschvertrag i.S.v. § 56 VwVfG M-V<br />

# Gegenleistung der C dient dem (hinreichend konkreten) Zweck Spielbankerlaubnis (+)<br />

# Gegenleistung der C soll Voraussetzungen zum Erlaß einer Spielbankerlaubnis schaffen (+)<br />

# Leistung und Gegenleistung sind ausgewogen (+)<br />

# Forderungen der Behörde sind rechtmäßig (+)<br />

– ZE: Vertrag ist nicht nach § 59 Abs. 2 VwVfG M-V nichtig.<br />

6. Nichtigkeit des Vertrags (II), § 59 Abs. 1 VwVfG M-V?<br />

– Schriftform, §§ 57 VwVfG M-V, 126 BGB, 125 BGB, 59 Abs. 1 VwVfG M-V? Kein Verstoß ersichtlich<br />

– Mängel bei der Abgabe der Willenserklärung durch IM?


– 2 –<br />

# Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft des C (§ 119 Abs. 2 BGB i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfG<br />

M-V), fehlende Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Dann Anfechtung, §§ 119 Abs. 2, 142<br />

Abs. 1 BGB, 59 Abs. 1 VwVfG M-V, falls Scheiben vom 28.9.2012 so ausgelegt werden kann.<br />

# Arglistige Täuschung durch C über diese verkehrswesentliche Eigenschaft, § 123 Abs. 1 Alt. 1<br />

BGB, § 59 Abs. 1 VwVfG M-V? Dann Anfechtung, §§ 123 Abs. 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 BGB, 59 Abs. 1<br />

VwVfG M-V, falls Brief vom 28.9.2012 so ausgelegt werden kann. Aber nach Sachverhalt jedenfalls<br />

keine Täuschung zum Zeitpunkt der Verhandlungen.<br />

– Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 59 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 134 BGB?<br />

# Vertragsinhaltsverbot, § 54 Satz 1 VwVfG M-V? Nicht erkennbar.<br />

7. ZE: kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich; Anspruch des C ist also am 30.3.2012 wirksam entstanden.<br />

II. Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis später erloschen (untergegangen)?<br />

1. Kündigung des Vertrags oder entgegenstehender Verwaltungsakt? Auslegung erforderlich<br />

– Abgrenzung über Definition? Willensäußerung in beiden Fällen einseitig und nach außen gerichtet;<br />

hilft nicht weiter.<br />

– § 133 BGB: erklärter Wille maßgeblich, wie ihn C verstehen konnte –> Empfängerhorizont. Konnte<br />

Erklärung des IM nur als Kündigung verstehen, daher auch keine sofortige Reaktion. Klage auf<br />

Vertragserfüllung konsequent. Außerdem (Formenklarheit) Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />

spricht gegen VA, Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung; Annahme einer Kündigung ist<br />

für C günstigere Variante.<br />

– ZE: Schreiben vom 28.9.2012 ist Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags.<br />

– Alternativ bei Annahme eines VA:<br />

# keine Lösung aus Vertrag durch VA zulässig (h.M.); aber VA nur rechtswidrig, nicht nichtig<br />

# infolge Ablaufs der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) VA vor Klageerhebung bestandskräftig geworden,<br />

auch kein Fall höherer Gewalt erkennbar<br />

# ZE: VA steht Anspruch des C auf Erlaubniserteilung entgegen.<br />

2. Rechtmäßigkeit der am 28.9.2012 ausgesprochenen Kündigung?<br />

– Schriftlich erfolgt, § 60 Abs. 2 VwVfG M-V; Form von IM mit Brief vom 28.9.2012 eingehalten; auch<br />

Gründe für Kündigung (§ 60 Abs. 1 VwVfG M-V) angeführt (+)<br />

– Kündigungsgrund gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V? Zwar Geschäftsgrundlage wesentlich geändert,<br />

aber keine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse –> keine direkte Anwendung der<br />

Vorschrift; nach h.M. aber auch analog anwendbar. Festhalten am Vertrag für IM unzumutbar.<br />

Daher Kündigung wirksam, Vertragsverhältnis erloschen –> kein Anspruch des C mehr.<br />

– Kündigung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V? Störung besonders wichtiger, überragender Interessen<br />

der Allgemeinheit (ordnungsgemäßer Betrieb einer Spielbank) wohl gegeben.<br />

– Kündigung nach §§ 314 BGB, 62 VwVfG M-V? Nein, da kein Dauerschuldverhältnis.<br />

– Rücktritt nach §§ 323 BGB, 62 VwVfG M-V? C hat zwar Leistung nicht erbracht, aber keine Nachfristsetzung<br />

durch IM –> nicht nach § 323 BGB, 62 VwVfG M-V vom Vertrag zurückgetreten<br />

B. Verwaltungsgerichtliches Vorgehen der C zur Durchsetzung des Anspruchs<br />

– Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 VwGO; Regelung des Glücksspiels Teil des Ordnungsrechts, also<br />

Sonderrecht. Zivilrechtliche Aspekte im Vertrag dienen lediglich Umsetzung der ö.r. Regelung. (+)<br />

– Richtige Klageart (§ 88 VwGO): Begehren gerichtet auf Erlaß eines VA, dessen Grundlage ein öffentlich-rechtlicher<br />

Vertrag ist.<br />

# grundsätzlich für Durchsetzung („Vollzug“) eines Verwaltungsvertrags richtige Klageart: allgemeine<br />

Leistungsklage. Voraussetzungen und Inhalt des VA im Vertrag enthalten („Muster“) –> Begehren<br />

auf Leistung = Durchführung des verwaltungsrechtlichen Vertrags durch IM gerichtet (+)<br />

# vorliegend aber alternativ (vorzugsweise) zu überlegen: Verpflichtungsklage, da Begehren der C<br />

und Verpflichtung des IM (vertragsuntypisch) direkt auf Erteilung der Erlaubnis in Gestalt eines<br />

Verwaltungsakts gerichtet ist. Dann aber Vorverfahren prüfen (–> §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO)<br />

– Klagebefugnis (im folgenden: für Verpflichtungsklage), § 42 Abs. 2 VwGO (+)<br />

– Beteiligtenfähigkeit, §§ 61 Nr. 1 VwGO, 13 Abs. 1 GmbHG bzw. §§ 61 Nr. 3 VwGO, 14 Abs. 1 AG-<br />

GerStrG (+)<br />

– Prozeßfähigkeit, §§ 62 Abs. 3 VwGO, 35 Abs. 1 GmbHG bzw. §§ 62 Abs. 3 VwGO, Art. 46 Abs. 2 LV<br />

M-V (+)<br />

– Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO: Innenministerium als Behörde.<br />

ZE: Verpflichtungsklage ist zulässig (aber [s.o.] unbegründet).

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