16.03.2014 Aufrufe

Hinweise zu den Formalien einer juristischen Hausarbeit (B.A. ...

Hinweise zu den Formalien einer juristischen Hausarbeit (B.A. ...

Hinweise zu den Formalien einer juristischen Hausarbeit (B.A. ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Wolfgang März<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>Formalien</strong> <strong>einer</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Hausarbeit</strong><br />

(B.A. Öffentliches Recht Erstfach/Zweitfach)<br />

Vorbemerkung<br />

Die nachfolgen<strong>den</strong> <strong>Hinweise</strong> richten sich an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der<br />

bei<strong>den</strong> <strong>Hausarbeit</strong>en im Studiengang B.A. Öffentliches Recht Erstfach/Zweitfach und<br />

sollen ihnen die Anfertigung dieser ersten größeren schriftlichen Arbeit erleichtern.<br />

Diese Prüfungsleistungen im Modul C (2. Studienjahr) und im Modul F (3. Studienjahr)<br />

wer<strong>den</strong> an der Juristischen Fakultät im Rahmen von rechtswissenschaftlichen<br />

Übungen geschrieben, wie sie auch von <strong>den</strong> Studieren<strong>den</strong> im Studiengang Rechtswissenschaft<br />

– Staatsexamen (und von <strong>den</strong> Lehramtsstudieren<strong>den</strong>) erbracht wer<strong>den</strong>.<br />

Die <strong>Hinweise</strong> entsprechen daher im wesentlichen <strong>den</strong> formalen Anforderungen, welche<br />

auch die normalen Jurastudieren<strong>den</strong> <strong>zu</strong> beachten haben.<br />

Da es sich um eine auf die klassische Juristenausbildung <strong>zu</strong>geschnittene rechtswissenschaftliche<br />

Veranstaltung mit TeilnehmerInnen verschie<strong>den</strong>er Studiengänge handelt,<br />

wird in <strong>den</strong> Übungen und damit in <strong>den</strong> <strong>Hausarbeit</strong>en und Klausuren jeweils ein<br />

„Fall“ (Sachverhalt mit Aufgabenstellung) aus dem <strong>zu</strong>gehörigen Fachgebiet und Prüfungsstoff<br />

gestellt, der in Form eines <strong>juristischen</strong> Gutachtens <strong>zu</strong> bearbeiten ist. Die<br />

hierfür erforderliche Lösungstechnik, d.h. das jeweilige Aufbauschema und die einzelnen<br />

methodisch angeleiteten Schritte der Lösung ist Gegenstand der Arbeitsgemeinschaften<br />

im Öffentlichen Recht bzw. im Strafrecht (1. und 2. Sem.) gewesen; sie<br />

wird für die Bearbeitung <strong>einer</strong> <strong>Hausarbeit</strong> deshalb vorausgesetzt. Ebenfalls vorausgesetzt<br />

wer<strong>den</strong> die in <strong>den</strong> Vorlesungen vermittelten Grundkenntnisse des jeweiligen<br />

Fachgebiets. Sie reichen indes für die Lösung <strong>einer</strong> <strong>Hausarbeit</strong> – für die ja eine Bearbeitungszeit<br />

von acht Wochen <strong>zu</strong>r Verfügung steht – in keinem Fall aus, da hierfür<br />

eine vertiefte Auseinanderset<strong>zu</strong>ng mit dem jeweiligen Thema und <strong>den</strong> darin angelegten<br />

rechtswissenschaftlichen Problemen erforderlich ist. Die eine <strong>Hausarbeit</strong> schreiben<strong>den</strong><br />

Studieren<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> daher (vielleicht erstmals in ihrem Studium) das einschlägige<br />

juristische Fachschrifttum jenseits von Lehr- und Lernbüchern oder Skripten<br />

heranziehen müssen, es sind also Kommentare, Aufsätze und Monographien <strong>zu</strong><br />

verwen<strong>den</strong>. Herangezogen und verwendet wer<strong>den</strong> muß außerdem die einschlägige<br />

Judikatur, vor allem die höchstrichterliche Rechtsprechung (im Öffentlichen Recht<br />

bei der Zwischenprüfungsübung die des Bundesverfassungsgerichts, bei der Übung<br />

im 3. Studienjahr die des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte<br />

sowie des EuGH). Alles, was für die Bearbeitung <strong>einer</strong> <strong>Hausarbeit</strong> gebraucht<br />

wird, steht in der <strong>juristischen</strong> Fachbereichsbibliothek gedruckt oder in elektronischen<br />

Datenbanken im Internet (z.B. Beck-online) <strong>zu</strong>r Verfügung – diese Ressourcen sollten<br />

also auch genutzt wer<strong>den</strong>. Nur mit einem gängigen Lehrbuch oder einem Skript und<br />

einem Kleinkommentar läßt sich eine <strong>Hausarbeit</strong> nicht brauchbar schreiben!


– 2 –<br />

<strong>Formalien</strong> <strong>zu</strong>r Abfassung <strong>einer</strong> <strong>Hausarbeit</strong><br />

Eine juristische <strong>Hausarbeit</strong> besteht (in dieser Reihenfolge) formal aus:<br />

– 1. Deckblatt<br />

– 2. Aufgabentext<br />

– 3. Inhaltsverzeichnis = Gliederung mit Seitenangaben<br />

– 4. Literaturverzeichnis<br />

– 5. Text der <strong>Hausarbeit</strong><br />

– 6. Versicherung und Unterschrift.<br />

Auf ein Abkür<strong>zu</strong>ngsverzeichnis können Sie verzichten, <strong>den</strong>n sie sollten ohnehin die<br />

gängigen Abkür<strong>zu</strong>ngen für Gesetze und allgemeinverständliche Textteile („a.A.“,<br />

„Abs.“, „S.“, „f.“, „ff.“, „Aufl.“, „Bd.“, „Rn.“ usw.) verwen<strong>den</strong>. Wenn Sie es nicht vermei<strong>den</strong><br />

können, eigene Abkür<strong>zu</strong>ngen für in Abkür<strong>zu</strong>ngsverzeichnissen (etwa in <strong>den</strong> Ausbildungszeitschriften)<br />

nicht Aufgeführtes <strong>zu</strong> verwen<strong>den</strong> oder solche Abkür<strong>zu</strong>ngen bei<br />

ganz neuen Gesetzen noch nicht allgemein bekannt sind, sind diese beim ersten Auftreten<br />

in Klammern nach<strong>zu</strong>weisen. Also z.B.:<br />

„Nach § 3 des Gesetzes <strong>zu</strong>r Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms – Stipendienprogrammgesetz<br />

(BGBl. 2010 I S. 957) (im folgen<strong>den</strong>: StipG) ...“<br />

Grundsätzlich gilt – heute – bei jeder <strong>Hausarbeit</strong>: Sie ist mit dem Computer bzw. mit<br />

der Schreibmaschine <strong>zu</strong> schreiben und von Hand <strong>zu</strong> unterschreiben, und sie ist natürlich<br />

schriftlich ein<strong>zu</strong>reichen; eine Datei per Mail oder auf USB-Stick reicht nicht aus.<br />

1. Zur Gestaltung des Deckblatts<br />

Das Deckblatt der <strong>Hausarbeit</strong> nennt im oberen Teil: Name und Vorname der Bearbeiterin<br />

bzw. des Bearbeiters, Matrikelnummer, Semesterzahl und Anschrift. In der<br />

Mitte des Deckblatts wer<strong>den</strong> die Lehrveranstaltung, der Dozent und das laufende<br />

Semester genannt. Zum Beispiel:<br />

Wolfgang März Möllner Str. 10<br />

Matrikel-Nr. 0123456789<br />

18109 Rostock<br />

3. Semester<br />

(Zwischen-)Prüfungsübung Öffentliches Recht – <strong>Hausarbeit</strong><br />

bei<br />

Prof. Dr. Wolfgang März<br />

WS 2010/11


– 3 –<br />

2. Aufgabentext<br />

Auf das Deckblatt folgt der Aufgabentext, der nicht neu abgeschrieben wer<strong>den</strong> muß;<br />

es genügt eine saubere Kopie oder ein Ausdruck des Sachverhalts, so wie er ausgegeben<br />

wurde. Dieses Erfordernis dient vor allem da<strong>zu</strong>, daß für die Besprechung bei<br />

der Rückgabe der Arbeit, für eine etwaige Remonstration mit Nachkorrektur oder für<br />

eine externe Überprüfung der Aufgabentext und die Lösung <strong>zu</strong>sammen vorliegen, also<br />

auch ein Dritter später problemlos feststellen kann, für welchen Sachverhalt die<br />

<strong>Hausarbeit</strong> angefertigt wurde.<br />

3. Inhaltsverzeichnis = Gliederung<br />

Die dem Aufgabentext nachfolgende Gliederung soll <strong>den</strong> Aufbau der <strong>Hausarbeit</strong> und<br />

damit <strong>den</strong> Gedankengang knapp und stichwortartig erkennen lassen. Sie besteht aus<br />

der Gliederungsnumerierung, <strong>den</strong> jeweiligen Überschriften und der Angabe der Seitenzahl.<br />

Die Numerierung und die Überschriften müssen dabei natürlich mit dem<br />

Text der angegebenen Seite übereinstimmen. Zur Numerierung sollte vor<strong>zu</strong>gsweise<br />

die „klassische“, alphanumerische Gliederungsfolge verwendet wer<strong>den</strong>; es kann aber<br />

die „moderne“, rein numerische Form Anwendung fin<strong>den</strong>; Mischformen sind hingegen<br />

un<strong>zu</strong>lässig. Bitte beachten Sie auch, daß eine Gliederungsstufe – z.B. „aa)“ – nur<br />

dann verwendet wer<strong>den</strong> kann, wenn dort mindestens zwei Einträge vorhan<strong>den</strong> sind;<br />

einem „aa)“ muß also <strong>zu</strong>mindest ein „bb)“ folgen. Zum Beispiel:<br />

I. ... oder: 1. …<br />

1. ... 1.1 …<br />

a) ... 1.1.1 …<br />

b) ... 1.1.2 …<br />

aa) …<br />

1.1.2.1 …<br />

bb) …<br />

1.1.2.2 …<br />

cc) …<br />

1.1.2.3 …<br />

c) ... 1.1.3 …<br />

2. ... 1.2 …<br />

a) ... 1.3 …<br />

b) ... 1.3.1 …<br />

3. ... 1.3.2 …<br />

4. ... 1.3.3 …<br />

II. ... 2. ...<br />

III. ... 3. ...<br />

IV. ... 4. ...<br />

4. Literaturverzeichnis<br />

Das Literaturverzeichnis ist Ausweis für die Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und handwerkliche<br />

Qualität der <strong>Hausarbeit</strong> insgesamt. Es ist weder eine (vollständige) Biblio-


– 4 –<br />

graphie des ausgegebenen Themenbereichs noch ein Beleg für die (mehr oder weniger<br />

große) Belesenheit der Bearbeiter. Aufgabe des Literaturverzeichnisses ist es nur, <strong>den</strong><br />

Leser – und d.h. in erster Linie <strong>den</strong> Korrektor – in <strong>den</strong> Stand <strong>zu</strong> versetzen, <strong>den</strong> in <strong>den</strong><br />

Fußnoten in verkürzter Form enthaltenen Literaturnachweisen selbst nachgehen und<br />

in der konkreten Fundstelle (falls gewünscht) nachschlagen <strong>zu</strong> können. Es ist daher<br />

in alphabetischer Reihung sämtliche in <strong>den</strong> Fußnoten zitierte Literatur im Literaturverzeichnis<br />

aufführen – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Das Literaturverzeichnis<br />

umfaßt dementsprechend alle verwendeten und in <strong>den</strong> Fußnoten der <strong>Hausarbeit</strong><br />

zitierten Lehrbücher, Kommentare, Monographien und Aufsätze von A – Z; eine Untergliederung<br />

nach Literaturgattungen findet dabei nicht statt. Nicht ins Literaturverzeichnis<br />

gehören hingegen die Gerichtsentscheidungen, die Gesetze und die Entscheidungssammlungen<br />

(etwa ‚BVerfGE‘).<br />

Für die Reihung der Literatur gilt wie gesagt das alphabetische Ordnungsprinzip. Bei<br />

mehreren Werken des gleichen Autors wer<strong>den</strong> die Titel entweder (durchgängig!) chronologisch<br />

oder aber alphabetisch geordnet. Bei mehreren Verfassern sind alle Verfasser<br />

mit „Name, Vorname“ auf<strong>zu</strong>führen, wobei natürlich auf die richtige Schreibweise<br />

der Autoren <strong>zu</strong> achten ist; „Name, Vorname“ wird dabei immer kursiv ausgezeichnet.<br />

Handelt es sich bei einem Namen um <strong>den</strong> Herausgeber, so ist dies nach dem „Name,<br />

Vorname“ mit „Hrsg.“ oder „Hg.“ kenntlich <strong>zu</strong> machen. Professoren- und Doktorentitel<br />

sind selbstverständlich weg<strong>zu</strong>lassen. Falls bei <strong>den</strong> zitierten Werken, etwa bei Lehrbüchern<br />

und Kommentaren, bestimmte Auflagen herangezogen wer<strong>den</strong>, müssen diese<br />

Auflagen vermerkt wer<strong>den</strong>. Bei der formalen Gestaltung der einzelnen Literatureinträge<br />

können Sie entweder alle Angaben eines Eintrags direkt hintereinander stellen<br />

– wobei bei mehrzeiligen Einträgen die zweite und die folgen<strong>den</strong> Zeilen eingerückt<br />

wer<strong>den</strong> sollten – oder aber zwischen „Name, Vorname“ und „Titel …“ einen größeren<br />

Abstand lassen, also ein „Tabellenformat“ wählen. Zum Beispiel:<br />

Hornung, Gerrit/Schnabel, Christoph: Verfassungsrechtlich nicht schlechthin verboten – Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

in Sachen Vorratsdatenspeicherung –, DVBl. 2010, 824 ff.<br />

Ladeur, Karl-Heinz: Mediengerechte Spezifizierung des Schutzes von Persönlichkeitsrechten gegen Beeinträchtigung<br />

durch Tatsachenbehauptung und Schmähkritik. Zu neueren Ten<strong>den</strong>zen in der Rechtsprechung der Zivilgerichte,<br />

AfP 2009, 446 ff.<br />

oder:<br />

Hornung, Gerrit/Schnabel, Christoph:<br />

Ladeur, Karl-Heinz:<br />

Verfassungsrechtlich nicht schlechthin verboten – Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

in Sachen Vorratsdatenspeicherung –, DVBl. 2010,<br />

824 ff.<br />

Mediengerechte Spezifizierung des Schutzes von Persönlichkeitsrechten<br />

gegen Beeinträchtigung durch Tatsachenbehauptung und Schmähkritik. Zu<br />

neueren Ten<strong>den</strong>zen in der Rechtsprechung der Zivilgerichte, AfP 2009,<br />

446 ff.


– 6 –<br />

Pieroth, Bodo: Materiale Rechtsfolgen grundgesetzlicher Kompetenz- und Organisationsnormen,<br />

AöR 114 (1989), 422 ff. [bei Zeitschriften, die nicht wöchentlich oder monatlich erscheinen,<br />

wird <strong>zu</strong>meist die Bandzählung angegeben; das „in:“ vor der Zeitschrift kann entfallen]<br />

Thoma, Richard: Über Wesen und Erscheinungsformen der modernen Demokratie (1948), in:<br />

ders., Rechtsstaat – Demokratie – Grundrechte. Ausgewählte Abhandlungen aus fünf<br />

Jahrzehnten, hg. von Horst Dreier, Tübingen 2008, S. 406 ff.<br />

5. Text der <strong>Hausarbeit</strong><br />

– Zur Seitengestaltung allgemein:<br />

Die Seiten des Texts (also der „Lösung“) sind durchlaufend mit arabischen Ziffern<br />

<strong>zu</strong> numerieren; die vorangestellten Blätter vom Deckblatt bis <strong>zu</strong>m Ende des Literaturverzeichnisses<br />

sind hingegen mit römischen Ziffern durch<strong>zu</strong>zählen. Auf dem<br />

Papier (Format DIN A 4, 210 x 297 mm) ist – wie auch bei <strong>den</strong> Klausuren – ein<br />

knappes Drittel der Seite (mindestens aber 5 cm) am linken Rand als Korrekturrand<br />

frei <strong>zu</strong> lassen. Falls bei der Aufgabenstellung Umfangbeschränkungen vorgegeben<br />

wer<strong>den</strong>, sind diese <strong>zu</strong> beachten, ebenso eventuelle Angaben <strong>zu</strong> Schriftgröße,<br />

Rand, Zeilenabstand etc.<br />

– Allgemeine <strong>Hinweise</strong> <strong>zu</strong>m Zitieren:<br />

• Aus bestimmten Quellen übernommene, fremde Meinungen sind als solche mit<br />

Fußnoten <strong>zu</strong> kennzeichnen, in <strong>den</strong>en sich die jeweilige Fundstelle des Gedankens<br />

findet.<br />

• Wörtliche Zitate aus Quellen sind nur dort an<strong>zu</strong>bringen, wo es auf <strong>den</strong> genauen<br />

Wortlaut ankommt; sonst sind die Aussagen mit eigenen Worten <strong>zu</strong> umschreiben.<br />

• Die Nachweise in <strong>den</strong> Fußnoten dienen nicht da<strong>zu</strong>, Selbstverständlichkeiten<br />

nach<strong>zu</strong>weisen. Verwen<strong>den</strong> Sie Fußnoten daher nur an <strong>den</strong> Stellen, wo eine inhaltliche<br />

Auseinanderset<strong>zu</strong>ng mit einem rechtlichen Problem stattfindet (etwa<br />

bei kontroversen Ansichten <strong>zu</strong>m Schutzbereich eines Grundrechts oder <strong>zu</strong>r Zulässigkeit<br />

eines gerichtlichen Verfahrens).<br />

• Sachaussagen, die über das im Text bereits Gesagte hinausgehen, gehören in<br />

<strong>einer</strong> <strong>Hausarbeit</strong> grundsätzlich in <strong>den</strong> Text, nicht in die Fußnoten (daher keine<br />

Mammut-Fußnoten, wie sie sich in vielen Aufsätzen oder Doktorarbeiten fin<strong>den</strong>!).<br />

• Vorsicht bei „Zitaten aus Zitaten“, d.h. beim „Abschreiben“ von Nachweisen, die<br />

andere Autoren für ihre Aussagen bereithalten. Es steht bekanntlich nicht immer<br />

alles dort, wo es nach dem frem<strong>den</strong> Zitat eigentlich stehen sollte, und gelegentlich<br />

kommt der Korrektor <strong>zu</strong>fällig gerade dort auf <strong>den</strong> Gedanken, das Zitat einmal<br />

nach<strong>zu</strong>sehen …<br />

• Merke: Es ist nicht in erster Linie Aufgabe der <strong>Hausarbeit</strong>, wie ein Kommentar<br />

oder ein Lehrbuch/Aufsatz kritiklos einfach alles hinein<strong>zu</strong>packen, was da<strong>zu</strong> irgendwo<br />

in der Rechtsprechung und im Schrifttum gesagt wor<strong>den</strong> ist. Sie sollen<br />

anhand der <strong>Hausarbeit</strong> vielmehr zeigen, daß Sie in der Lage sind, ein geschlossenes,<br />

komplexes Thema innerhalb <strong>einer</strong> gewissen Zeitspanne <strong>zu</strong> durch<strong>den</strong>ken und<br />

<strong>zu</strong> Papier <strong>zu</strong> bringen. Die <strong>Hausarbeit</strong> sollte also zeigen, daß Sie sich <strong>zu</strong>m Thema


– 7 –<br />

und <strong>zu</strong> <strong>den</strong> dort aufgeworfenen Rechtsfragen Gedanken gemacht haben, daß sie<br />

argumentieren können, und daß Sie sich eine eigene Meinung gebildet haben.<br />

Diese kann natürlich – und wird meist auch – mit <strong>einer</strong> in der Literatur oder in<br />

der Rechtsprechung bereits vertretenen Meinung übereinstimmen. Eigenes Denken<br />

ist also gefordert!<br />

– Zitierweise:<br />

Zitate und Fundstellen für fremde Gedanken bzw. Aussagen sind in <strong>den</strong> Fußnoten<br />

nach<strong>zu</strong>weisen; diese sind fortlaufend durch<strong>zu</strong>numerieren und wer<strong>den</strong> i.d.R. durch<br />

hochgestellte Ziffern im Text kenntlich gemacht. Die Fußnoten sind am Ende der<br />

jeweiligen Seite unter<strong>zu</strong>bringen, wie es ein übliches Textverarbeitungsprogramm<br />

eben macht. Die Zeiten sind vorbei, als man aus technischen Grün<strong>den</strong> dies nicht<br />

machen konnte und die Fußnoten insgesamt am Ende des Textes auf einem neuen<br />

Blatt folgten (also keine Endnoten!).<br />

Bei Lehrbüchern, Monographien, Dissertationen, Kommentaren etc. wird in der<br />

Fußnote aus Platzgrün<strong>den</strong> und der Übersichtlichkeit halber grundsätzlich nur der<br />

Name des Verfassers (Vorname als Initiale abgekürzt nur bei zwei gleichen Autorennamen<br />

[„Meier“, „Schmidt“]) und der Titel bzw. bei sehr langen Titeln ein dem<br />

Titel entnommener sinngemäßer Kurztitel zitiert. Bei Zeitschriften und Festschriftbeiträgen<br />

kann der Titel ganz weggelassen wer<strong>den</strong>, wenn die Fundstelle korrekt<br />

angegeben wird. Stammt in einem Kommentar die zitierte Kommentierung – wie<br />

<strong>zu</strong>meist – nicht vom Herausgeber selbst, sondern von einem Bearbeiter, so ist der<br />

jeweilige Bearbeiter an<strong>zu</strong>geben (s.o. beim Literaturverzeichnis). Zum Beispiel:<br />

... Aussage (1) ... Aussage (2) ... Aussage (3) ... Aussage (4).<br />

....<br />

....<br />

_______________________<br />

1) So auch Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn. 1004.<br />

2) Zur Rechtsprechung des BVerfG Badura, in: BK, Art. 38 Rn. 44 m.w.N.<br />

3) Da<strong>zu</strong> Wendt, in: Sachs, Art. 14 Rn. 8; a.A. Papier, in: Maunz/Dürig, Art. 14 Rn. 227.<br />

4) Vgl. Brugger, JZ 1989, 62.<br />

– Beim Zitieren von Gesetzen können Sie sowohl die Langfassung als auch die Kurzfassung<br />

benutzen: entweder § 6 Abs. 2 S. 3 BWG oder § 6 II 3 BWG; entweder<br />

Art. 70 – 82 GG oder Art. 70 ff. GG (wenn der gesamte VII. Abschnitt gemeint ist).<br />

– Beim Zitieren von Entscheidungen in Entscheidungssammlungen ist die Langfassung<br />

unüblich. Also statt „BVerfG Band 12, S. 205 – 215, S. 212“ richtig „BVerfGE<br />

12, 205 (212)“. Entscheidungen in Zeitschriften wer<strong>den</strong> ebenfalls immer in der<br />

Kurzform zitiert: BayVGH, DÖV 1979, 765 f.; HessStGH, NJW 1979, 87 ff. (91).


– 8 –<br />

– Wichtig: Fundstellen von Gerichtsentscheidungen in Ausbildungszeitschriften (JuS,<br />

JA, JURA) sind keine ausreichen<strong>den</strong> Belege für die Entscheidung, wenn diese dort<br />

nicht abgedruckt sind, sondern nur darüber berichtet wird (wie z.B. immer in der<br />

Rechtsprechungsübersicht der JuS). Die Entscheidungen des BVerfG sollten vor<strong>zu</strong>gsweise<br />

der amtlichen Entscheidungssammlung entnommen oder aus dem Abdruck<br />

in <strong>einer</strong> Zeitschrift (z.B. NJW) zitiert wer<strong>den</strong>; bei ganz neuen Entscheidungen<br />

kann auf die Internetausgabe (www.bverfg.de) <strong>zu</strong>rückgegriffen wer<strong>den</strong> (z.B.<br />

„BVerfG, Beschluß vom 21.7.2010 – 1 BvR 420/09 –, Rn. 38 [www.bverfg.de]“).<br />

6. Versicherung und Unterschrift<br />

Am Ende der Arbeit ist (analog <strong>zu</strong> § 26 Abs. 1 Satz 2 B.A.-Prüfungsordnung) schriftlich<br />

<strong>zu</strong> versichern, daß die <strong>Hausarbeit</strong> allein und ohne fremde Hilfe angefertigt wurde.<br />

Diese Versicherung ist <strong>zu</strong> unterschreiben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!